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Neuigkeiten zum Jahreswechsel im Personal- und Lohnbereich 2022

Geschätzte Lesezeit: 9 Min.

Neuigkeiten zum Jahreswechsel

Das neue Jahr 2022 bringt wie immer auch zahlreiche Änderungen im Bereich Personal- und Lohnabrechnung mit sich. Besonders im Hinblick auf die Digitalisierung werden in den kommenden Monaten große Schritte gemacht. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie in kompakter Form zusammen.

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt

  • Ab 01. Januar 2022: 9,82 Euro je Arbeitsstunde
  • Ab 01. Juli 2022: 10,45 Euro je Arbeitsstunde

Wie geht es weiter mit dem Mindestlohn?

Ausblick 2023: Ab dem kommenden Jahr soll der Mindestlohn laut dem Koalitionspapier auf 12 Euro steigen.

Alle Neuigkeiten in einem Video zusammengefasst:

Was heißt das für Minijobber und Midijobber?

Gleichzeitig ist eine Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro angedacht, sodass die Minijobber zukünftig 43 Stunden pro Monat arbeiten dürften. Minijobber dürfen daher nur noch 45,82 Stunden pro Monat bzw. 43 Stunden pro Monat (ab Juli 2022) arbeiten.

Die Grenze der Midijobber soll daher ebenfalls steigen und zwar auf 1.600 Euro , statt wie bisher 1.300 Euro. In diesem Übergangsbereich zahlen die Arbeitnehmer verringerte Beiträge zur Sozialversicherung.

Was gilt für Auszubildende?

Die Mindestausbildungsvergütung steigt ab 2022 auf monatlich mindestens 585 Euro für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr.

Bitte überprüfen Sie zusammen mit Ihrem Ansprechpartner in der Lohnbuchhaltung die Höhe der Gehälter und der Stundenlöhne Ihrer Mitarbeiter und passen Sie diese falls nötig an.

Sind die Sozialversicherungsabgaben gestiegen?

Die Beitragssätze für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben in 2022 analog zum Vorjahr stabil. Die Pflegeversicherung erhöht den Zuschlag für Kinderlose von 0,25 % auf 0,35 %. Ab dem 23. Lebensjahr wird dieser Zuschlag bei Arbeitnehmern ohne Kinder erhoben.

Die zuletzt gestiegene Insolvenzgeldumlage beträgt ab 2022 statt 0,12 % nun nur noch 0,09 %.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt in diesem Jahr stabil bei 64.350 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Rechtskreis West) hingegen wird in diesem Jahr erstmalig auf 7.050 Euro verringert. Dies soll der Angleichung der Bemessungsgrenzen für die Rechtskreise Ost und West dienen.

Infolge dessen verringert sich nun aber auch die mögliche Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung. Hier gilt laut Einkommensteuergesetz eine maximale Steuerfreiheit der Beiträge in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze RV/AV West. Beitragsfrei sind 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV/AV West.

In Zahlen bedeutet das, dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorge nur noch bis zu 282 Euro beitragsfrei (zuvor 284 Euro) und bis zu 564 Euro steuerfrei (zuvor 568 Euro) zahlbar sind.

Was gilt, wenn Unternehmen Ihren Mitarbeitern Zuschüsse für Verpflegungen leisten?

Die Sachbezugswerte zur Verpflegung werden von 1,83 Euro für ein Frühstück auf 1,87 Euro angehoben. Für ein Mittag- oder Abendessen erhöhen sich die Werte von 3,47 Euro auf 3,57 Euro.

Was gilt bei der Beschäftigung von Rentnern?

Für Beschäftigte Altersvollrentner wurde in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 der Arbeitgeberanteil für die Arbeitslosenversicherung ausgesetzt. Ab 2022 muss der Arbeitgeber wieder wie zuvor auch den hälftigen Satz zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Dieser beträgt 1,2 % des Bruttoentgeltes. Der Altersrentner selbst, ist von der Zahlung seines Anteils befreit.

Beitragsfälligkeiten in 2022 zur gesetzlichen Krankenkasse

Um den entsprechenden Beitragsnachweis pünktlich an die Krankenkassen senden zu können, bitten wir Sie um rechtzeitige Einreichung Ihrer Unterlagen und Änderungen. Sofern uns bis zum Übermittlungstag keine Unterlagen vorliegen, erstellen wir für unsere Mandanten eine Schätzung für die Krankenkasse, um eine kassenseitige Schätzung mit Mahngebühren und Säumnissen zu vermeiden.

Beitragsmonat Termin für die Beitragsnachweise (letztmöglicher Übermittlungstag) Fälligkeitstag der Beiträge (Zahltag)
Januar 25.01.2022 27.01.2022
Februar 22.02.2022 24.02.2022
März 25.03.2022 29.03.2022
April 25.04.2022 27.04.2022
Mai 24.05.2022 27.05.2022
Juni 24.06.2022 28.06.2022
Juli 25.07.2022 27.07.2022
August 25.08.2022 29.08.2022
September 26.09.2022 28.09.2022
Oktober 24.10.2022 26.10.2022
November 24.11.2022 28.11.2022
Dezember 23.12.2022 28.12.2022

Können Unternehmen wieder steuerfreie Sachbezüge an Ihre Mitarbeiter gewähren?

