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Mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (kurz Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG) sind Betreiber digitaler Plattformen seit dem 01.01.2023 verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern regelmäßig Daten über ihre Anbieter zu melden.

Hiervon betroffen sind zum Beispiel die Dienstleister, die es (wie etwa eBay oder Airbnb) ermöglichen, dass dritte Anbieter über ihre Plattformen Waren verkaufen oder Ferienunterkünfte zur Miete anbieten.

Diese Plattformen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern nunmehr Informationen über die Anbieter und die erzielten Umsätze übermitteln. Das gilt auch für Umsätze kleinerer Händler oder Dienstleister. Nur wenn einzelne Anbieter

  • weniger als 30 Transaktionen
  • mit einem Gesamtvergütungsvolumen von weniger als 2.000 EUR

erzielen, kann auf die Meldung dieser einzelnen Anbieter verzichtet werden.

Die Meldepflicht trifft auch kleinere Plattformbetreiber. Eine größenabhängige Erleichterung besteht nicht.

Wie werden die Daten aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz verwendet?

Die von dem Plattformanbieter gesendeten Daten werden vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesammelt. Anschließend sollen die Daten in den jeweiligen Ländern an die einzelnen regionalen Finanzämter, die für die Besteuerung der einzelnen Anbieter zuständige sind, weitergeleitet werden. Die Finanzämter sollen die Daten dann als Kontrollmaterial verwenden und so höhere Erfolge z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen erzielen.

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Welche Unternehmen können von der Meldepflicht des Plattformen-Steuertransparenzgesetz betroffen sein?

Für Unternehmen, die Internetnutzer in ihre Geschäftsmodelle einbinden, stellt sich die Herausforderung zu prüfen, ob sie von der Meldepflicht betroffen sind. Die Unternehmen müssen also eruieren, ob sie eine Internet-Plattform bereitstellen, die von der Meldepflicht erfasst sein könnte. Nachfolgend werden die Voraussetzungen für die Meldepflicht dargestellt:

Alle Informationen in einem Video:

Gilt die Meldepflicht nur für ausländische Unternehmen?

Eine Verpflichtung zur Registrierung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz besteht gemäß § 12 Abs. 1 PStTG für Unternehmen aus Drittstaaten. Die regelmäßige Meldepflicht trifft aber (vor allem) Unternehmen aus Deutschland oder Unternehmen aus der EU.

Von der Meldepflicht nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind also auch Unternehmen aus Deutschland oder der EU betroffen.

Sind kleine Plattformanbieter von der Meldepflicht nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz befreit?

Für das Gesetzesvorhaben sah die OECD eine Bagatellgrenze für kleine Plattformbetreiber von 1.000.000 Euro vor. Diese wurde von der EU nicht übernommen, sodass es letztlich keine Bagatellgrenze für kleine Plattformbetreiber gibt.

Wann ist ein Unternehmen ein Plattformbetreiber?

Voraussetzung für die regelmäßige Meldepflicht ist, dass ein Plattformbetreiber Anbietern (z. B. Verkäufer) und Nutzern (z. B. Käufer) eine Plattform zur Transaktion von Waren und Dienstleistungen anbietet.

Eine Plattform in diesem Sinne ist „jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen“ (§ 3 PStTG).

Bagatellgrenze für kleine Plattformbetreiber

Vom Gesetzgeber wurde mit dem Begriff „Plattform“ bewusst ein allgemeiner Begriff gewählt, sodass möglichst viele Varianten einer Plattform erfasst werden, die im Geschäftsverkehr zu finden sind. Somit soll von der Meldepflicht eine Vielzahl von Unternehmen erfasst werden. Entscheidend ist, ob es die Plattform ermöglicht, dass sich Anbieter und Nutzer vernetzen und Rechtsgeschäfte schließen.

Auf welchen Technologien, Endgeräten, auf welcher Software die Plattform beruht, ist dabei unerheblich.

Es müssen also insbesondere diese beiden Voraussetzungen vorliegen:

1. Nutzer können sich auf der Plattform vernetzen

2. Die Nutzer können Rechtsgeschäfte miteinander abschließen

1. Wann können sich Nutzer auf einer Plattform vernetzen?

Damit sich Nutzer auf der Plattform vernetzen können, muss die Plattform eine Interaktion zwischen den einzelnen Plattform-Nutzern ermöglichen.

Klassischerweise besteht diese Interaktion darin, dass ein Anbieter (Verkäufer) Waren auf der Plattform anbietet und ein anderer Nutzer (Käufer) diese dann erwirbt. Dasselbe gilt für Dienstleistungen.

