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Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen und die Offenlegung von Jahresabschlüssen

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Die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimawandel (BMWK) erneut auf die aktuell hohe Arbeitsbelastung von Steuerberatern hingewiesen. Es wurde wiederholt deutlich gemacht, dass eine Durchführung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfsprogramme in der aktuellen Situation bis zum 31. Dezember 2022 nicht zu leisten ist.

Der Hinweis war erfolgreich. Die Vollzugshinweise sollen nun unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer möglichst zeitnahen Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel in Kürze folgendermaßen geändert werden.

  • Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens aber bis zum 30.06.2023, muss der Antragssteller einen sog. Abschlussbericht über die empfangenen Leistungen einreichen.
  • Der Abschlussbericht muss von dem beauftragten prüfenden Dritten, also dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eingereicht werden.
  • Der beauftragte Dritte kann im Einzelfall über das digitale Abgabeportal bis zum 31.08.2023 beantragen, dass die Frist zur Abgabe des Abschlussberichts bis maximal zum 31.12.2023 verlängert wird.

Darüber hinaus hat die Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 09.08 2022 eine Eingabe an das Bundesministerium der Justiz übermittelt. Darin fordert sie eine vorübergehende Verlängerung der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB bzw. eine Aussetzung aller in diesem Zusammenhang anfallenden Sanktionen, damit ein Gleichlauf zu den Steuererklärungsfristen gewährleistet werden kann. Wir halten Sie über den Fortschritt auf dem Laufenden.

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