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Arbeitgeberanteile Rente und Krankenversicherung

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Wie hoch sind die Arbeitgeberanteile?

Unter den sog. Arbeitgeberanteilen versteht man die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber tragen muss.

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Arbeitgeberanteil Sozialversicherung

Beschäftigt ein Arbeitgeber Angestellte oder Arbeiter, ist er grundsätzlich verpflichtet „die Hälfte“ zur Sozialversicherung einzuzahlen. Allerdings kann dies noch von verschiedenen Kriterien abhängig sein. Grundsätzlich erhält ein Angestellter z.B. ein festes Gehalt von 2.600 Euro im Monat. Hierauf werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben. Zwar mussten früher Arbeitnehmer und Arbeitgeber tatsächlich je die Hälfte zahlen, jedoch hat sich dies ein wenig verschoben.

Arbeitgeberanteil Kranken- und Pflegeversicherung

Der Krankenkassenbeitragssatz beträgt 14,6% auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt. Der Arbeitnehmer muss hiervon die Hälfte tragen, also 7,3%. Hinzu kommt unter Umständen noch ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell bestimmen kann. Die Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,05%. Hier wird jeder zur Hälfte zur Kasse gebeten. Jedoch müssen die Arbeitnehmer, die keine Kinder haben und über 23 Jahre alt sind, einen Strafzuschlag von 0,25% aufbringen, also 3,30%.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine sog. Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt derzeit 4687,50 Euro. Verdient der Arbeitnehmer mehr, kann er sich entscheiden, ob er freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt oder in die private Krankenkasse wechselt. Bleibt er in der gesetzlichen Krankenkasse wird der Beitrag maximal auf 4687,50 Euro erhoben. Der Arbeitgeber zahlt in jedem Fall die Hälfte dazu. Anders sieht es z.B. bei Gesellschafter-Geschäftsführern aus. Diese werden anders beurteilt. Hier sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Arbeitgeberanteil Rentenversicherung

Die Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,6%. Hier zahlt Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte. Auch hier gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt derzeit in den neuen Bundesländern 6450 Euro monatlich und in den alten Bundesländern 6900 Euro monatlich. Möglicherweise ist ein Angestellter auch über ein Versorgungswerk rentenversichert. Dies kann z.B. der Fall bei angestellten Ärzten oder Architekten usw. sein. Hier zahlt auch jeder die Hälfte in die Rentenversicherung ein, doch der Arbeitgeber muss die Beiträge nicht an die Krankenkasse abführen, sondern an das entsprechende Versorgungswerk.

Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung beläuft sich derzeit auf 2,4%, für die jeder zur Hälfte aufkommt.

Besonderheiten

Bei den sog. Minijobbern, also Verdiensten bis monatlich 450 Euro, werden die Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert. Der Arbeitnehmer zahlt keine, der Arbeitgeber pauschal 13% in die Krankenversicherung und 15% in die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann die Rentenversicherung auf den gesetzlichen Rentenversicherungsbeitragssatz aufstocken.

Bei den sog. Midijobbern, also Verdiensten zwischen 400,01 Euro und 800 Euro, zahlt der Arbeitgeber seine Hälfte der Beitragsanteile, der Arbeitnehmer jedoch nur anteilig in der sog. Gleitzone. Hierfür muss ein Gleitzonenrechner bemüht werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern gibt es grundsätzlich Besonderheiten, da diese sozialversicherungsrechtlich als Unternehmer angesehen werden. Es empfiehlt sich hier ein Statusfeststellungsverfahren über die Deutsche Rentenversicherung.

Bei Fragen können die Krankenkassen Auskunft geben oder das Team von steuerberaten.de.

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