Gewinn- und Verlustrechnung
Zur jährlich aufzustellenden Bilanz gehört auch eine Gewinn- und Verlustrechnung. Sie ist notwendiger Bestandteil der handelsrechtlichen Bilanz. Bei Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkten Personengesellschaften sind die Gewinn- und Verlustkonten noch weiter im Anhang zu erläutern. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Erträge und Aufwendungen eines buchführenden Unternehmens dargestellt. Ist das Unternehmen nach Handelsrecht buchführungspflichtig, ist es auch nach Steuerrecht buchführungspflichtig.
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Anfrage stellenHandelsrecht und Steuerrecht
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die handelsrechtlichen Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt und dadurch der Gewinn oder Verlust ermittelt. Grundsätzlich entspricht dies auch der steuerrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung und damit den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Durch steuerrechtlich abweichende Beurteilungen von Betriebsausgaben kann es jedoch zu Abweichungen kommen. Von geschäftlichen Bewirtungsaufwendungen dürfen z. B. nach dem Steuerrecht nur 70 % den Gewinn mindern, 30 % sind sog. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Damit ergibt sich, dass handelsrechtlich ein Aufwand von 100 Euro ausgewiesen werden, aber nur steuerrechtliche Betriebsausgaben von 70 Euro.
Gestaltung
Die Gewinn- und Verlustrechnung muss sämtliche Erträge und Aufwendungen einer Periode, z. B. des Wirtschaftsjahres, enthalten. Sie muss den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entsprechen und klar und übersichtlich sein. Da die Gewinn- und Verlustrechnung periodengerecht sein muss, sind die Erträge und Aufwendungen abzugrenzen, also auf die Periode zu beziehen. Z. B. ist der Mietaufwand für Januar, der bereits im Dezember bezahlt wurde, im Zahlungsjahr nicht als Aufwand zu berücksichtigen. Der Mietaufwand gehört in das neue Jahr. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht saldiert werden, selbst wenn sie zusammen gehören.
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