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Differenzbesteuerung aus dem Umsatzsteuergesetz

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Differenzbesteuerung - Was versteht man darunter!?

Das Umsatzsteuergesetz kennt die Differenzbesteuerung. Diese sieht vor, dass Unternehmer, die Artikel ohne Vorsteuerabzug einkaufen, beim Verkauf lediglich die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis versteuern. Dies kommt häufig vor bei Kfz-Händlern, die ihren Kunden gebrauchte Pkws abkaufen. Ist der Kunde kein Unternehmer kann er auch keine Umsatzsteuerausweisen. Verkauft der Händler den Gebrauchtwagen weiter muss er nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis versteuern.

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Welche Unternehmer betrifft das

Die Differenzbesteuerung ist nur für Unternehmer die im Sinne der Vorschrift „Wiederverkäufer“ sind. D. h. wer gewerblich mit (Gebraucht-)gegenständen handelt oder diese versteigert. Allerdings können nur Händler die Differenzbesteuerung anwenden. Verkauft ein Rechtsanwalt (Freiberufler) seinen ursprünglich gebraucht und ohne Umsatzsteuerausweis gekauften Pkw später wieder, muss er auf den kompletten Verkaufspreis die Umsatzsteuer entrichten.

Welche Gegenstände betrifft das

Die Differenzbesteuerung ist auf sämtliche körperliche Gegenstände, damit also nicht auf Software u.ä. anzuwenden. Ausgenommen sind allerdings Edelsteine und Edelmetalle. Die Gegenstände dürfen beim Wiederverkäufer nicht zum Vorsteuerabzug geführt haben. Denkbar ist also der Kauf von einer Privatperson, von einem steuerbefreiten Unternehmer (z. B. Arzt) von einem Kleinunternehmer oder von einem anderen Wiederverkäufer im Rahmen der Differenzbesteuerung.

Der Gegenstand muss für das Unternehmen des Wiederverkäufers eingekauft werden. Er kann also nicht geerbte Gegenstände der Differenzbesteuerung unterwerfen. Auch ist es nicht möglich Gegenstände privat zu kaufen und sich dann später zu überlegen, dass diese für das Unternehmen sein sollen. Auch dann ist die Differenzbesteuerung nicht möglich.

Die Gegenstände muss der Unternehmer in Deutschland oder in den EU-Ländern einkaufen, um zur Differenzbesteuerung zu gelangen. Kauft er Gegenstände in einem Drittland, z. B. Türkei, wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben die als Vorsteuer abziehbar ist. Damit ist die Differenzbesteuerung nicht mehr möglich.

Besonderes

Besonderheiten bestehen für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Für diese Gegenstände kann der Wiederverkäufer zur Differenzbesteuerung optieren, selbst wenn er dafür eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten hat. Optiert er, fällt allerdings der Vorsteuerabzug aus der Rechnung weg.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung beträgt grundsätzlich 19%. Also auch für z. B. Gemälde von lebenden Künstlern, die eigentlich mit nur 7% zu versteuern sind. Die Umsatzsteuer wird aus der Differenz heraus gerechnet. Erhält ein Wiederverkäufer für einen antiken Schrank einen Verkaufspreis von 2.000 Euro und hat er selbst dafür 1.500 Euro gezahlt ist die Umsatzsteuer aus den 500 Euro Differenz heraus zu rechnen und beträgt somit 79,83 Euro.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Wiederverkäufer für Gegenstände die einen Einkaufspreis von maximal 500 Euro hatten über das gesamte Jahr eine Gesamtdifferenz bilden und diese versteuern. Solange von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht wird, kann sich der Wiederverkäufer nicht für jeden einzelnen Gegenstand für oder gegen die Differenzbesteuerung entscheiden.

Steuerausweis

Der Wiederverkäufer ist aufgrund der Differenzbesteuerung nicht berechtigt die Umsatzsteuer auszuweisen. Also auch nicht nur für den Differenzwert und auch nicht für Lieferungen an Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis. Weist der Wiederverkäufer die Umsatzsteuer aus, schuldet er sie auch.

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