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Brexit – Steuerliche Auswirkungen für Online-Händler

Geschätzte Lesezeit: 9 Min.

Der Brexit erfolgt zum 01.01.2021

Die Euro­päi­sche Union und das Ver­ei­nigte König­reich (UK) haben sich darauf verständigt, dass der Brexit, also der Austritt des Ver­ei­nigte König­reichs aus der Europäischen Union, zum 01.01.2021 erfolgen wird. Durch einen Vertrag vom 24.12.2020 wurde ein harter Brexit ver­mieden. Dennoch ergeben sich unmittelbar zum 01.01.2021 erhebliche Änderungen – insbesondere für Unternehmen. Denn das Ver­ei­nigte König­reich gilt ab dem 01.01.2021 als Dritt­land.

Für Online-Händler aus Deutschland, die ihre Waren auch an Kunden aus dem Ver­ei­nigten König­reich verkaufen, ergeben sich hierbei vielfältige Änderungen, die wir Ihnen nachfolgend darstellen:

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Zölle für Warenlieferungen nach UK

Durch den Vertrag vom 24.12.2020 ­wurde die Gefahr eines harten Brexits gebannt. Damit kommt es zumindest nicht zur Erhebung von Zöllen für Warenlieferungen zwischen EU und UK. Dennoch wurden mit dem Vertrag auch Zollschranken geschaffen, wodurch eine Zollabfertigung von Waren erforderlich wird. Es muss zum Beispiel ein Ursprungsnach­weis erbracht werden, um zu belegen, dass Waren nur geringfügig aus anderen Dritt­län­dern stam­mende Ele­mente ent­halten. Für Unternehmen, die ihre Waren aus der EU nach UK liefern, wird sich deshalb ein höherer formaler Aufwand ergeben.

Umsatzsteuer

Weitere sehr wichtige Neuerungen durch den Brexit ergeben sich für Online-Händler im Bereich der Umsatzsteuer.

B2C-Verkäufe – Warenlieferung an private Endkunden in UK

Für Lieferungen an private Endkunden aus der Europäischen Union galt bisher die europaweit harmonisierte Lieferschwellenregelung. Für Warenlieferungen aus Deutschland oder einem anderen europäischen Land war grundsätzlich die Umsatzsteuer des Landes anzuwenden, von dem aus die Warenlieferungen begonnen hat. Für Warenlieferungen aus einem deutschen Lager an einen Privatkunden aus UK war somit die deutsche Umsatzsteuer anzuwenden.

Dies galt so lange, bis die Lieferschwelle von insgesamt 70.000 GBP (82.489 Euro) im Jahr überschritten wurde. Dann musste die britische Umsatzsteuer (20 %) statt der deutschen Umsatzsteuer (19 %) angewendet werden, auch wenn die Ware von einem deutschen Lager aus verschickt wurde.

Mit dem Brexit ändert sich diese Regelung grundlegend. Es kommt nicht mehr auf die Überschreitung einer Lieferschwelle an. Vielmehr gelten Warenlieferungen an Privatkunden aus UK grundsätzlich als umsatzsteuerfrei. Das heißt, es ist keine Umsatzsteuer zu erheben. Für die Unternehmen ergeben sich dabei allerdings einige Nachweisverpflichtungen, um diese Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen auch beanspruchen zu können. Besonders von Bedeutung ist dabei der Nachweis, dass die Waren tatsächlich in das Ausland, nach UK gelangt ist. Hierfür sollte das Tracking-and-Tracing-Protokoll des Versanddienstleisters abgespeichert und zu den Buchführungsunterlagen genommen werden.

Die Umsatzsteuerbefreiung bringt noch einen weiteren Nachteil mit sich. Denn diese hat unmittelbar zur Folge, dass beim Import der Ware in UK eine britische Einfuhrumsatzsteuer vom Unternehmen anzumelden und abzuführen ist. Hierdurch entsteht für Unternehmen aus Deutschland aber keine wirtschaftliche Belastung, denn die Einfuhrumsatzsteuer kann in UK als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden.

