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Vereine und Steuern

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Verein – Grundsätzliches aus steuerlicher Sicht

Ein Verein ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das Bestehen des Vereins ist unabhängig von seinen Mitgliedern. Gerade bei Sportvereinen gibt es häufig einige Wechsel im Mitgliederbestand. Zur Gründung eines Vereins werden sieben Gründungsmitglieder benötigt. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und heißt daher eingetragener Verein oder kurz e.V. Eingetragen werden dürfen allerdings nur sog. Idealvereine. Das sind solche die sich sportliche, gesellige, künstlerische, wissenschaftliche, wohltätige oder andere ideelle Zwecke auf die Fahne geschrieben haben. Hat der Verein einen wirtschaftlichen Zweck ist er nicht eintragungsfähig. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Er ist die Grundform der Kapitalgesellschaft und somit grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.

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Gemeinnützigkeit

Viele Vereine haben den Status der Gemeinnützigkeit. Um diesen zu erlangen muss der Verein gemeinnützig tätig sein. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Steuerbegünstigt sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine. Die Einstufung als gemeinnütziger Verein (z.B. Tierschutzverein oder Karnevalsverein) ist nicht immer klar und eindeutig. Bei Fragen hilft Ihnen gerne das Team von steuerberaten.de.

Steuerliche Aspekte

Im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke ist der Verein steuerbegünstigt, d.h. körperschaft- und gewerbesteuerbefreit. Das gilt aber tatsächlich nur für den ideellen Bereich. Unterhält also ein gemeinnütziger Verein z.B. ein Straßencafé für die Allgemeinheit, wird hier ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen. Hierfür gelten die Steuerbegünstigungen nicht. Ansonsten sind die gemeinnützigen Vereine auch von der Erbschaftsteuer und der Grundsteuer befreit. Das Umsatzsteuergesetz sieht in diesem Bereich eine Menge von Steuerbefreiungen vor. Ist ausnahmsweise keine Steuerbefreiung zur Hand gilt nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Abgesehen davon bietet das Steuerrecht auch Mitgliedern Steuerbegünstigungen, z.B. indem Spenden an die Vereine steuerlich geltend gemacht werden können oder auch sog. Übungsleiterpauschalen bis zu 1.848 Euro steuerfrei bezogen werden können.

Sonstige Vorteile

Auch neben den Steuerbegünstigungen kommen gemeinnützigen Vereinen Vorteile zugute. So können ihnen öffentliche Zuschüsse bewilligt werden oder sie können Zivildienstleistende beschäftigen.

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