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Übergangsgewinn bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

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Übergangsgewinn

Der Übergangsgewinn, auch Übergabegewinn genannt ist eine steuerliche Kennzahl, die immer dann berechnet werden muss, wenn ein Wechsel in der Gewinnermittlungsart vorgenommen wird. Immer dann, wenn vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung (oder umgekehrt) gewechselt wird, muss dieser Übergabegewinn berechnet und als Teil des Jahresabschlusses ausgewiesen werden. In der Einnahmenüberschussrechnung werden nur tatsächlich vereinnahmte Entgelte versteuert. Im Gegensatz dazu erfolgt beim Betriebsvermögensvergleich die Besteuerung der vereinbarten Entgelte.

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Der Steuerpflichtige ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung und hat Einnahmen vereinbart, aber noch nicht erhalten. Er wechselt zum Abschlussstichtag zum Betriebsvermögensvergleich und erhält das Geld danach. In diesem Falle würde das Entgelt überhaupt nicht versteuert. Im umgekehrten Fall, beim Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung würde das Entgelt sogar doppelt besteuert, im ersten Jahr als vereinbartes Entgelt nach dem Betriebsvermögensvergleich und im zweiten Jahr, dem Jahr der tatsächlichen Einnahme als vereinnahmtes Entgelt.

Wechselt der Steuerpflichtige von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich, so berechnet sich der Übergangsgewinn nach folgender Vorschrift:

Warenanfangsbestand
+ Geleistete Anzahlungen (Bruttobetrag)
+ Offene Kundenforderungen (Bruttobetrag)
+ Sonstige offene Forderungen (Bruttobetrag)
+ Vorsteuer aus offenen Verbindlichkeiten
+ Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
= Zwischensumme
- Erhaltene Anzahlungen (Bruttobetrag)
- Lieferantenschulden (Bruttobetrag)
- Sonstige Verbindlichkeiten (Bruttobetrag)
- Umsatzsteuer aus offenen Forderungen
- Offene Umsatzsteuer aus Vorjahr
- Rückstellungen
- Passive Rechnungsabgrenzungsposten
= Übergangsgewinn

Die Berechnung erfolgt mit umgekehrten Vorzeichen beim Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung. Der Übergangsgewinn kann tatsächlich auch negativ sein und somit einen Übergangsverlust darstellen.

Übergangsgewinn erhöht den Gewinn

Der Übergangsgewinn erhöht in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Wechsel vorgenommen wird, den Gewinn. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann der Gewinn auf 3 Jahre verteilt werden, um die steuerliche Höherbelastung zu begrenzen. Die Gewinnverteilung auf 3 Jahre erfolgt nicht beim Wechsel von Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung, bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung und bei Einbringen des Betriebes zu Buchwerten in eine Personengesellschaft.

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