Es bleibt aber der hohe Verwaltungsaufwand. Die Anmeldung und Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer kann zwar in der Regel von einem Logistikdienstleister vorgenommen werden, für die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist für Online-Händler jedoch eine umsatzsteuerliche Registrierung in UK erforderlich.

steuerberaten.de unterstützt Sie bei der umsatzsteuerlichen Registrierung in UK. Bei der umsatzsteuerlichen Registrierung in UK können wir Sie über unsere Partnersteuerberater in Großbritannien unterstützen. Nehmen Sie hier gern Kontakt mit uns auf.

B2B Verkäufe – Warenlieferungen an Unternehmen in UK

Bei B2B-Lieferungen an Unternehmenskunden aus UK galt schon bisher eine Umsatzsteuerbefreiung für sog. innengemeinschaftliche Lieferungen. Hierfür war es von besonderer Bedeutung, die britische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmenskunden zu erfahren, um die Umsatzsteuerbefreiung nutzen zu können.

Nach dem Brexit sind Warenlieferungen aus Deutschland an Unternehmenskunden in UK weiterhin umsatzsteuerfrei. Es gilt dann aber eine andere Umsatzsteuerbefreiung, nämlich die für Ausfuhrlieferungen. Bei dieser Umsatzsteuerbefreiung kommt es nicht mehr darauf an, dass der Unternehmenskunde mit einer bestimmten Umsatzsteueridentifikationsnummer auftritt, denn diese Steuerbefreiung gilt sowohl für Privat- als auch für Unternehmenskunden (siehe oben bei den B2C-Umsätzen). In den Rechnungen an B2B-Kunden müssen deshalb auch nicht mehr die ausländischen Umsatzsteueridentifkationsnummern der Kunden aufgenommen werden.

Es bleiben aber die formalen Voraussetzungen insbesondere für den Nachweis, dass die Ware tatsächlich nach UK gelangt ist.

Die Warenlieferung nach UK ist nicht mehr in einer zusammenfassenden Meldung zu erklären. Stattdessen muss eine zollrechtliche Ausfuhrlieferung erklärt und im sog. ATLAS-Verfahren angemeldet werden. Außerdem sind Warenlieferungen nach UK seit dem Brexit der britischen Einfuhrumsatzsteuer zu unterwerfen. Eine wirtschaftliche Belastung entsteht hierdurch für die Unternehmen nicht, da die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer erstattet wird. Es bleibt aber der Verwaltungsaufwand.

Bei einer Lieferung an einen Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer ggf. auch vom Erwerber aus UK übernommen werden.

Dropshipping nach UK

Werden Waren des Onlinehändlers im Wege des Drop-Shippings unmittelbar vom Hersteller und Produzenten an die Endkunden des Onlinehändlers geliefert gelten nach den europäischen Regelungen umsatzsteuerliche Besonderheiten.

Unter bestimmten Umständen liegt ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Dies ist immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Warenlieferung der Endkunde, zu dem die Ware geliefert werden soll, bereits feststeht und die Ware auch tatsächlich unmittelbar zum Endkunden geliefert wird.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ware nicht zwischengelagert, auf den Transportweg weiterverarbeitet o. ä. wird, sondern der Hersteller die Ware im Auftrag und auf Anweisung des Online-Händlers unmittelbar zu dem Endkunden verschickt.

In der Regel sind Hersteller im Rahmen des Drop Shippings ausschließlich für den Versand der Ware verantwortlich, d. h., die Hersteller beauftragen eine Spedition oder einen Versanddienstleister mit dem Versand der Ware an den vom deutschen Online-Händler bestimmten Endkunden.

In diesem Fall führen die Besonderheiten des sogenannten umsatzsteuerlichen Reihengeschäft dazu, dass der Online-Händler seinen Umsatz in dem Land der Umsatzsteuer unterwerfen muss, in welches die Ware letztendlich geliefert wird.

Bei Endkunden aus UK muss ein deutscher Online-Händler im Bereich des Drop Shippings somit seine Umsätze der britischen Umsatzsteuer unterwerfen.

Für den Bereich des Drop Shippings ergeben sich durch den Brexit keine besonderen Änderungen. Soweit der Produzent nicht aus Asien stammt, sondern aus der EU, fallen die steuerlichen Erleichterungen des innengemeinschaftliche Dreiecksgeschäfts weg.

