iPhone von der Steuer absetzen: Was das iPhone 18 Unternehmer wirklich kostet
Das Wichtigste vorab
Ein iPhone lässt sich steuerlich absetzen, aber nicht sofort und nicht vollständig unbegrenzt. Die wichtigsten Fakten:
- Die GWG-Grenze liegt bei 800 Euro netto (952 Euro brutto). Jedes iPhone 18 liegt darüber.
- Die Sofort-Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter nach dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 gilt nicht für Handys, nur für Notebooks, Tablets und Computer.
- Nach der amtlichen AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer für Smartphones 5 Jahre, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer lässt sich im Einzelfall nachweisen.
- Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG lässt sich die GWG-Grenze für ein iPhone im Ergebnis verdoppeln.
- Kauft der Arbeitgeber das iPhone und überlässt es dem Mitarbeiter, ist die Privatnutzung nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, das ist einer der wirksamsten Steuersparhebel für Angestellte.
- Nach einem BFH-Urteil vom 23.11.2022 kann ein Mitarbeiter sein privates iPhone für 1 Euro an den Arbeitgeber verkaufen und es dann steuerfrei weiternutzen.
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Schildern Sie uns Ihr ProblemWas kostet das iPhone 18 wirklich für Selbstständige?
Das iPhone 18 Pro Max kostet in der Ein-Terabyte-Variante 2.400 Euro brutto. Darin stecken 383 Euro Umsatzsteuer. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zahlt effektiv nur 2.017 Euro netto.
Die Zwei-Terabyte-Variante knackt erstmals die 3.000-Euro-Marke: 3.099 Euro brutto, davon 494,80 Euro Umsatzsteuer, macht 2.604,20 Euro netto.
Den Vorsteuerabzug bekommt nur, wer nicht Kleinunternehmer ist und keine umsatzsteuerfreien Umsätze erzielt, etwa Ärzte. Wer diese Voraussetzungen erfüllt und das iPhone betrieblich nutzt, zieht die Umsatzsteuer regulär als Vorsteuer.
Praxistipp: Der Nettopreis ist nur die halbe Rechnung. Zusätzlich mindert das iPhone über die Abschreibung den Gewinn, und genau hier wird es kompliziert, weil ein Smartphone steuerlich anders behandelt wird als ein Laptop oder Tablet.
Kann man ein iPhone sofort abschreiben?
Nein, jedenfalls nicht über die Regel, die viele dafür im Kopf haben. Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (aktualisiert am 22.02.2022) erlaubt es, Computer, Notebooks, Tablets, Workstations und bestimmte Peripheriegeräte als digitale Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr sofort und ohne Wertobergrenze abzuschreiben.
Smartphones sind davon ausdrücklich ausgenommen. Maßgeblich ist die Bildschirmdiagonale des einzelnen Displays: Erst ab 9 Zoll stuft das BMF-Schreiben ein Gerät als Notebook ein und lässt die Sofort-AfA zu. Ein iPhone erreicht diese Diagonale nicht, auch das neue klappbare iPhone nicht.
Sonderfall iPhone Duo (Fold): Das iPhone Duo hat zwei Bildschirme, die in Summe über 9 Zoll kommen. Entscheidend ist aber nicht die Summe mehrerer Displays, sondern die Diagonale des einzelnen Bildschirms, und die bleibt bei beiden Displays des iPhone Duo unter 9 Zoll. Wir gehen deshalb davon aus, dass das iPhone Duo nicht unter die Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter fällt.
Sonderfall Apple Vision Pro: Die Vision Pro ist kein reines Peripheriegerät, das nur an einem fremden Computer hängt. Sie hat einen eigenen Prozessor (M-Chip plus R-Chip), ein eigenes Betriebssystem (visionOS) und läuft eigenständig mit App Store. Funktional ist sie damit näher an einem Tablet oder Notebook als an einem Monitor und kann im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
GWG-Grenze und Sammelposten: Warum 800 Euro das Problem sind
Die GWG-Grenze (geringwertiges Wirtschaftsgut) liegt seit 2018 unverändert bei 800 Euro netto, also 952 Euro brutto (§ 6 Abs. 2 EStG). Davor lag sie 53 Jahre unverändert bei 410 Euro netto (1964 bis 2017). Eine geplante Anhebung auf 1.000 Euro netto im Wachstumschancengesetz wurde im März 2024 wieder gestrichen. Jedes iPhone 18 liegt über der GWG-Grenze und lässt sich deshalb nicht als GWG sofort abschreiben.
