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Der Jahresabschluss einer GmbH

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Der Jahresabschluss bei einer GmbH

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie unterliegt damit zwangsläufig den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, egal welcher Tätigkeit die GmbH nachgeht. Damit muss die GmbH einen Jahresabschluss nach Handelsrecht aufstellen. Das HGB gibt dabei vor wie der Jahresabschluss auszusehen hat, wie die Wertansätze auszusehen haben und auch welche Ansätze überhaupt erfolgen müssen.

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Handelsbilanz

Einen Jahresabschluss nach dem HGB nennt man eine Handelsbilanz. Neben den Vorschriften für die Wertansätze ist auch das Grundgerüst einer Bilanz im HGB verankert, also Aktiva und Passiva und wiederum unterteilt in Anlagevermögen und Umlaufvermögen oder Eigenkapital und Fremdkapital.

Das Handelsgesetzbuch unterteilt die Kapitalgesellschaften auch in kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften. Daran knüpfen sich dann auch wieder verschiedene Aufgaben. Eine kleine Kapitalgesellschaft muss lediglich die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufstellen, eine mittlere oder eine große Kapitalgesellschaft muss daneben auch einen Lagebericht verfassen. Auch dürfen sich kleine Kapitalgesellschaften für die Aufstellung ein bisschen mehr Zeit lassen, nämlich sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Die mittleren und großen Kapitalgesellschaften müssen dies in drei Monaten schaffen.

Für alle Kapitalgesellschaften gilt, dass sie ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen müssen. Dies erfolgt mittlerweile über den elektronischen Bundesanzeiger. Das war zwar schon immer so, doch seit ein paar Jahren wird die Nichtveröffentlichung geahndet.

Die Steuerbilanz einer GmbH

Neben der Handelsbilanz gibt es auch eine Steuerbilanz. Diese muss nicht aufgestellt werden. Grundsätzlich reicht auch dem Finanzamt die Einreichung einer Handelsbilanz. Doch da sich immer mehr Abweichungen bei den Ansätzen nach Handelsrecht und nach Steuerrecht ergeben, ist eine Nebenrechnung erforderlich. Z.B. sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, wie z.B. Geschenke an Geschäftskunden über 35 Euro, dem handelsrechtlichen Ergebnis wieder hinzuzurechnen. Für das Handelsrecht sind sämtliche Geschenke an Geschäftskunden nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, nach dem Steuerrecht sind aber nur die abziehbar, die unter 35 Euro liegen. Auch die Gewerbesteuer ist seit 2008 nach dem Steuerrecht keine den Gewinn mindernde gewerbliche Steuer mehr und damit wieder hinzuzurechnen.

Natürlich ist es dem Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft freigestellt auch eine Steuerbilanz aufzustellen, doch erforderlich ist es nicht.

Andere Bilanzen

Der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften, z.B. IFRS (International Financial Reporting Standards) im europäischen Raum ist natürlich ebenfalls möglich. Doch kann er für deutsche Kapitalgesellschaften nicht den Jahresabschluss nach HGB ersetzen.

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