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Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer

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Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer

Jede Körperschaft, also z. B. eine GmbH oder ein Verein, muss grundsätzlich Körperschaftsteuer zahlen und kraft Rechtsform auch Gewerbesteuer. Für einige Körperschaften, z. B. gemeinnützige Vereine, gibt es Steuerbefreiungen. Doch eine GmbH, auch wenn sie nur vermögensverwaltend tätig ist, also beispielsweise 140 Wohnungen vermietet, muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bezahlen.

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Gewerbesteuer

Kapitalgesellschaften müssen immer Gewerbesteuer zahlen, auch wenn es sich dabei um eine Freiberufler-GmbH, z. B. eine Rechtsanwalts-GmbH, handelt. Auch gibt es hier keinen Freibetrag. Die Gewerbesteuer selbst ist steuerrechtlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar; sie gehört zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Daher wird sie zur Ermittlung des gewerbesteuerlich-relevanten Ergebnisses und auch zur Ermittlung des körperschaftsteuerlich-relevanten Ergebnisses wieder hinzugerechnet. Bei den Kapitalgesellschaften erfolgt keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer, wie es bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften auf die Einkommensteuer der Fall ist.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird auf das nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelte, zu versteuernde Einkommen ermittelt. Dabei wird u. a. die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet. Die Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 15 %. Darauf kommt noch der Solidaritätszuschlag mit 5,5 %. Auch die Körperschaftsteuer ist steuerrechtlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Handelsrechtliche Betriebsausgaben

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer sind handelsrechtlich Betriebsausgaben. Das ausgewiesene handelsrechtliche Ergebnis in der Handelsbilanz ist der Gewinn nach Steuern.

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