Als Alternative gibt es den Sammelposten: Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro netto können wahlweise gemeinsam in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden, statt einzeln über die individuelle Nutzungsdauer. Für ein einzelnes iPhone bringt das keinen Vorteil gegenüber der regulären Abschreibung.
Wie lange muss man ein iPhone abschreiben?
Nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums beträgt die Nutzungsdauer für Smartphones 5 Jahre. Wird das iPhone beispielsweise im Oktober geliefert, lassen sich für das laufende Jahr nur 3 von 60 Monatsraten geltend machen, die steuerliche Entlastung im Anschaffungsjahr fällt entsprechend gering aus.
Kürzere Nutzungsdauer nachweisen: In der Praxis lässt sich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen, wenn sie plausibel begründet ist, etwa durch hohe berufliche Nutzung, dokumentiert zum Beispiel über die Bildschirmzeit. Eine Nutzungsdauer von 2 bis 3 Jahren wird in der Praxis häufig anerkannt, eine Abschreibung über nur ein Jahr ist schwer durchsetzbar. Wie streng das im Einzelfall geprüft wird, hängt vom zuständigen Finanzamt ab.
Degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG): Statt linear lässt sich ein iPhone auch degressiv abschreiben, mit bis zu 30 Prozent pro Jahr, höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes. Bei 5 Jahren Nutzungsdauer läge der lineare Satz bei 20 Prozent, das Dreifache wären 60 Prozent, gedeckelt auf 30 Prozent. Ein Wechsel von degressiv zu linear ist jederzeit möglich, umgekehrt nicht.
Investitionsabzugsbetrag: Der Trick, um die GWG-Grenze zu verdoppeln
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist eine Gewinngrenze von 200.000 Euro vor Abzug des IAB, einheitlich für Einnahmenüberschussrechnung und Bilanzierung. Die Investitionsfrist beträgt maximal 3 Jahre nach Bildung des IAB, zusätzlich ist nach dem Kauf eine Sonderabschreibung von 40 Prozent möglich, und der IAB lässt sich mit der degressiven AfA kombinieren.
Der entscheidende Effekt: Der IAB verdoppelt im Ergebnis die GWG-Grenze für das konkrete Wirtschaftsgut.
Rechenbeispiel: Ein iPhone 18 Pro Max mit 500 GB kostet 1.849 Euro brutto, das entspricht 1.553 Euro netto.
- In 2026 wird ein Investitionsabzugsbetrag von 776 Euro gebildet (50 Prozent von 1.553 Euro).
- In 2027 wird das iPhone für 1.553 Euro netto gekauft.
- Der IAB von 776 Euro wird vom Kaufpreis abgezogen, es bleibt ein Restbuchwert von 776 Euro.
- Dieser Restbuchwert liegt unter der GWG-Grenze von 800 Euro netto und kann sofort vollständig abgeschrieben werden.
Wichtige Einschränkung: Der IAB setzt eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung voraus. Beim Handy ist genau das der kritische Punkt, bei gemischter Nutzung wird diese 90-Prozent-Grenze streng geprüft. Wer hier argumentieren will, sollte die berufliche Nutzung nachvollziehbar dokumentieren können.
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Privatnutzung beim Einzelunternehmen: Influencer versus Friseur
Ab 50 Prozent betrieblicher Nutzung gilt ein iPhone als notwendiges Betriebsvermögen. Die Kosten lassen sich dann voll bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer ansetzen, für die private Mitnutzung muss aber eine Privatentnahme erfasst und versteuert werden.
Wie hoch der Privatanteil ausfällt, hängt stark von der Branche ab:
- Bei einem Influencer ist die private Nutzung in der Regel vernachlässigbar, da praktisch die gesamte Handynutzung beruflich veranlasst ist.
- Bei einem Friseur oder anderen Handwerksberufen mit wenig Bildschirmzeit während der Arbeit kann der Privatanteil deutlich relevanter sein, weil das Gerät vor allem in Pausen genutzt wird.
