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Mindestlohn, Nachweisgesetz, Mindestausbildungsvergütung und Verpflegungsmehraufwendung

Das Jahr 2020 bringt zahlreiche Änderungen im Bereich Personal und Lohn. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie in kompakter Form zusammen.

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn wird von derzeit 9,19 Euro ab dem 01.01.2020 auf 9,35 Euro je Arbeitsstunde angehoben. Für Angestellte in einem Minijob-Verhältnis (bis 450 Euro) bedeutet dies, dass die monatliche Arbeitszeit von 48 Arbeitsstunden eingehalten werden muss.

Ebenso werden sich die Mindestlöhne in den folgenden Branchen ändern:

  • Maler- und Lackierhandwerk (ab Mai 2020): Der Mindestlohn erhöht sich hier für Ungelernte auf 11,10 Euro und für Gesellen auf 13,50 Euro bundesweit.
  • Pflegebranche: Im Pflegebereich erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 10,85 Euro (Ost) beziehungsweise 11,35 Euro (West).
  • Gebäudereinigungshandwerk (Innen- und Unterhaltsreinigung): In dieser Branche ändert sich der Mindestlohn auf 10,55 Euro (Ost) beziehungsweise 10,80 Euro (West).
  • Elektrohandwerk: Der Mindestlohn wird hier auf 11,90 Euro bundesweit angehoben; allerdings wurde eine Allgemeinverbindlichkeit bisher noch nicht erklärt.

Bedenken Sie, dass die bisherigen Aufzeichnungspflichten weiterhin bestehen bleiben. Das heißt, wenn Sie als Arbeitgeber Minijobber beschäftigen, sind Sie verpflichtet, deren Arbeitszeiten zu dokumentieren. Beachten Sie auch, dass durch die Änderungen des Mindestlohns gegebenenfalls bestehende Arbeitsverträge geändert werden müssen, um den Anforderungen des Nachweisgesetzes nachzukommen.

Nachweisgesetz

Das Nachweisgesetz besagt in erster Linie, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmer über die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsvertrags zu informieren, indem diese verschriftlicht und unterzeichnet werden und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um eine vorübergehende Anstellung als Aushilfe von höchstens einem Monat handelt.

Die schriftliche Niederlegung aller wesentlicher Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber muss spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. In der Niederschrift müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Befristung das voraussichtliche Ende beziehungsweise Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort oder Hinweis auf verschiedene Beschäftigungsorte
  • Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des festgelegten Arbeitsentgeltes und dessen Fälligkeit
  • Vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Maßgebliche Kündigungsfristen
  • Hinweis auf etwaig anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Wenn es sich bei der Beschäftigung um ein Praktikum handelt, sind Praktikanten die wesentlichen Vertragsbedingungen noch vor der Aufnahme der Tätigkeit schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen. Auch hierbei ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Händigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus, entfällt die Verpflichtung des Nachweisgesetzes insofern der Vertrag die oben genannten Mindestangaben enthält. Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Änderungen schriftlich mitzuteilen. Handelt es sich dabei um Änderungen von gesetzlichen Vorschriften oder Tarifverträgen, sind diese nicht verpflichtend mitzuteilen.

Um eine rechtssichere Lohnabrechnung zu gewährleisten, sollten Sie Ihrem Steuerberater stets die Arbeitsverträge und sämtliche damit verbundene Änderungen übermitteln.

Mindestausbildungsvergütung

Neben den Änderungen des Mindestlohns gilt ab 2020 auch eine neue Mindestausbildungsvergütung (oft auch Azubi-Mindestlohn genannt). Zu Beginn einer Ausbildung im Jahr 2020 beträgt diese Mindestvergütung für das erste Lehrjahr 515 Euro. In den folgenden Ausbildungsjahren sind die Vergütungen sukzessiv anhand der folgenden Prozentzahlen anzupassen, die entsprechende Staffelung sieht dann wie folgt aus:

  • Zweites Ausbildungsjahr zusätzliche 18 %
  • Drittes Ausbildungsjahr zusätzliche 35 %
  • Viertes Ausbildungsjahr zusätzliche 40 %.

Für Ausbildungsverhältnisse, die vor 2020 aufgenommen wurden, greift die neue Mindestausbildungsvergütung allerdings nicht.

In tarifgebundenen Unternehmen können Ausbildungsvergütungen allerdings weiterhin unter der Mindestausbildungsvergütung liegen, insoweit entsprechende Tarifverträge dies regeln.

Verpflegungsmehraufwendungen

Die Pauschale bei einer 24-stündigen Abwesenheit eines Arbeitnehmers steigt im Jahr 2020 von 24 auf 28 Euro. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden seitens des Arbeitsnehmers sowie an An- und Abreisetagen wird die entsprechende Pauschale zum Jahreswechsel von 12 auf 14 Euro angehoben. Die Kürzung bei Mahlzeitengestellung ändert sich anhand der erhöhten Pauschalen dementsprechend auf 5,60 Euro für Frühstück und 11,20 Euro für Mittag- oder Abendessen.

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