Warenverkäufe auf Messen in UK

Wollten Händler ihre Waren zum Beispiel auf Messen direkt in UK verkaufen, waren vor dem Brexit umfangreiche Steuererklärungspflichten zu beachten. Denn für die Mitnahme von Waren aus Deutschland zur Messe in UK war in Deutschland ein sog. innergemeinschaftliches Verbringen zu erklären. Korrespondierend dazu war in UK ein entsprechender innergemeinschaftlicher Erwerb zu erfassen. Die Veräußerung der Waren auf der Messe in UK unterlief dann der Umsatzsteuer in UK.

Nach dem Brexit haben es deutsche Händler einfacher, Waren zum Beispiel für einen Messeauftritt von Deutschland nach UK zu transportieren. Durch das vorübergehende Verbringen von Waren aus Deutschland nach UK werden noch keine umsatzsteuerlichen Folgen ausgelöst. Es kann aber erforderlich werden, die Waren zollrechtlich anzumelden.

Amazon Lager in UK

Durch das Programm Amazon FBA (Fulfilment by Amazon) können Online-Händler ihre Waren durch Amazon lagern, verwalten und versenden lassen. Zur schnellen Abdeckung des britischen Marktes kommt es hier auch zur Lagerung von Waren in UK.

Bis zum Brexit war die Überführung der Ware in ein Amazon-Lager in UK umsatzsteuerlich grundsätzlich ein auf der deutschen Seite innergemeinschaftliches Verbringen. Hierdurch wurde keine Umsatzsteuerzahlung ausgelöst, aber es war erforderlich, den Warentransport nach UK in der zusammenfassenden Meldung (Steueranmeldung) zu erklären.

Nach dem Brexit löst die Versendung von Waren zur Zwischenlagerung in einem Lager in UK kein innengemeinschaftliches Verbringen mehr aus. Es fällt also die Pflicht weg, diesen Warentransport in der zusammenfassenden Meldung beim deutschen Finanzamt zu erklären.

Im Gegenzug muss die nach UK gelieferte Ware zollrechtlich in UK angemeldet werden.

Wenn die in UK gelagerte Ware dann letztendlich an einen Endkunden aus UK verkauft wird, wird britische Umsatzsteuer (20 %) ausgelöst. Für den Warenverkauf aus einem Warenlager in UK muss dann eine Rechnung mit britischer Umsatzsteuer ausgestellt werden. Die deutschen Online-Händler haben sich – wie schon vor dem Brexit – zur Abführung dieser Umsatzsteuer in UK umsatzsteuerlich zu registrieren.

steuerberaten.de unterstützt Sie bei der umsatzsteuerlichen Registrierung in UK. Bei der umsatzsteuerlichen Registrierung in UK können wir Sie über unsere Partnersteuerberater in Großbritannien unterstützen. Nehmen Sie hier gern Kontakt mit uns auf.

Ertragsteuer (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer)

Online-Händler, die ihren Sitz, ihre Geschäftsleistung und ihre Betriebsstätte in Deutschland haben, müssen durch Warenverkäufe an Kunden aus UK keine Ertragsteuer in UK zahlen. Die Ertragsteuern wie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer werden für aus Deutschland agierende Online-Händler ausschließlich vom deutschen Finanzamt erhoben.

Hieran ändert sich auch durch den Brexit nichts. Für Direktlieferungen aus Deutschland an Kunden aus UK fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung mit britischer Ertragsteuer.

Wenn deutsche Online-Händler ihre Waren durch Amazon in UK lagern lassen, kommt es auch nicht zu einer Ertragsteuerpflicht in UK, da die deutschen Online-Händler keine Verfügungsgewalt über die Amazon-Lager haben.

Werden von deutschen Online-Händlern eigene Warenlager in UK betrieben, kommt es selbst dann nicht zu einer Besteuerung mit Ertragsteuern in UK, da auch nach dem Brexit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und UK gilt. Hiernach führen Warenlager in einem Land nicht zu einer Ertragsteuerpflicht. Erst wenn neben der Warenlagerung noch weitere Tätigkeiten – insbesondere im Bereich Marketing und Vertrieb – entfaltet werden, verlangt auch UK eine Ertragsteuer nach britischem Recht.

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