Online-Händler, die ausschließlich ihre eigenen Waren in ihrem eigenen Online-Shop anbieten sind demnach keine Plattformanbieter i. S. d. Plattformen-Steuertransparenzgesetzes, da diese es gerade nicht ermöglichen, dass andere Anbieter auf der Plattform ihre Waren anbieten. In diesem Fall fehlt es an der Möglichkeit, mit anderen Nutzern in Kontakt treten zu können.

  • Beispiel 1:

Ein Spielwarenhersteller betreibt im Internet eine Webpräsenz, über welche ausschließlich er von ihm selbst hergestellte Spielsachen verkauft.

  • Beispiel 2:

Ein Taxiunternehmen T stellt eine mobile App für Smartphones zur Verfügung, über die Nutzer online Fahrten ausschließlich bei T buchen können, welche von den bei T angestellten Fahrern durchgeführt werden.

  • Beispiel 3:

Ein Mietwagenverleiher stellt eine mobile App für Smartphones zur Verfügung, über die Nutzer online Fahrzeuge buchen können, um selbst Fahrten durchzuführen.

2. Wann werden Rechtsgeschäfte über die Plattform abgeschlossen?

Damit die Meldepflicht eintritt, müssen über die Plattform Rechtsgeschäfte zwischen den Nutzern abgeschlossen werden können. Das heißt, die Nutzer müssen die Möglichkeit haben, über die Plattform Angebote der Anbieter zu nutzen, insbesondere indem Waren oder Dienstleistungen erworben werden.

Soweit die Plattform ausschließlich dazu dient, Nutzer zu vernetzen, ohne dass Rechtsgeschäfte zustande kommen, ergibt sich keine Meldepflicht. Das wäre beispielsweise bei einem (Diskussions-) Forum der Fall oder einer Internetseite, auf welcher Blogbeiträge kommentiert werden können. Selbst wenn sich durch die Vernetzung der Nutzer Geschäfte ergeben sollten, finden diese dann außerhalb der Plattform statt.

Wird es über die Plattform aber ermöglicht, die Waren der Anbieter zu kaufen oder die Dienstleistungen (z. B. Ferienwohnung) in Anspruch zu nehmen, werden die Rechtsgeschäfte über die Plattform geschlossen. Damit ist die Meldepflicht gegeben.

Zu dem Abschluss von Rechtsgeschäften über die Plattform soll es auch kommen, wenn Anbieter und Nutzer nicht direkt miteinander in Vertragsbeziehung gehen, sondern der Plattformanbieter hier zwischengeschalten ist.

Es ist also nicht erforderlich, dass sich Nutzer (z. B. Käufer) und Anbieter (z. B. Verkäufer) kennenlernen.

Somit können auch sog. indirekte Leistungsbeziehungen erfasst sein, bei denen der Plattformbetreiber zwischengeschaltet ist und die Anbieter und Nutzer der Plattform nicht direkt miteinander in Kontakt kommen.

Dies wäre der Fall, wenn die Anbieter nach den Vertragsvereinbarungen nebst AGB bei den Vertragsabschlüssen ihre Waren und Dienstleistungen zunächst an den Plattformanbieter verkaufen und der Plattformanbieter diese Waren und Dienstleistungen dann unmittelbar für die Nutzer im eigenen Namen zu Verfügung steht.

  • Beispiel:

Ein Restaurantbetreiber ist als Nutzer bei einer Internet-Plattform für Restaurantleistungen registriert, um Mahlzeiten anzubieten. Die Vertragsgestaltungen sind so gewählt, dass bei einer Bestellung einer Mahlzeit durch einen Kunden der Vertrag mit dem Anbieter der Internet-Plattform zustande kommt. Die Internet-Plattform kauft die Mahlzeit im selben Moment bei dem Restaurantbetreiber ein. Obwohl Restaurantbetreiber und Kunde nicht direkt in Vertragsbeziehung treten, sondern eine Leistungskette mit der Internet-Plattform besteht, handelt es sich um einen meldepflichtigen Vorgang.*

Hiervon ist aber z. B. nicht auszugehen, wenn eine Online-Handelsplattform Waren einkauft, obwohl der Endkunde noch nicht feststeht und diese Waren dann im eigenen Namen an Endkunden über seine Plattform verkauft.

Stellen hingegen Anbieter Waren über die Online-Handelsplattform zum Verkauf ein und erfolgt beim Verkauf der Ware an Endkunden eine unmittelbare Lieferung der Waren vom Anbieter an den Plattformbetreiber, damit der Plattformbetreiber die Ware an den Endkunden weiterverkaufen kann, liegt wohl ein meldepflichtiger Umsatz vor.