Auch bei der Umsatzsteuer ist die Privatnutzung relevant, als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe: Wer das iPhone mit vollem Vorsteuerabzug gekauft hat und es auch privat nutzt, muss diesen Anteil der Umsatzsteuer unterwerfen. Als grobe Daumenregel galten früher rund 20 Euro im Monat als Mindestansatz für Internet- und Handynutzung. Ob dieser Wert bei den heutigen, deutlich höheren Gerätepreisen noch angemessen ist, ist nicht abschließend geklärt, in der Praxis führt dieser Punkt bei Betriebsprüfungen aber selten zu größerem Streit, da die Beträge insgesamt gering sind.
Praxistipp: Wer eine geringe Privatnutzung glaubhaft machen will, hat es leichter mit einem separaten Zweitgerät für private Zwecke.
Handy mit Mobilfunkvertrag kaufen: Lohnt sich das steuerlich?
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.06.2005 (IV B 2 – S 2134 – 17/05) muss ein vergünstigtes Handy im Bundle mit einem Mobilfunkvertrag zum eigentlichen Katalogpreis aktiviert werden. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten, niedrigeren Kaufpreis wird als Zuschuss des Anbieters über die Vertragslaufzeit verteilt.
Praktisch bedeutet das: Der Vertrag muss aufgespalten und das Handy zum vollen Preis aktiviert werden. Steuerlich bringt diese Konstruktion in aller Regel keinen Vorteil, nur zusätzlichen Aufwand.
iPhone leasen statt kaufen?
Apple bietet mittlerweile ein Leasingprogramm an, auch andere Anbieter haben vergleichbare Modelle. Steuerlich stellt sich dabei dieselbe Frage wie beim Fahrzeugleasing: Handelt es sich um Finanzierungsleasing, das darauf ausgerichtet ist, das Gerät am Ende ins Eigentum zu überführen, oder um operatives Leasing, bei dem das Gerät während der Nutzungsdauer überlassen und danach zurückgegeben wird?
Maßgeblich sind weiterhin die Leasingerlasse, der Vollamortisationserlass von 1971 und der Teilamortisationserlass von 1975. Bei den üblichen Apple-Leasingangeboten (0 Prozent über 24 oder 36 Monate) lässt sich das Produkt zurückgeben, über einen neuen Vertrag upgraden, der bestehende Vertrag verlängern oder zum marktüblichen Preis kaufen. Es fehlt also eine günstige Kaufoption, und das Leasing läuft nicht über die gesamte Nutzungsdauer, beides spricht für eine Einordnung als operatives Leasing.
Steuerlich bedeutet das: Die Leasingraten sind voll als Betriebsausgabe absetzbar. Wirtschaftlich lohnt sich, gerade unter Einbeziehung eines möglichen Restverkaufswerts, in den meisten Fällen aber eher der Direktkauf.
iPhone für Mitarbeiter kaufen: der wichtigste Steuertrick für Angestellte
Kauft der Arbeitgeber das iPhone und überlässt es dem Mitarbeiter zur Nutzung, bleibt es Betriebsvermögen des Arbeitgebers und muss bei Ausscheiden des Mitarbeiters zurückgegeben werden. Die private Nutzung durch den Mitarbeiter ist nach § 3 Nummer 45 EStG lohnsteuerfrei, unabhängig davon, in welchem Umfang das Gerät privat genutzt wird.
Rechenbeispiel: Ein Mitarbeiter, der sich ein iPhone 18 Pro Max für 2.400 Euro brutto selbst kaufen möchte, muss dieses aus seinem Nettogehalt bezahlen. Bei einer Gesamtbelastung auf Arbeit in Deutschland von rund 45 Prozent (vgl. OECD-Studien) muss er dafür brutto rund 4.300 bis 4.400 Euro verdienen.
Kauft stattdessen der Arbeitgeber das iPhone:
- Bruttopreis: 2.400 Euro
- Nettopreis nach Vorsteuerabzug: 2.017 Euro
- Kosten nach Ertragsteuerersparnis: rund 1.470 Euro
Statt 4.300 Euro Bruttogehalt kostet das gleiche iPhone den Arbeitgeber also nur rund 1.470 Euro. Der genaue Betrag hängt von der individuellen Steuerbelastung des Unternehmens ab, bei einer GmbH liegt sie überschlägig bei rund 30 Prozent.
