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Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bis Ende des Jahres 2021

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Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 beschlossen, dass die bestehenden Vereinfachungen und Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verlängert werden sollen. Damit können Unternehmen das Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter – statt bisher für 12 Monate – für bis zu 24 Monate beantragen. Der längere Bezugszeitraum von 24 Monaten soll aber längstens bis zum 31.12.2021 gelten.

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Wie viele Beschäftigte müssen in Kurzarbeit gehen, damit Unternehmen das Kurzarbeitergeld beanspruchen können?

Weiterhin bleiben die Vergünstigungen bestehen, nach denen Kurzarbeitergeld auch gewährt wird, wenn nur 10 % der gesamten Beschäftigten in Kurzarbeit sind. Diese Erleichterung soll für Unternehmen gelten, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Müssen Minusstunden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld beansprucht werden kann?

Es kann auch weiterhin nicht verlangt werden, dass die Mitarbeiter bei entsprechenden Gleitzeitvereinbarungen Minusstunden ansammeln und damit den Arbeitsausfall kompensieren. Diese Erleichterung soll für Unternehmen gelten, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Ab wann erhalten Mitarbeiter ein höheres Kurzarbeitergeld?

Das erhöhte Kurzarbeitergeld, welches Mitarbeiter erhalten, wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit beträgt die Höhe des Kurzarbeitergeldes ausgehend vom bisherigen Nettogehalt:

  • zwischen dem 1. und 3. Monat der Kurzarbeit: 60 % ohne Kinder und 67 % mit Kinder,
  • ab dem 4. Monat der Kurzarbeit bei einem Entgeltausfall von mindestens der Hälfte des bisherigen Gehalts: 70 % ohne Kinder und 77 % mit Kindern sowie
  • ab dem 7. Monat der Kurzarbeit bei einem Entgeltausfall von mindestens der Hälfte des bisherigen Gehalts: 80 % ohne Kinder und 87 % mit Kindern.

Können Arbeitgeber an Mitarbeiter Zuschüsse zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zahlen?

Arbeitgeber können weiterhin bis zum 31.12.2021 steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld leisten, um das Kurzarbeitergeld auf das bisherige Nettoentgelt aufzustocken. Diese Aufstockungen sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % der Bruttoentgeltdifferenz im Kurzarbeitszeitraum ergeben. Alle darüber hinausgehenden Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu werten.

Fallen Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld an?

Als eine der ersten Maßnahmen zu Beginn der Corona-Krise hatte die Bundesregierung eine Vereinfachung eingeführt, mit der auf das Kurzarbeitergeld keine Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber zu zahlen sind. Eigentlich ist das Kurzarbeitergeld so ausgestaltet, dass die Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge in Form des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils tragen müssen. Hieraus würde sich eine Belastung von rund 38 % für die Unternehmer ergeben. Die Bundesregierung hat nun klarstellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2021 den Unternehmen weiterhin vollständig erstattet werden. Damit bleibt die Kurzarbeit aus wirtschaftlicher Sicht weiterhin ein interessantes Instrument für Unternehmen, die Personalkosten bei Arbeitsausfall gering zu halten.

Zwischen dem 01.07.2021 und dem 31.12.2021 erfolgt eine 50 %-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, sodass Unternehmen mit 19 % Sozialversicherungsbeiträgen auf das Kurzarbeitergeld zu rechnen hätten. Wenn bestimmte anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen im Unternehmen erfolgen, kann auch bis zum 31.12.2021 eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Unternehmen erfolgen.

Bitte betrachten Sie die angegebenen Unternehmenskosten für die Sozialversicherungsbeiträge bei der Kurzarbeit von rund 38 % ohne Zuschuss (bis Februar 2020 und ab 01.01.2022) und rund 19 % bei einem hälftigen Zuschuss (zwischen dem 01.07.2021 und 31.12.2021) als grobe Schätzung. Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge wird ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt, welches 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bei der Kurzarbeit entspricht. Außerdem ist der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Für eine genaue Berechnung, der zu erwartenden Belastung durch eine Kurzarbeit für Ihr Unternehmen, unterstützen wir Sie gerne mit einer Wirtschaftsplanung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Angebot.

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