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Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Geschätzte Lesezeit: 8 Min.

Pflichtzuschuss zur Altersvorsorge

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Deutschland als in Kraft getreten. Dadurch ergaben sich in der Vergangenheit bereits Änderungen für die betriebliche Altersvorsorge bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Eine der vielen Änderungen war die Anpassung des Paragraphen 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz mit der Anhebung der Steuerfreigrenzen von 4 % auf maximal 8 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung-West und der Wegfall der zusätzlichen Steuerfreigrenze von 1.800 Euro.

Ab dem 1. Januar 2022 ist nun der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % nach Paragraph 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz auch für Entgeltumwandlungsvereinbarungen verpflichtend, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Dies gilt immer dann, wenn Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Aber wie funktioniert eine Entgeltumwandlung und welche Pflicht haben nun Arbeitgeber? Im folgenden Artikel erläutern wir Ihnen das Thema Entgeltumwandlung und Arbeitgeberpflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge.

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Was ist eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge?

Bei einer Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von entstandenen, aber noch nicht fälligen Entgelts, und verwendet es stattdessen zum Erwerb von Anwartschaften auf eine spätere Versorgungsleistung im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge. Für den sogenannten Gehaltsverzicht muss der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen. Der Betrag der Umwandlung muss mindestens 1/160tel der aktuellen Bezugsgröße der Rentenversicherung betragen. Das entspricht derzeit 20,56 Euro (West) und 19,46 Euro (Ost). Eine Entgeltumwandlung ist steuerfrei bis zu 8 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (BBG RV) West. Das entspricht in 2021 einem steuerfreien Maximalbetrag von 568 Euro monatlich. Sozialversicherungsfrei dagegen sind nur 4 % der aktuellen BBG RV West – also 284 Euro monatlich. Über diese Grenzen hinausgehende Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge sind steuer- und beitragspflichtig.

Warum muss ich einen Pflichtzuschuss zur Altersvorsorge meines Mitarbeiters zahlen?

Mitarbeiter, die eine Entgeltumwandlung vereinbaren, versteuern und verbeitragen nur noch das um die Entgeltumwandlung verminderte Entgelt. Sie sparen also Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer erhält 3.000 Euro Bruttoentgelt. Davon wandelt er monatlich 100 Euro für die Direktversicherung bei einem Versicherer seiner Wahl um. In diesem Beispiel werden nur noch 2.900 Euro Bruttoentgelt versteuert und verbeitragt. Statt einer Abgabenlast von knapp 1.000 Euro für Steuern und Sozialabgaben zahlt er nur noch knapp 950 Euro Abgaben. Dafür hat er monatlich 100 Euro Einzahlung in seine betriebliche Altersvorsorge.

Auch der Arbeitgeber zahlt für den umgewandelten Betrag keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Zu den betroffenen Sozialversicherungsbeiträgen gehören die Arbeitgeberanteile der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Die Ersparnis liegt also bei circa 19,775 % vom Entgeltumwandlungsbetrag (unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für die Krankenversicherung). Die Ersparnis soll nun ab dem kommenden Jahr verpflichtend an die Arbeitnehmer weitergegeben werden. Um die Betriebsrenten weiter zu stärken, soll dies direkt in einer Zuschusszahlung für die Altersvorsorge des Mitarbeiters erfolgen.

Wie hoch ist der Pflichtzuschuss und welche Möglichkeiten der Gestaltung gibt es?

Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die begünstigte Altersvorsorge des Arbeitnehmers zu zahlen. Hierbei kommt es nun darauf an, ob die Versicherungen problemlos die Versicherungsverträge ändern bzw. die Beiträge erhöhen können. Einige Versicherer können dies nicht. Wichtig ist aber, dass der Zuschuss des Arbeitgebers immer über den Durchführungsweg und gleichen Versorgungsträger der Entgeltumwandlung weitergegeben wird. Der Zuschuss des Arbeitgebers wird als Nebenleistung zur Entgeltumwandlung angesehen und daher steuerlich und beitragsrechtlich gleich behandelt – also steuer- und sozialversicherungsfrei (Voraussetzungen siehe Nummer 1). Soweit es sich bei der Umwandlung noch um Altverträge von vor 2005 handelt, können die Zuschüsse ebenfalls pauschal versteuert werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Spitzabrechnung der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers. Allerdings ist diese Methode bei schwankenden Entgelten der Mitarbeiter in der Praxis schwer umsetzbar. Auch die Versicherer könnten hierbei Schwierigkeiten bei der Beitragsberechnung bekommen, daher empfehlen wir Ihnen grundsätzlich die pauschale Weitergabe von 15 % der Sozialversicherungsersparnis, welche nach Betriebsrentengesetz auch geregelt wurde.

Folgende Möglichkeiten für die Zuschussermittlung gibt es hierbei:

A) Berechnung auf Hundert: Bei dieser Variante muss der Versicherungsbeitrag insgesamt erhöht werden; oder es wird ein zusätzlicher Vertrag für den Zuschuss beim gleichen Versicherer abgeschlossen.

100 Euro Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers

davon 15 % = 15,- EUR Pflichtzuschuss Arbeitgeber

Gesamtbeitrag zur betr. AV 115,- EUR *NEU*

B) Berechnung in Hundert: Bei dieser Berechnungsvariante bleibt der Gesamtbeitrag bei 100 Euro stabil und der Arbeitgeberzuschuss wird eingerechnet. Die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters verringert sich entsprechend.