Umsatzsteuerlicher Aspekt: Nutzt der Mitarbeiter das Gerät auch privat, könnte grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern sein. Wenn der Mitarbeiter für seine Erreichbarkeit ein Firmenhandy benötigt, lässt sich in der Regel gut begründen, dass der betriebliche Nutzen im Vordergrund steht und keine relevante unentgeltliche Wertabgabe vorliegt.
Praxistipp für Arbeitgeber: Statt einer Gehaltserhöhung oder eines Bonus lässt sich mit Mitarbeitern vereinbaren, stattdessen jährlich ein neues Firmenhandy zu stellen. Für den Mitarbeiter ist das ein spürbarer Vorteil ohne Steuerabzug, für den Arbeitgeber ist es deutlich günstiger als die entsprechende Bruttogehaltserhöhung.
Eigenes iPhone an den Arbeitgeber verkaufen: Was der BFH entschieden hat
Auch für Mitarbeiter mit bereits privat gekauftem iPhone gibt es eine Lösung, bestätigt durch drei BFH-Urteile vom 23.11.2022 (Az. VI R 49/20, VI R 50/20 und VI R 51/20).
Sachverhalt: Arbeitnehmer verkaufen ihr gebrauchtes Mobiltelefon für 1 bis 6 Euro an den Arbeitgeber. Per Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag überlässt der Arbeitgeber das Gerät sofort wieder zur privaten Nutzung und übernimmt die laufenden Mobilfunkkosten.
Streitpunkt: Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG, weil der niedrige Kaufpreis keinem Fremdvergleich standhalte und deshalb kein wirksamer Eigentumsübergang vorliege. Zusätzlich sah es einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
Der BFH widersprach auf ganzer Linie: kein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 AO, kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, denn Steuerpflichtige müssen ihre Gestaltung nicht am Fiskus ausrichten. Der niedrige Kaufpreis hält dem Fremdvergleich stand, weil der Arbeitgeber im Gegenzug die Mobilfunkkosten sowie das Risiko für Reparatur, Beschädigung und Zerstörung übernimmt, das gleicht den Preis wirtschaftlich aus.
Damit ist das Handy ein betriebliches Gerät des Arbeitgebers: Die Kostenübernahme bleibt für den Arbeitnehmer steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Praxistipp: Ein höherer Kaufpreis, etwa mehrere hundert Euro statt 1 Euro, macht die Gestaltung für den Arbeitnehmer attraktiver und ändert an der steuerlichen Beurteilung nichts, solange die Gegenleistung des Arbeitgebers den Preis weiterhin plausibel ausgleicht.
Apple Watch von der Steuer absetzen
Auch die Apple Watch kann betrieblich veranlasst sein, etwa zur Dokumentation von Terminen und Besprechungsinhalten als Grundlage für spätere Angebote. Steuerlich unterscheidet sich die Behandlung von der des iPhones:
- Die Apple Watch Series 12 liegt mit Preisen ab rund 899 Euro brutto teils noch unter der GWG-Grenze von 952 Euro brutto (800 Euro netto) und kann dann als GWG sofort abgeschrieben werden.
- Bei der Apple Watch Ultra 4 liegen einzelne Modelle über der GWG-Grenze von 800 Euro netto und müssen dann regulär abgeschrieben werden.
Ob die Sofort-AfA für digitale Wirtschaftsgüter nach dem BMF-Schreiben von 2021/2022 greift, ist bei der geringen Bildschirmdiagonale der Apple Watch ebenfalls fraglich, unabhängig von der GWG-Frage lässt sich aber argumentieren, dass es sich um ein Peripheriegerät zum iPhone handelt.
Auch bei der Apple Watch wird das Finanzamt in der Regel eine private Mitnutzung unterstellen, genau wie beim iPhone. Einzelunternehmer haben deshalb zwei Möglichkeiten: entweder monatlich eine Privatnutzungsentnahme erfassen und verbuchen, oder gute Nachweise führen, dass die Apple Watch tatsächlich überwiegend beruflich beziehungsweise betrieblich genutzt wird, etwa durch dokumentierte Termine und Besprechungsnotizen.
Praxistipps zum iPhone von der Steuer absetzen
- Prüfen Sie vor dem Kauf, ob ein Investitionsabzugsbetrag sinnvoll ist. Er kann die GWG-Grenze für das konkrete Gerät im Ergebnis verdoppeln, setzt aber eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung voraus.
