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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2027

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 01.11.2026 26 Min. Lesezeit
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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhöhen das Netto Ihrer Mitarbeiter, ohne dass Ihre Lohnkosten im gleichen Maß steigen. Jede Leistung hat aber eigene Grenzen, Voraussetzungen und Pflichten in der Lohnabrechnung. Überschreiten Sie eine Grenze oder rechnen Sie eine Leistung falsch ab, haften Sie als Arbeitgeber für die nicht einbehaltene Lohnsteuer und schulden die Sozialversicherungsbeiträge. Grundlage dieser Übersicht ist die interne Prüfliste der Lohnbuchhaltung von steuerberaten.de, aktualisiert mit den Werten für 2027.

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer 2027: Diese Grenzen gelten ab Januar

Stand: 1. November 2026

  • 50 Euro im Monat für Gutscheine und Sachbezüge
  • 60 Euro je Anlass für Geschenke zu Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes
  • 110 Euro je Feier für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr
  • 1.080 Euro im Jahr Rabattfreibetrag für Produkte aus dem eigenen Unternehmen
  • 2.000 Euro im Jahr für Beteiligungen am Unternehmen
  • 600 Euro im Jahr für Gesundheitsförderung
  • 0,38 Euro je Entfernungskilometer als Obergrenze für pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2027: die wichtigsten Grenzen auf einen Blick

Was sich 2027 ändert:

  • Die Sachbezugswerte steigen: Mittagessen und Abendessen werden mit 4,70 Euro statt 4,57 Euro bewertet, eine Unterkunft mit 289 Euro statt 285 Euro im Monat. Der Bundesrat hat am 16.10.2026 zugestimmt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steigt laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 auf 106.200 Euro. Damit sind 8.496 Euro im Jahr für die betriebliche Altersversorgung steuerfrei. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
  • Geplant ist laut Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027: Steuerfreie Zuschläge für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen sollen aus einem Grundlohn von bis zu 75 Euro statt 50 Euro je Stunde berechnet werden. Der Bundestag hat den Entwurf am 08.10.2026 in erster Lesung beraten, die Anhörung folgt am 04.11.2026.
  • Geplant ist laut Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026: Ordnet der Arbeitgeber einen Mitarbeiter für mehr als 24 Monate einer Tätigkeitsstätte im Inland zu, wird sie von Beginn an zur ersten Tätigkeitsstätte. Bisher liegt die Grenze bei 48 Monaten. Gelten soll das für Zuordnungen nach dem 31.12.2026. Steuerfreie Reisekosten entfallen dann. Die Anhörung im Bundestag folgt am 02.11.2026.
  • Unverändert bleiben nach aktuellem Stand die Freigrenze von 50 Euro, die Verpflegungspauschalen und der Internetzuschuss. Beim Rabattfreibetrag ist eine spätere Streichung weiter in der Diskussion.
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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Übersicht: Alle Grenzen 2027 in einer Tabelle

Die Tabelle zeigt Grenze und Pauschalsteuer. Was auf Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung gehört, zeigt die zweite Tabelle im Abschnitt zur Lohnabrechnung.

