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Gewerbesteuerzerlegung bei mehreren Niederlassungen

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 03.11.2019 2 Min. Lesezeit
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Gewerbesteuerzerlegung bei mehreren Niederlassungen

Eine Steuerzerlegung wird im deutschen Steuerrecht vorgenommen, um das Steueraufkommen eines Unternehmens, das in mehreren Gemeinden ansässig ist, auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Im Zerlegungsgesetz ist die Zerlegung von Körperschaftsteuer, Zinsabschlag und Lohnsteuer geregelt. Körperschafts- und Lohnsteuer werden zwischen den Ländern aufgeteilt und der Zinsabschlag zwischen Ländern und Kommunen. Die Zerlegung der Gewerbesteuer hat der Gesetzgeber im Gewerbesteuergesetz in den §§ 28 bis 35 festgeschrieben. Die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer wird zwischen den betreffenden Gemeinden zerlegt.

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Zerlegungsmaßstab bei der Zerlegung der Gewerbesteuer

Zerlegungsmaßstab bei der Zerlegung der Gewerbesteuer ist in der Regel das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssumme aller zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätten zur Lohn- und Gehaltssumme der Betriebsstätte in der betreffenden Gemeinde. Dabei wird das steuerpflichtige Entgelt zuzüglich der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit zugrunde gelegt. Einmalzahlungen wie Tantiemen oder Gratifikationen, die nach dem Gewinn bemessen werden, zählen dagegen nicht zum Arbeitslohn bei der Steuerzerlegung. Da jede Gemeinde durch ihre autonome Festlegung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen nimmt, ist die Gewerbesteuerzerlegung nicht aufkommensneutral. Das bedeutet, dass die Gewerbesteuerzahlung, die das Unternehmen insgesamt zu leisten hat, in Abhängigkeit von der Höhe der Gewerbesteuerhebesatze in den einzelnen Gemeinden schwankt.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 03.11.2019 07:34 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:24 Uhr)

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