GmbH-Einlage
Die Einlage einer GmbH ist das Stammkapital von 25.000 Euro, das der oder die Gesellschafter vor Eintrag in das Handelsregister aufbringen müssen und das auch aus Sachwerten bestehen kann. Diese Einlage wird keinesfalls hinterlegt, sondern muss nur in der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden. Das Kapital kann durchaus auch für Geschäftszwecke verwendet werden. Es stellt lediglich die Haftungsgrenze für die GmbH als juristische Person dar und bildet die Grundlage für die vierprozentige Gewinnausschüttung an GmbH-Gesellschafter zum Ende eines Geschäftsjahres, die sich an ihren Gesellschafteranteilen – mithin der GmbH-Einlage – bemisst. Diese Einlage kann durchaus wesentlich höher als 25.000 Euro ausfallen. Zudem ist die GmbH-Einlage beim Ausscheiden eines Gesellschafters bedeutsam, denn sie verbleibt in der GmbH, wogegen der ausscheidende Gesellschafter angemessen entschädigt wird. Diese Entschädigung kann – muss aber nicht – mit seiner individuellen GmbH-Einlage korrelieren – beispielsweise, wenn die GmbH im Jahr des Ausscheidens Verluste erwirtschaftet.
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Anfrage stellenGesetzliche Regelungen zur GmbH-Einlage
Die GmbH-Einlage, also das Stammkapital, ist im § 5 GmbHG geregelt. Dort heißt es sinngemäß:
- Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen (wobei die Anmeldung nach § 7 GmbhG schon mit 12.500 Euro erfolgen kann).
- Ein Gesellschafter kann mehrere Anteile übernehmen, also sich stärker als andere Gesellschafter beteiligen.
- Sacheinlagen müssen in ihrer Art und Höhe im Gesellschaftervertrag definiert werden, auch muss begründet werden, warum Sach- statt Geldeinlagen geleistet werden.
Mit der GmbH-Einlage handelt die GmbH als juristische Person, sie haftet mit diesem Kapital und bemisst auf dessen Grundlage die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass eine niedrige GmbH-Einlage, also die Mindestsumme von 25.000 Euro, durchaus nicht per se anzustreben ist. Denn Kapitalgeber, also finanzierende Banken, werden selten ein weit darüber hinausgehendes Risiko eingehen. Eine GmbH, die Geschäfte in weit höherem Umfang tätigt, sollte nach Möglichkeit auch mit einer wesentlich höheren GmbH-Einlage ausgestattet sein. Dies beeinflusst auch direkt die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
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