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Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023

Geschätzte Lesezeit: 8 Min.

Ab dem 01.01.2023 gelten maßgebliche Änderungen im Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht für die Lieferung von kleinen Photovoltaikanlagen und größeren Anlagen, wenn diese auf Wohnhäusern und anderen begünstigten Gebäuden installiert werden.

Änderung des Umsatzsteuersatzes mit 0% für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird in § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ein sog. 0%iger Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Solarmodulen eingefügt.

Von der Umsatzsteuerbegünstigung können Lieferanten von Solarmodulen profitieren, wenn die Lieferung erfolgt an:

  • einen Photovoltaikanlagenbetreiber
  • der die Photovoltaikanlage errichtet auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen- und anderen Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen.

Diese Voraussetzungen müssen von dem Lieferanten der Photovoltaikanlage nachgewiesen werden.

Montage einer Photovoltaik-Anlage

Wenn die Leistung der verkauften Photovoltaikanlage an einen einzelnen Abnehmer nicht mehr als 30 kWp beträgt, kann davon ausgegangen werden, dass die Photovoltaikanlage die oberstehenden Kriterien (Betrieb der Anlage in der Nähe einer Wohnung) erfüllt.

Bei einer Leistung der Photovoltaikanlage bis 30 kWp müssen also keine weiteren Nachweise vorliegen.

Es ist allerdings zu beachten, dass das Gesetz davon spricht, dass die Photovoltaikmodule „installiert“ werden müssen. Wenn die Module also „nur“ an einen anderen Händler verkauft werden, der nicht vor hat, die Module zu installieren, muss dennoch eine Umsatzsteuer erhoben werden.

Wie kann der Nachweis für Anlagen über 30 kWp erfolgen?

Der 0% Steuersatz darf insbesondere bei Anlagen über 30 kWp nur dann angewandt werden, wenn die Anlage errichtet wird auf oder in der Nähe von:

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen- und anderen Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen.

Der Lieferant von Photovoltaikmodulen muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen und nachweisen. Ansonsten könnte das Finanzamt die Anwendung des 0% Steuersatzes versagen.

Dabei kann der Lieferant unseres Erachtens nach auf die Angaben des Kunden vertrauen. Die Angaben des Kunden über den Ort der Anlageninstallation sollte möglichst in Textform (nicht nur mündlich) erfolgen und abgelegt werden. Zum Beispiel per E-Mail. Dieser Nachweis sollte möglichst bei der Angebotserstellung angefragt werden.

Ist auch die Lieferung von Photovoltaikanlagen an Unternehmenskunden (B2B -Kunden) berücksichtigt?

Die Regelung für den 0% Steuersatz gilt grundsätzlich auch für die Lieferung an Unternehmenskunden (B2B-Kunden). Es ist zwar nur die Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden begünstigt. Hiervon soll aber ausgegangen werden, wenn die installierte Photovoltaikanlage eine Leistung von bis zu 30 kWp hat. Bei Anlagen bis zu dieser Größe könnte somit auch bei Lieferungen an Unternehmenskunden, welche die Module erwerben, um eine Photovoltaikanlage Anlage auf ihren Geschäftsgebäuden zu errichten, der 0% Steuersatz angewendet werden.

Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach

Unseres Erachtens nach soll durch die Grenze von 30 kWp eine Verfahrenserleichterung für die Lieferanten von Photovoltaikanlagen geschaffen werden, so dass gerade kein (umfangreicher) Nachweis darüber zu führen ist, auf welchen Gebäuden die Anlagen installiert werden. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu der Regelung bleibt jedoch abzuwarten. Soweit dem Lieferanten der Photovoltaikanlagen somit bekannt ist, dass die Module auf reinen Geschäftsgebäuden errichtet werden, könnte auch eine Abrechnung mit Umsatzsteuer erfolgen.

In diesem Fall hat der Unternehmenskunde im Regelfall auch die Möglichkeit diese berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder von seinem Finanzamt wieder erstattet zu bekommen. Insofern wäre die Berechnung von Umsatzsteuer an andere Geschäftskunden kein Nachteil.

Gilt der Null-Steuersatz nur für Inländische Lieferungen bzw. wie sind Lieferungen ins Ausland abzurechnen?

Bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen in das Ausland an andere Unternehmer ist unabhängig von der Neuerung eine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden (Steuerbefreiung für innengemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG bzw. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen § 6 UStG).

Bei der Lieferung von Photovoltaikmodulen an Privatkunden im europäischen Ausland unterliegt der ausländischen Umsatzsteuer, wenn insgesamt mehr als 10.000 Euro Umsätze mit europäischen Privatkunden erzielt werden. Hier gilt dann das ausländische Umsatzsteuerrecht, so dass der 0% Steuersatz nicht gilt. Wenn der Schwellenwert von 10.000 Euro nicht erreicht wird und die Lieferung demnach in Deutschland zu versteuern ist, kann der. 0% Steuersatz zur Anwendung kommen.

Für die Lieferung von Photovoltaikmodulen an Privatkunden aus dem Drittland (z. B. der Schweiz) gilt grundsätzlich die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG. Hier muss aber nachgewiesen werden, dass die Lieferung an einen anderen Unternehmer und nicht an eine Privatperson erfolgt.

Was gilt beim Import von Photovoltaikmodulen aus dem Drittland (z. B. China)?

