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Tantieme bzw. Bonuszahlung

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Tantieme bzw. Bonuszahlung

Als Tantieme bezeichnet man variable ergebnisabhängige (Zusatz-) Vergütungen. Meistens werden die Tantiemen an Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Geschäftsführer oder auch leitende Angestellte ausgezahlt. Allerdings werden auch die Beteiligungen von Buchautoren oder Musikproduzenten als Tantiemen bezeichnet.

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Tantieme aus steuerlicher Sicht

Steuerlich sind die Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die interessantesten Fälle. Denn die Tantiemevereinbarung muss so getroffen werden, dass sie steuerlich Bestand hat. Wird die Tantieme steuerlich nicht anerkannt, führt sie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit für die Gesellschaft ein (angemessenes) Gehalt erhält. Daneben werden häufig die Tantiemeregelungen getroffen. Die Tantieme gehört ebenfalls zum lohnsteuerpflichtigen Gehalt. Als Faustregel zur Vermeidung von Problemen bei Betriebsprüfungen, sollte die Tantieme auf 1/3 der Gehaltsbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführer begrenzt werden und insgesamt sollte die Tantieme nicht mehr als 50% des Gewinns der Gesellschaft betragen.

Abwicklung

Die Tantieme wird in aller Regel zum Jahresende ermittelt, denn erst dann bzw. erst mit Jahresabschlusserstellung, steht der endgültige Gewinn der Gesellschaft fest. Bei leitenden Angestellten ist die Bemessungsgrundlage aber häufig ihr persönlicher Umsatz, sodass hier die Tantieme früher feststeht und ausgezahlt werden kann. Teilweise werden diese Tantiemen auch monatlich ausgezahlt.

Wurde die Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers ermittelt, wird sie in den Jahresabschluss als Rückstellung eingestellt und mindert somit den Gewinn. Dies hat also Auswirkung auf die Berechnung der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Tantieme allerdings erst im Zuflusszeitpunkt (lohn-)versteuern. Da dies kaum bis zum 31.12. des laufenden Jahres sein wird, erfolgt die Versteuerung meistens im Folgejahr.

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