Wenn sich der Anbieter der Waren aber nicht selbst auf der Plattform als Verkäufer registrieren kann und das Einstellen der Waren durch den Plattformbetreiber vorgenommen wird, liegt hingegen kein meldepflichtiger Umsatz vor, da Anbieter (Verkäufer) und Nutzer (Kunden) nicht - auch nicht indirekt miteinander in Kontakt treten können.

  • Beispiel:

Ein Spielwarenhändler S betreibt im Internet eine Webpräsenz, über welche er Spielsachen verkauft (Versandhandel). Die Spielsachen bezieht der S ausschließlich beim Großhändler G. Der G tritt auf der Webpräsenz des S nicht als Verkäufer der Waren in Erscheinung.

Für welche Geschäfte zwischen Anbietern und Nutzern besteht die Meldepflicht?

Im Plattformen-Steuertransparenzgesetz werden nur bestimmte „relevante Tätigkeiten“ als meldepflichtig erklärt. Außerdem müssen die nachfolgenden Tätigkeiten gegen eine Vergütung erbracht werden.

Folgende Tätigkeiten stellen relevante Tätigkeiten dar, für die eine Meldepflicht gilt:

  • Vermietung von Grundstücken und Gebäuden:

Hierunter fällt auch die kurzfristige Vermietung z. B. von Ferienwohnungen, da die Dauer der Vermietung keine Rolle spielt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 PStTG). Große Hotelketten, die mehr als 2.000 Vermietungen in einem Meldezeitraum über eine Plattform abwickeln, sind von der Meldepflicht freigestellt.

  • Erbringung von persönlichen Dienstleistungen:

Sämtliche Arten von Dienstleistungen in Betracht. Es spielt keine Rolle, ob die Dienstleistung auf elektronischem Wege erbracht wird oder physisch vor Ort (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 PStTG). Das Vorliegen einer persönlichen Dienstleistung erfordert, dass die Tätigkeit einen individuellen Charakter aufweist und der Nutzer zumindest potentiell die Möglichkeit haben muss, auf die Ausführung der Dienstleistung vor oder während ihrer Erbringung Einfluss zu nehme. Personenbeförderungsleistungen nach einem festen Fahrplan zählen deshalb z. B. nicht zu den persönlichen Dienstleistungen.

  • Verkauf von Waren:

Hinschlich der in Frage kommenden Waren gibt es kaum Einschränkungen. Lediglich nicht körperliche Waren wie fließendes Wasser, Wärme und Energie müssen nicht gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 PStTG).

  • Überlassung von Verkehrsmitteln:

Hiervon sind insbesondere Beförderungsdienstleistungen wie Taxifahrten erfasst (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 PStTG).

Es zeigt sich, dass eine Vielzahl von in der Praxis häufig vorkommenden Geschäften erfasst ist.

Erfassung von Geschäften

Welche Rolle spielt die Höhe der Vergütung für die Meldepflicht?

Damit es zu einer Meldepflicht kommt, muss die Leistung des Anbieters über die Plattform vom Nutzer vergütet werden. Es muss also ein Entgelt geleistet werden. Treten die Anbieter und Nutzer ohne die Absicht einer Einkünfteerzielung miteinander über die Plattform in Kontakt, ergibt sich somit keine Meldepflicht. Das könnte beispielsweise bei gemeinnützigen Projekten oder der Fall sein.

Herausforderungen könnten sich ergeben, wenn dem Plattformanbieter die Höhe der Vergütung nicht bekannt ist. In so einem Fall kann der Plattformanbieter seine Meldepflicht nicht erfüllen.

Dies könnte der Fall sein, wenn bspw. bei Portalen wie eBay-Kleinanzeigen Angebote mit der Preisangabe „Verhandlungsbasis“ eingestellt werden. Außerdem kann es bei der persönlichen Abholung der Ware zu Preisreduzierungen etwa wegen Mängeln kommen. Dies ist z. B. häufig beim Autokauf anzutreffen. Ebenso werden für Mahlzeitenlieferanten oftmals Trinkgelder gezahlt, die dem Plattformanbieter nicht bekannt sind.

In derartigen Fällen ist das Gesetz zugunsten der Plattform-Betreiber gestaltet. Damit eine meldepflichtige Vergütung vorliegt, muss die Höhe der Vergütung dem Plattformanbieter bekannt sein. Somit gelten Preise (z. B. Trinkgelder, Preise nach Verhandlungsbasis usw.), die dem Plattformbetreiber aufgrund des Geschäftsmodells nicht bekannt sein können, nicht als Vergütung.