Der 0% Steuersatz gilt auch, wenn die Photovoltaikmodule direkt importiert werden. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Diese ist jedoch nicht zu erheben, wenn die Photovoltaikmodule für die Installation auf einem Wohngebäude u. ä. vorgesehen sind oder wenn die Leistung unter 30 kWp liegt. Dies ergibt sich aus dem neuen § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG.

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Wie ist mit Bestellungen umzugehen, die bereits im Jahr 2022 erfolgt sind, wenn die Lieferung erst in 2023 erfolgt?

Die neuen Regelungen über den 0% Steuersatz gelten für Umsätze, die ab dem 01.01.2023 erfolgen. Ein Umsatz gilt als ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt hat.

Bei der Lieferung von Photovoltaikmodulen, Speichern oder Wechselrichtern kann eine Übertragung der Verfügungsmacht und damit die umsatzsteuerliche Lieferung bereits vorliegen, wenn der Transport zum Kunden abgeschlossen ist. Denkbar ist auch, dass die Verfügungsmacht erst übertragen wird, wenn die Anlage auf dem Dach des Kunden installiert wird oder die gesamte Photovoltaikanlage inklusive Wechselrichter und Batteriespeicher abgenommen wurde. Hier kommt es auf die konkreten Vereinbarungen zwischen Kunden und Installateur an. Wenn im Jahr 2022 bereits Anzahlungsrechnungen mit Umsatzsteuer für die Lieferung von Photovoltaikmodulen im Jahr 2023 gestellt wurden und diese nach der Gesetzesänderung dem neuen 0% Umsatzsteuersatz unterliegen ist das unproblematisch. Die Schlussrechnung nach Lieferung im Jahr 2023 kann ohne Umsatzsteuer gestellt werden (Vgl. Abschnitt 13.5 Abs. 4 Umsatzsteueranwendungserlass).

Bei der Schlussrechnung über die gelieferte Anlage ist die (fehlerhafte) Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuer gegenzurechnen. Dabei ist die Umsatzsteuer wieder abzuziehen. Alternativ kann die ursprüngliche Anzahlungsrechnung wieder storniert werden.

Wenn ein Teil der Bestellung im Jahr 2022 und ein anderer Teil der Bestellung im Jahr 2023 geliefert wird, kommt es darauf an, welche Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen werden.

  • Beispiel 1:

Ein Kunde erhält ein Angebot in 2022 für die Errichtung einer Photovoltaikanlage inklusive Installation und Inbetriebnahme. Der Wechselrichter wird in 2022 geliefert, die Photovoltaikmodule erst in 2023. Da die Installation und Inbetriebnahme der gesamte Anlage und damit die Verschaffung der Verfügungsmacht des Werkes (Errichtung einer Photovoltaikanlage inklusive Installation) erst im Jahr 2023 erfolgt, ist für sämtliche Bestandteile des Angebotes der 0% Steuersatz anzuwenden.

  • Beispiel 2:

Ein Kunde erhält ein Angebot in 2022 für die Lieferung eines Wechselrichters und eines Batteriespeichers. Das Angebot wurde mit Umsatzsteuer geschrieben. Der Wechselrichter wird bereits in 2022 geliefert, der Batteriespeicher aber erst in 2023. Da kein besonderer Werkvertrag geschlossen wurde, sondern lediglich ein Kaufvertrag über die Lieferung von 2 Gegenständen (Wechselrichter und Batteriespeicher) erfolgt die Übertragung der Verfügungsmacht mit Lieferung des Gegenstandes. Da die Lieferung des Wechselrichters bereits in 2022 erfolgt und hier die Neuregelung noch nicht in Kraft war, ist für die Lieferung 19% Umsatzsteuer abzuführen. Da die Lieferung des Batteriespeichers erst in 2023 erfolgt und hier die Neuregelung gilt, kann für die Lieferung des Batteriespeichers der 0% Umsatzsteuer angewendet werden. Die Anzahlungsrechnung ist insofern zu stornieren oder in der Schlussrechnung so zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer offen wieder gekürzt wird.

Gern können Sie uns in solchen Fällen vorab die Rechnung zur Verfügung stellen, damit wir für Sie prüfen, ob die Korrektur der Anzahlungsrechnung korrekt erfolgte.

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Bestandteile der Photovoltaikanlage

Installateure und Händler von Photovoltaikanlagen können aus der Anschaffung von einzelnen Bestandteilen der Photovoltaikanlage (z. B. Bestellung Wechselrichter, Photovoltaikmodule) usw. die von dem Großhändler berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn sie die eingekaufte Ware zu dem 0% Umsatzsteuersatz weiterverkaufen. Zwar ist der Vorsteuerabzug für Unternehmer die umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen regelmäßig nicht zulässig (z. B. bei Ärzten, Versicherungen usw.). Dies gilt aber nicht im Falle des 0% Umsatzsteuersatzes für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Es handelt sich gerade nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern um einen besonderen Umsatzsteuersatz. Der Vorsteuerabzug wird davon nicht beeinträchtigt.

Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage § 3 Nr. 72 EStG

Auch die Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten zukünftig einen Steuervorteil und nicht nur die Lieferanten. Nach § 3 Nr. 72 EStG werden die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in vielen Fällen einkommensteuerfrei gestellt. Das heißt die Einspeisevergütung nach dem EEG die die Betreiber von Photovoltaikanlagen von den Netzbetreibern erhalten, müssen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden.

Das gilt für Photovoltaikanlagen:

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  • von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

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