Neben der erfreulichen Nachricht zur Anhebung der Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro ab diesem Jahr, gab es im letzten Jahr auch eine Verschärfung der Regelungen zum Sachbezug. Mit dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021 wurde nun eindeutig geregelt, welche Arten von Sachbezügen noch als Sachleistung anerkannt werden und von der Steuerbefreiung des §8 Einkommensteuergesetz profitieren. Gutscheine oder Geldkarten müssen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Sie dürfen über keine eigene IBAN verfügen und keine Barauszahlungsfunktion haben. Außerdem müssen Sie den Vorgaben des §2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz entsprechen. Diese Voraussetzungen lauten:

  • es müssen limitierte Netze sein; zum Beispiel Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards oder
  • der Gutschein bezieht sich auf eine limitierte Produktpalette; zum Beispiel bei Tankkarten, Kinokarten, Beauty- oder Fitnesskarten oder
  • es muss ein Instrument zu steuerlichen und sozialen Zwecken sein; zum Beispiel in Form von Essensmarken Viele Anbieter, wie edenred oder spendit, haben ihre Produktpalette dahingehend angepasst. Amazon-Gutscheine werden auch weiterhin von der Finanzbehörde nicht anerkannt. Bitte prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Lohnbuchhalter noch einmal die Erfüllung der Voraussetzungen der Regelung, um die Sachbezüge auch weiterhin bedenkenlos steuerfrei gewähren zu können.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit dem 1. Oktober 2021 erhalten Krankenkassen bereits eine digitale Meldung der Arbeitsunfähigkeiten zu ihren Mitgliedern von bestehenden Vertragsärzten. Ab diesem Jahr nun läuft die Pilotphase für den Abruf dieser Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arbeitgeber von der Krankenkasse. Die Pilotphase soll Aufschluss für eventuelle Fehlerquellen oder Verbesserungen bringen, um ab 1. Juli 2022 in die verpflichtende Phase für alle Arbeitgeber überzugehen. Ab dem 2. Halbjahr ist jeder Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitsdaten seiner Mitarbeiter mittels zertifizierten Programm bei den Kassen abzurufen. Dieses Verfahren nennt sich eAU für elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Arbeitnehmer sind dennoch weiterhin verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Nur der Nachweis in Form der Papierbescheinigung soll in der Zukunft vollständig ersetzt werden. Wir werden Ihnen hierzu rechtzeitig weitere Informationen zum künftigen Ablauf geben.

Arbeitgeberpflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Ab 2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen insofern sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Bisher war die Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Neuzusagen in der bAV beschränkt. Am 01.10.2021 haben wir Sie hierzu bereits ausführlich in unserem Artikel informiert. Sollten Sie bisher noch keine Prüfung der Altersvorsorgen vorgenommen haben, sollten Sie dies dringend vor der Januarlohnabrechnung noch einmal tun. Sprechen Sie mit Ihrem Lohnbuchhalter und den Versicherungsunternehmen. Achten Sie darauf, dass Sie in den Entgeltunterlagen eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung vorliegen haben und gegebenenfalls geänderte Versicherungsunterlagen bei Ihrem Lohnbuchhalter einreichen.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie hier.

Neue monatliche Verdiensterhebung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes vom 12. August 2020 wird die vierteljährliche Verdiensterhebung mit der bisherigen Verdienststrukturerhebung zur neuen Verdiensterhebung zusammengefasst. Betriebe, die im Mai 2021 zur einmaligen Abgabe der Verdiensterhebung aufgefordert wurden, sind auch ab Januar 2022 berichtspflichtig. Gern unterstützen wir Sie bei der Zusammenstellung und Meldung der Daten an das Statistische Bundesamt. Die monatliche Meldung muss bis spätestens zum 10. Kalendertag des Folgemonats an das Bundesamt versandt werden. Die Meldefristen sind hier relativ kurzgehalten. Daher bitten wir Sie um rechtzeitige Mitteilung, ob auch Sie zur Abgabe verpflichtet sind.

Corona-Spezial

Kurzarbeitergeldregelungen teilweise verlängert

Unternehmen haben bis zum 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31. März 2022 unterstützt werden.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31. März 2022 zur Hälfte erstattet.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich nur bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Achtung: Unternehmen, die bereits im März 2020 KUG bezogen haben, dürften demnach längstens bis einschließlich Februar 2022 weiterhin KUG beziehen.

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die steuerfreie Aufstockungsmöglichkeit durch einen Arbeitgeberzuschuss zum KUG hingegen wurde nicht verlängert. Daher sind alle durch den Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse ab 2022 steuerpflichtig.

Sind weiterhin steuerfreie Corona- Sonderzahlungen möglich?

Die bekannten Regelungen zur Corona-Sonderzahlung wurden bis einschließlich 31. März 2022 verlängert. Die 1.500 Euro können pro Dienstverhältnis an die Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Betrag bleibt bei 1.500 Euro für den gesamten Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 festgesetzt.

Keine Entgeltfortzahlung für Ungeimpfte

Seit dem 1. November 2021 gilt das neue Infektionsschutzgesetz. Demnach haben ungeimpfte Arbeitnehmer bei einer angeordneten Quarantäne keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigungszahlung. Das gilt auch für vermeidbare Reisen in Gebiete, die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiete eingestuft waren. Lediglich zwei Ausnahmen gibt es: Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen. Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab. Arbeitsrechtlich steht dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber seinen Beschäftigten über ihren Impfstatus zu, um eventuelle Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Einige Bundesländer haben jedoch durch eigene Corona-Schutz-Verordnungen beschlossen, dass auch ungeimpfte Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Quarantäne-Fall haben. Daher ist es in jedem Fall individuell zu prüfen, ob Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Absonderung Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Verlängerung des Kinderkrankengeldes

Analog zur Regelung in 2021, erhalten Eltern auch für das Jahr 2022 je Elternteil einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind von längstens 30 Arbeitstagen. Für Alleinerziehende verlängert sich der Anspruch auf längstens 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.

Bei Fragen zu diesen oder weiteren Themen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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