Der Plattformanbieter wird insofern von der Meldepflicht entbunden. Es besteht auch keine Verpflichtung des Plattformbetreibers, seine Prozesse derart anzupassen, dass der Plattformbetreiber Kenntnis von der Vergütung erlangt. Es ist also weiterhin möglich, Waren und Dienstleistungen auf Verhandlungsbasis auf Plattformen einzustellen, ohne dass daraus eine Meldepflicht resultiert.

Welche Ausnahmen gibt es für Plattformbetreiber?

Auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, sind bestimmte Plattformbetreiber von der Meldepflicht ausgenommen. Das gilt insbesondere für Plattformbetreiber, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  1. die Verarbeitung von Zahlungen
  2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
  3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Plattformen die lediglich über Affiliate-Links auf Angebote aufmerksam machen, sollten somit von der Meldepflicht befreit sein. Dasselbe gilt für Preisvergleichsseiten, Branchenverzeichnisse, Produktsuchmaschinen oder Jobbörsen. Diese sind ebenso von der Meldepflicht befreit.

Welche Daten über die Plattformnutzer sind zu übermitteln?

Die Plattformanbieter müssen umfangreiche Daten über ihre Nutzer sammeln und diese auf Plausibilität prüfen (§ 18 PStTG). Die gesammelten Daten müssen anschließend zusammen mit den erzielten Umsätzen an die Finanzbehörde gemeldet werden.

Zu meldende Nutzer der Plattform sind insbesondere solche, die innerhalb der Europäischen Union ansässig sind, also in der EU ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben. Daten über Nutzer aus Drittländern (z. B. Schweiz) sind nicht zu melden und somit aus den Datensätzen herauszufiltern.

Allerdings sind nur die Daten von den Nutzern und Personen relevant, welche die Plattform lediglich als Anbieter beanspruchen (z. B. Verkäufer von Waren). Die Daten der Nutzer (z. B. Käufer von Waren) müssen nicht für Zwecke des PStTG gesammelt werden.

Im Einzelnen sind für die Anbieter die folgenden Daten von der Plattform zu sammeln:

Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen sind das nach § 14 Abs. 2 PStTG:

  • der Vor- und Nachname des Nutzers;
  • die Anschrift des Wohnsitzes;
  • Steueridentifikationsnummer, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, der Geburtsort;
  • sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
  • das Geburtsdatum;
  • sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos (IBAN-Nummer, die Bankleitzahl und die Kontonummer);
  • sofern vorhanden, Name des Kontoinhabers sowie alle sonstigen der Identifizie-rung des Kontoinhabers dienlichen Informationen;
  • jeder Mitgliedstaat der EU, in dem der Anbieter als ansässig gilt
  • jeder Mitgliedstaat der EU, in dem das über die Plattform überlassene Grundstück belegen ist
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
  • die in jedem Quartal insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
  • die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Juristische Personen

Bei juristischen Personen sind das nach § 14 Abs. 3 PStTG zusätzlich:

  • Firmenname und Sitz;
  • Handelsregisternummer;
  • sofern vorhanden, das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU, wenn über diese Geschäfte über die Plattform abgewickelt wurden

Um die zu übermittelnde Datenmenge gering zu halten, werden bestimmte Unternehmen, die als Anbieter auf einer Internet-Plattform tätig werden, von der Meldepflicht ausgeschlossen. Plattformbetreiber müssen die Umsätze folgender Unternehmen nicht melden:

  • staatliche Rechtsträger,
  • börsennotierte Unternehmen,
  • große Hotelketten, die mit einem Grundstücksobjekt mehr als 2.000 Vermietungen pro Jahr erreichen.

Wenn nur derartige Anbieter eine Plattform nutzen können, ist ein Befreiungsantrag für den Plattformbetreiber möglich (§ 11 PStTG).

Befreiung von Plattformbetreibern

Müssen die Plattformnutzer über die an die Finanzbehörden gemeldete Daten informiert werden?

Die Plattform muss den dort tätigen Nutzern mitteilen, dass die obenstehenden Daten erhoben und den Finanzbehörden übermittelt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 PStTG).

Wie müssen sich Plattformanbieter verhalten, wenn die Nutzer die relevanten Daten nicht vorlegen wollen?

Die Plattformanbieter müssen ihre Nutzer dazu auffordern, die oben dargestellten Daten der Plattform bekannt zu geben (§ 23 S. 1 PStTG).

Wenn ein Plattformnutzer auf diese Aufforderung der Plattform nicht reagiert, soll der Plattformbetreiber den Nutzer zweimal daran erinnern, die Informationen vorzulegen.

