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Keine Erleichterung im Umsatzsteuer-Recht für FBA-Händler

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Verkäufen über Amazon FBA

Der Versuch eines niederländischen Online-Händlers, die Umsatzsteuer-Regelungen für Amazon-FBA-Händler im PAN-EU-Gebiet zu vereinfachen, wurde vom Bundesfinanzhof abgewehrt. Für deutsche Online-Händler bedeutet das weiterhin einen hohen Aufwand bei der Einrichtung von Warenwirtschaftssystemen und ihrer Buchhaltung.

Das Fulfillment by Amazon-Programm (kurz FBA) von Amazon hilft vielen Online-Händlern dabei schnell zu skalieren. Europäische Märkte können mit wenig Aufwand für deutsche Online-Händler erschlossen werden. Grundsätzlich gibt es bei der Nutzung des paneuropäischen Programms Amazon für deutsche Online-Händler keine großen Hürden innerhalb des Amazon-Accounts und im Bereich Logistik. Allerdings ergeben sich im Rahmen der Buchhaltung einige Herausforderungen. Denn in der Regel ist die Umsatzsteuer des Landes abzuführen, in welches die Waren geliefert werden. Für Online-Händler aus Deutschland bedeutet das einen hohen Aufwand bei der Einrichtung Ihrer Warenwirtschaftssysteme und Ihrer Buchhaltung. Das liegt vor allem daran, dass Amazon im Rahmen des FBA-Programms, anders als im Programm Amazon Vendor nur als Vermittler auftritt und die Online-Händler eigenständige Geschäfte mit den Kunden aus ganz Europa abschließen.

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Argumente, dass eine Lieferung an Amazon stattfindet (und nicht an den Endkunden)

Für viele Online-Händler wäre es ein großer Vorteil, wenn das Umsatzsteuerrecht hier anders geregelt wäre und nur die Warenlieferung vom deutschen Online-Händler an Amazon betrachtet werden würde. Denn in diesem Fall wäre Amazon für die Versteuerung der Weiterlieferung der Waren an die Endkunden aus ganz Europa zuständig. Genau diesen Ansatz verfolgte ein niederländischer Online-Händler und erhob Klage beim Bundesfinanzhof. Der Online-Händler war der Auffassung, dass im Rahmen von Amazon FBA eine umsatzsteuerliche Lieferung von dem Online-Händler an Amazon stattfindet und Amazon im zweiten Schritt allein für die Besteuerung des Verkaufs an die Endkunden verantwortlich ist.

Grundsätzlich hatte der niederländische Online-Händler auf den ersten Blick umfassende und vielfältige Argumente vorgebracht, die Umsatzsteuer-Erleichterungen für Amazon-FBA-Händler seiner Meinung nach rechtfertigen würden:

  • Der Verkauf findet ausschließlich über die Internetseiten von Amazon und deren Verkaufsprogramm statt. Auch der Versand der Waren erfolgt ohne Einwirkung des Online-Händlers an Endabnehmer und Privatkunden nach den Vorstellungen und dem Versandstatus des Amazon-Programms.
  • Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer trifft ausschließlich Amazon, auch der Versand erfolgt ausschließlich über die von Amazon zur Verfügung gestellte Logistik-Kette.
  • Online-Händler senden ihre Waren an diverse Logistikzentren von Amazon in der EU. Den Online-Händlern ist teilweise nicht bekannt, in welchem Logistikzentrum sich die Ware befindet, weil Amazon die angelieferten Waren eigenständig auf andere Logistikzentren verteilen kann.
  • Die jeweiligen Kunden, die bei Amazon bestellen, werden den Online-Händlern zunächst nicht mitgeteilt.
  • Etwaige Rücksendungen unterliegen ebenfalls den Programmbindungen von Amazon. Die retournierten Waren nimmt Amazon entgegen. Amazon entscheidet dann eigenständig, wie mit den von Kunden beanstandeten Waren zu verfahren ist.

Amazon zählt als Marktplatz und nicht als Endkunde

Dies sind zunächst alles einleuchtende und nachvollziehbare Argumente. Allerdings argumentierte das Gericht mit folgenden Punkten:

  • Wurde die Option Verkauf durch Online-Händler, Versand durch Amazon gewählt, wurde den Kunden das Impressum des Verkäufers angezeigt. Dieses beinhaltet neben dem Firmennamen des Online-Händlers auch dessen niederländische Rechtsform, Handelsregister-Nummer, niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die niederländische Adresse des Online-Shops.
  • Der niederländische Online-Shop hat die Ware nicht an Amazon verkauft, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden wird. Darauf weist Amazon in den sehr umfangreichen Bedingungen auch ausdrücklich hin.
  • Die Leistungen von Amazon bestehen in der Einlagerung der Ware, der Versendung an die jeweilige Kundenadresse und gegebenenfalls in der Entgegennahme von Kunden-Rücksendungen.
  • Der Umstand, dass der niederländische Online-Händler nach dem Verbringen der Ware in ein Logistikzentrum von Amazon keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf die Ware hat, führt nicht dazu, dass Amazon als Leistungsempfänger von Warenlieferungen anzusehen ist.

Das Gericht gewichtete diesen Tatsachen deutlich höher als die vom niederländischen Online-Händler vorgetragenen Argumente. Gemäß dem Leitsatz des Urteils bedeutet dies:

Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon" (auch fulfillment by amazon bzw. Paneuropäischer Versand durch Amazon), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird. (BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.4.2020, XI B 113/19)

Amazon gilt somit auch aus Sicht des Umsatzsteuerrechtes als ein Marktplatz. Anders als bei der Nutzung von Amazon Vendor, handelt Amazon ausschließlich als Marktplatz und geht dabei keine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Online-Händler und den Endkunden ein. Das Gericht hat hier keinen Zweifel an dieser Rechtsauffassung gelassen.

Weiterhin umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Verkauf über FBA

Online-Händler aus Deutschland, die das FBA-Programm von Amazon nutzen, müssen sich also darüber im Klaren sein, dass sie direkte Verkäufe an die Endkunden erbringen. Dies hat zur Folge, dass die Online-Händler auch die umsatzsteuerlichen Besonderheiten zu beachten haben. Verbringt ein Online-Händlers seine Waren in ein Amazon-Lager im Ausland (etwa Polen oder Tschechien), so muss der Online-Händler sich in diesen Ländern umsatzsteuerlich registrieren. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führen die Online-Händler zusätzlich ein sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen aus. Hieraus ergibt sich in der Regel keine Umsatzsteuerbelastung, aber eine Pflicht zur Dokumentation in der Steueranmeldung. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die Endkunden unterliegen dann im Rahmen der Versandhandelsregelung der Umsatzsteuerpflicht. Bei dieser Versandhandelsregelung kommt es im Wesentlichen darauf an, in welches Land die Waren geliefert werden.

Diese Regelung für Online-Händler ist kompliziert ist und stellt hohe Anforderungen an Warenwirtschaftssysteme und die Buchhaltung. Mit diesem Urteil hat der BFH erneut klargestellt, dass diese Regelung Gültigkeit hat, auch wenn Amazon im Rahmen des FBA-Programms eine Vielzahl von Leistungen übernimmt. Es ist für Online-Händler, die ihre Waren über Amazon verkaufen, deshalb unbedingt empfehlenswert die oben dargestellten steuerlichen Regelungen zu beachten. Werden diese Regelungen bewusst umgangen, wie beispielsweise die Beachtung der sogenannten Lieferschwellen, können sogar steuerstrafrechtliche Ermittlungen drohen.

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