USt. – die Abkürzung für Umsatzsteuer
Auch das Umsatzsteuergesetz kennt Unternehmer. Danach ist derjenige Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung entgeltlich selbstständig und nachhaltig ausführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Unternehmer kann ein Einzelunternehmer, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sein – im Umsatzsteuergesetz ist die Rechtsform grundsätzlich nebensächlich. Zwar muss der Unternehmer für seine Umsätze Umsatzsteuer (USt.) abführen, diese gibt er jedoch an seinen Kunden weiter.
Einmalige Anfrage
Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?
Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.
Anfrage stellenVorsteuer
Bezieht ein Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen, wird ihm der andere Unternehmer ebenfalls Umsatzsteuer (USt.) in Rechnung stellen. Diese Umsatzsteuer kann der empfangene Unternehmer als Vorsteuer von seiner geschuldeten Umsatzsteuer (USt.) abziehen. Damit muss er nur den Differenzbetrag an sein Finanzamt zahlen.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Unternehmer müssen Umsätze und Vorsteuern in Umsatzsteuervoranmeldungen anmelden. Am Jahresende muss dann noch eine Umsatzsteuererklärung für das ganze Jahr abgegeben werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss von neuen Unternehmern monatlich abgegeben werden. Danach entscheidet sich die Abgabe nach den angemeldeten Beträgen des Vorjahres. Das Finanzamt teilt mit, ob der Unternehmer zukünftig monatlich, vierteljährlich oder sogar nur jährliche Meldungen machen muss.
Umsatzsteuerbefreiungen
Es gibt Unternehmer, die tätigen hin und wieder Umsätze, die steuerbefreit sind. Z. B. sind grundsätzlich alle Lieferungen in das Ausland an ausländische Unternehmer umsatzsteuerbefreit. Geht die Lieferung an einen Unternehmer in der Europäischen Gemeinschaft, muss hierfür die sog. Erwerbsteuer auf den sog. innergemeinschaftlichen Erwerb abgeführt werden. Geht die Lieferung an einen Unternehmer außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (z. B. in die Schweiz), wird hierfür an der Grenze die Steuer erhoben (in Deutschland die sog. Einfuhrumsatzsteuer).
Es gibt aber auch Unternehmer, die grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen. Zum Beispiel Vermieter. Denn Vermieter sind, auch wenn sie ausschließlich Wohnungen vermieten, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes per Definition Unternehmer. Vermieten sie also ausschließlich Wohnungen an Privatmieter, sind diese Umsätze komplett steuerfrei. Auch Ärzte und andere Heilberufe tätigen umsatzsteuerfrei Umsätze. Für diese Unternehmer ist die Folge, dass sie die Umsatzsteuer (USt.) aus den Rechnungen für ihr Unternehmen nicht als Vorsteuer abziehen können.
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die Inhalte spiegeln lediglich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und können eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Gerne können Sie sich bei Fragen direkt an unsere Kanzlei wenden.