Wenn der Anbieter auch nach der zweiten Erinnerung die Informationen nicht bereitstellt, soll der Plattformbetreiber die Nutzung der Plattform für diesen Nutzer sperren oder dessen Registrierung löschen. Dies soll spätestens nach 180 Tagen, nicht aber vor Ablauf von 60 Tagen, seit der ursprünglichen Aufforderung erfolgen.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Vergütung des Anbieters für den Verkauf der Waren und Dienstleistung auf der Plattform einzubehalten.

Wie ist mit der Bagatellgrenze umzugehen?

Um private Anbieter und gelegentliche Verkäufe von privaten Waren nicht zu berücksichtigen wurde eine Bagetellregelung geschaffen. Danach müssen die Umsätze nur dann gemeldet werden, wenn

  • mehr als 30 Transaktionen
  • mit einem Gesamtvergütungsvolumen von mehr als 2.000 EUR

erzielt wurden.

Für die Anbieter ergibt sich hieraus aber keine besondere Erleichterung. Auch wenn Anbieter die Schwellenwerte nicht erreichen, müssen die Plattformbetreiber weiterhin Transaktionsdaten von diesen Anbietern sammeln, verarbeiten und analysieren.

Diese Bagatellregelung dient somit ausschließlich der Finanzverwaltung, damit diese sich auf die Auswertung der relevanten Fälle konzentrieren kann. Sicherlich kann auch der Datenschutz der kleinen Anbieter als weiterer Grund für die Regelung genannt werden.

Wann ist die erste Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) abzugeben?

Die Meldungen sind grundsätzlich jährlich abzugeben. Die erste Meldung für die Daten des Jahres 2023 muss spätestens am 31. Januar 2024 übermittelt werden. Diese Meldung muss sämtliche Angaben zu allen Anbietern enthalten, die im Jahr 2023 identifiziert worden sind.

Welche Sanktionen drohen Unternehmen, die sich nicht an das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) halten?

Wenn die Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

  • überhaupt nicht oder
  • nicht richtig oder
  • nicht vollständig oder
  • nicht rechtzeitig

erfolgt, kann eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Wie kann man sichergehen, ob man als Anbieter einer Plattform nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz gilt?

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer meldepflichtigen Internetplattform sind sehr weit gefasst, sodass möglichst viele Plattformen erfasst werden sollen.

Nichtsdestotrotz gibt es viele Ausnahmen, z. B. für Plattformen, die lediglich Werbung schalten oder Nutzer zu andere Portalen vermitteln. Außerdem kann es fraglich sein, ob Internetplattformen es ihren Nutzern tatsächlich ermöglichen in Geschäftsbeziehung zu treten.

Für die Fälle, in denen es strittig sein könnte, ob eine meldepflichtige Plattform im Sinne des PStTG vorliegt, kann nach § 10 PStTG eine kostenpflichtige Auskunft zu dieser Frage eingeholt werden.

Die Gebühr beträgt 5.000 Euro. Die Einholung der Auskunft kann trotz der hohen Gebühren sinnvoll sein. Im Rahmen eines Unternehmensverkaufprozesses kann sich die fehlende Einholung der Auskunft beispielsweise kaufpreismindernd auswirken.

Einschätzung

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz führt zu einer permanenten Belastung für Plattformenbetreiber und staatliche Steuerbehörde. Die Plattformen müssen Informationen über die Verkäufer auf ihrer Plattform an die Steuerbehörden weitergeben. Diese werden dann überprüft, um sicherzustellen, dass die Verkäufer ihre Steuern ordnungsgemäß zahlen. Dies kann für Plattformenbetreiber und Steuerbehörden einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Es wird sich zeigen, ob die einzelnen Steuerbehörden das umfangreiche Kontrollmaterial tatsächlich so einsetzen können, dass eine Vielzahl von unentdeckten gewerblichen Anbietern der Besteuerung unterworfen werden können.

Diese weiteren umfangreichen Pflichten für Plattformbetreiber führen jedenfalls (erneut) dazu, dass große Plattformanbieter einen Wettbewerbsvorteil gegenüber kleineren Wettbewerbern erhalten, da diese neue Verpflichtung einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellt. Diesen Verwaltungsaufwand können insbesondere große etablierte Plattformen leisten, sodass der Wettbewerb zwischen den Plattformen verzerrt werden könnte.

Literaturverweise

  • Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 20/3436
  • DAC 7-RL
  • Klink/Sixt: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz – Die Umsetzung der „DAC 7-RL“ bringt umfassende Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen (DStR 2022, 2646)
  • Luther/Zawodsky/Höft: Nationale Umsetzung und Einordnung der DAC7 in Deutschland und Österreich (beck.digitax 2022, 310)

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