- Dokumentieren Sie die berufliche Nutzung, etwa über Bildschirmzeit oder konkrete Anwendungsfälle, wenn Sie eine kürzere Nutzungsdauer als die 5 Jahre laut AfA-Tabelle geltend machen wollen.
- Prüfen Sie bei GmbH-Geschäftsführern und Mitarbeitern, ob ein arbeitgeberfinanziertes Diensthandy statt einer Gehaltserhöhung sinnvoll ist. Der Effekt ist steuerlich deutlich günstiger als zusätzliches Bruttogehalt.
- Haben Mitarbeiter bereits ein eigenes iPhone, lässt sich dieses laut BFH-Rechtsprechung für einen symbolischen Betrag an den Arbeitgeber verkaufen und anschließend steuerfrei privat weiternutzen.
- Bei gemischter Nutzung im Einzelunternehmen sollten Sie den Privatanteil realistisch einschätzen und dokumentieren, sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Umsatzsteuer.
- Handy-Leasing ist steuerlich meist als Betriebsausgabe absetzbar, wirtschaftlich lohnt sich aber in den meisten Fällen der Direktkauf mehr.
Häufige Fragen zum iPhone von der Steuer absetzen
Kann ich das iPhone 18 sofort und vollständig abschreiben?
Nein. Die Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter nach dem BMF-Schreiben von 2021/2022 gilt nur für Geräte ab 9 Zoll Bildschirmdiagonale wie Notebooks und Tablets, nicht für Smartphones. Laut AfA-Tabelle beträgt die reguläre Nutzungsdauer 5 Jahre, eine kürzere Nutzungsdauer lässt sich aber im Einzelfall nachweisen.
Gilt das auch für Freiberufler und Ärzte?
Freiberufler können ein iPhone grundsätzlich genauso als Betriebsausgabe absetzen wie Gewerbetreibende. Beim Vorsteuerabzug gibt es eine wichtige Einschränkung: Ärzte mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen sind in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und zahlen effektiv den Bruttopreis.
Wie wirkt sich die Privatnutzung aus?
Ab 50 Prozent betrieblicher Nutzung ist das iPhone notwendiges Betriebsvermögen, die private Mitnutzung muss dann anteilig als Privatentnahme versteuert werden, bei der Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe. Wie hoch der Privatanteil ausfällt, hängt stark von Beruf und Nutzungsverhalten ab.
Lohnt sich der Investitionsabzugsbetrag auch für ein einzelnes iPhone?
Ja, gerade weil er die GWG-Grenze für das Gerät im Ergebnis verdoppelt. Voraussetzung ist eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung und eine Gewinngrenze von 200.000 Euro vor Abzug des IAB.
Was ist steuerlich günstiger, Kauf oder Leasing?
In den meisten Fällen ist der Direktkauf wirtschaftlich günstiger als Leasing, vor allem wenn ein möglicher Restverkaufswert des gebrauchten Geräts berücksichtigt wird. Leasingraten sind zwar voll als Betriebsausgabe absetzbar, das ersetzt aber keinen echten wirtschaftlichen Vorteil.
Kann ich meinem Mitarbeiter einfach ein iPhone schenken?
Eine Übereignung, also die Übertragung ins Eigentum des Mitarbeiters, löst Lohnsteuer aus, lässt sich aber pauschal mit 25 Prozent versteuern. Steuerfrei ist dagegen die reine Überlassung zur Nutzung, bei der das iPhone im Betriebsvermögen des Arbeitgebers bleibt.
Was passiert bei einer Betriebsprüfung?
In der Praxis ist die private Handynutzung bei Betriebsprüfungen selten ein zentrales Streitthema, da die betroffenen Beträge insgesamt gering sind. Eine nachvollziehbare Dokumentation der beruflichen Nutzung erleichtert die Argumentation dennoch erheblich.
Kann ich mein privates iPhone nachträglich an meine eigene Firma verkaufen?
Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern mit beherrschendem Einfluss ist die BFH-Rechtsprechung zum Verkauf für 1 Euro nicht ohne Weiteres übertragbar, da hier die Frage des Fremdvergleichs anders zu beurteilen ist als im Arbeitnehmerverhältnis. Lassen Sie diese Konstellation im Einzelfall prüfen.
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Erstellt am 16.09.2026 19:48 Uhr (aktualisiert am 16.09.2026 19:53 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de
Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.
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