86,95 Euro Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers *NEU*

davon 15 % = 13,05 Euro Pflichtzuschuss Arbeitgeber

Gesamtbeitrag 100 Euro

B) Berechnung von Hundert: Bei dieser Variante wird die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters auf beispielsweise 85 Euro reduziert. Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag zum ursprünglichen Versicherungsbetrag. Dieser beträgt mindestens 15 %.

85 Euro Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers *NEU*

15 % ergeben 12,75 Euro; der Arbeitgeber zahlt jedoch 15 Euro = 17,64 % *NEU*

Gesamtbeitrag 100 Euro

Welche Unterlagen sind zwingend notwendig und was muss ich als Arbeitgeber tun?

Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2022. Arbeitgeber sollten schon jetzt frühzeitig mit ihren Arbeitnehmern sprechen, wenn diese ihr Entgelt bereits umwandeln. Bei der Variante A verändert sich der Gesamtbeitrag zur Versicherung. Dies ist in jedem Fall mit dem Versicherer abzusprechen, da nicht alle Versicherungsverträge einfach so angepasst werden können. Ggf. ist hier ein zusätzlicher Vertrag für den Arbeitgeberzuschuss abzuschließen. Die geänderten bzw. neu abgeschlossenen Verträge sind in der Lohnbuchführung zu berücksichtigen. Es ist vertraglich oder als Niederschrift eine Vereinbarung zu verfassen, dass die zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers zur Weitergabe der Ersparnisse aus der Sozialversicherung betrifft.

Für die Varianten B und C muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung der Mitarbeiter angepasst werden, da sich der Umwandlungsbetrag verringert. Den Mitarbeitern muss bewusst sein, dass die Verringerung der Entgeltumwandlung zu einer Erhöhung der Steuern und Sozialabgaben in der monatlichen Lohnabrechnung führt. Daher benötigt der Arbeitgeber für diese Varianten auch die vorherige Zustimmung der Arbeitnehmer.

Was passiert, wenn ich bereits einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge meines Mitarbeiters leiste?

Wenn ein Unternehmen bereits einen Arbeitgeberzuschuss für eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zahlt, sollte geprüft werden, ob dieser auf den künftig geschuldeten Arbeitgeberzuschuss anrechenbar ist. Wurde dieser bereits als Ausgleich der gesparten Sozialversicherungsbeiträge zugesagt, sollte dies auch schriftlich klargestellt werden – zum Beispiel im Rahmen einer Protokollnotiz oder Betriebsvereinbarung.

Die Zuschussverpflichtung ist ausschließlich für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung vorgesehen. Obwohl sich für den Arbeitgeber auch eine Beitragsersparnis bei einer Entgeltumwandlung für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse ergibt, besteht dafür keine Zuschussverpflichtung.

Gibt es Arbeitnehmer, bei denen ich durch die Entgeltumwandlung keine Ersparnis zur Sozialversicherung habe?

Nach der Regelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz ist nur dann ein Arbeitgeberpflichtzuschuss zu leisten, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge durch die Umwandlung des Entgeltes einspart. Bei Mitarbeitern, die Entgelte über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhalten, kommt es ggf. zu keiner Einsparung von Beiträgen – es sei denn, sie unterschreiten durch die Umwandlung die Bemessungsgrenzen. Im ersten Fall wäre hier kein Zuschuss verpflichtend.

Mitarbeiter, die vom sozialversicherungsrechtlichen Status her nicht als Arbeitnehmer gelten – da sie beispielsweise beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind –, zahlen für ihre Entgelte keine Sozialversicherungsbeiträge. Auch der Arbeitgeber zahlt hier keine Beiträge und spart bei einer Umwandlung somit auch nichts ein. Daher ist auch hier kein Zuschuss verpflichtend.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, sogenannte Minijobber, zahlen zwar selbst in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge, jedoch übernimmt der Arbeitgeber hier pauschale Sozialversicherungsbeiträge für den Minijob. Da auch Minijobber das Recht auf Entgeltumwandlung haben, spart der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch pauschale Beiträge ein. Das hat zur Folge, dass auch solche Mitarbeiter einen Pflichtzuschuss erhalten müssen. Insofern dieser Arbeitgeberzuschuss steuer- und beitragsfrei gewertet wird, ist der Minijob durch die mögliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht gefährdet.

Das Thema Arbeitgeberpflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge bringt einige bürokratische und arbeitsrechtliche Entscheidungen mit sich, welche noch vor 2022 geklärt werden sollten. Sollten Ihre Mitarbeiter Entgeltumwandlungen haben, so ist es ratsam, sich schon jetzt mit den Mitarbeitern zusammensetzen und den Ablauf ab dem kommenden Jahr zu klären. Viele Versicherer schreiben die Arbeitgeber diesbezüglich bereits jetzt an. Klären Sie mit Ihren Mitarbeitern, welche Variante gewünscht ist und besprechen Sie dies schnellstmöglich mit ihrem zuständigen Versicherungsvertreter. Passen Sie die Versicherungsverträge sowie die Entgeltumwandlungsvereinbarungen an und lassen Sie diese Unterlagen schnellstmöglich Ihrem Entgeltabrechner zukommen. Unsere Mandanten werden in den kommenden Monaten von Ihrem zuständigen Lohnbuchhalter auf die Arbeitnehmer hingewiesen, bei denen Handlungsbedarf besteht. Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zum Thema zur Verfügung.

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