Leistung und Rechtsgrundlage Grenze 2027 Pauschalsteuer
Gutschein, Sachgeschenk (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) 50 € im Monat 30 % bei Überschreitung
Firmenwagen privat, Elektro 0,25 %, Hybrid 0,5 % (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG) 1 % im Monat nein
Firmenwagen Arbeitsweg, alternativ 0,002 % je Fahrt (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG, Schreiben des BMF vom 03.03.2022) 0,03 % je km 15 % bis 0,38 € je km
Firmenwagen mit Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) Privatanteil nein
Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG) 1 Fahrt pro Woche nein
Verpflegungsmehraufwand (§ 3 Nr. 16 EStG i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG) 14 € bzw. 28 € je Tag 25 % auf Mehrbetrag
Mahlzeit auf Dienstreise (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG) 60 € je Mahlzeit 25 %
Speisen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz, Getränke unbegrenzt (R 19.6 Abs. 2 LStR) 60 € je Mahlzeit 30 % darüber
Kantine, Essensmarke (§ 8 Abs. 2 S. 6 und 7 EStG, § 2 Abs. 1 S. 2 SvEV) 4,70 € bzw. 7,80 € 25 %
Unterkunft (§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG, § 2 Abs. 3 SvEV) 289 € im Monat nein
Wohnung, Kaltmiete bis 25 € je m² (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG) ab 2/3 der Miete nein
Mitarbeiterrabatt (§ 8 Abs. 3 EStG) 1.080 € im Jahr nein
Incentives, Sachprämien (§ 37b Abs. 2 EStG) 10.000 € im Jahr 30 %
Geschenk zum persönlichen Anlass (R 19.6 Abs. 1 LStR) 60 € je Anlass nein
Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) 600 € im Jahr nein
Handy, Laptop, Tablet (§ 3 Nr. 45 EStG) unbegrenzt nein
Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG) unbegrenzt nein
Internetzuschuss (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG) 50 € im Monat 25 %
Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) Kosten nein
Mankogeld (R 19.3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LStR) 16 € im Monat nein
Erholungsbeihilfe, Ehegatte 104 €, je Kind 52 € (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG) 156 € im Jahr 25 %
Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) Auslagen nein
Trinkgeld (§ 3 Nr. 51 EStG) unbegrenzt nein
BahnCard bei voller Amortisation laut Prognose (§ 3 Nr. 16 EStG, für den Arbeitsweg § 3 Nr. 15 EStG) Kosten nein
Jobrad, bei Gehaltsumwandlung 0,25 % des Listenpreises (§ 3 Nr. 37 EStG) unbegrenzt nein
Jobticket, Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15 EStG) unbegrenzt 25 % oder 15 %
Fahrtkostenzuschuss (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) 0,38 € je km 15 %
Laden beim Arbeitgeber (§ 3 Nr. 46 EStG) unbegrenzt nein
Betriebliche Altersversorgung, beitragsfrei bis 4.248 € (§ 3 Nr. 63 EStG) 8.496 € im Jahr nein
Gruppenunfallversicherung (§ 40b Abs. 3 EStG) keine Grenze 20 %
Betriebliche Krankenversicherung (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) 50 € im Monat 30 % darüber
Vermögenswirksame Leistungen (5. VermBG) steuerpflichtig nein
Vermögensbeteiligung (§ 3 Nr. 39 EStG) 2.000 € im Jahr nein
Arbeitgeberdarlehen (Schreiben des BMF vom 19.05.2015) 2.600 € Restdarlehen nein
Betriebsveranstaltung, höchstens 2 im Jahr (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG) 110 € je Feier 25 %
Lohnpfändung (§§ 850 ff. ZPO) Pfändungstabelle nein

Welche Leistungen für Ihr Team am meisten bringen, hängt von Gehaltsstruktur, Branche und den bereits genutzten Grenzen ab. steuerberaten.de prüft das mit Ihnen und setzt die Leistungen direkt in der Lohnabrechnung um, mit über 180 Experten, bundesweit und vollständig digital. Sprechen Sie uns gerne an: Beratungsgespräch vereinbaren

Steuerfreier Sachbezug: Gutscheine, Geschenke und Rabatte

Sachbezug 50 Euro: Gutscheine und Sachgeschenke

  • Grenze: 50 Euro im Kalendermonat nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
  • Gutscheine: nur begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Zusätzlich müssen sie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, etwa ein begrenztes Netz von Akzeptanzstellen. Außerdem müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
  • Beispiel: Der Arbeitgeber schenkt dem Mitarbeiter monatlich einen Einkaufsgutschein über 50 Euro für einen Supermarkt oder eine Tankstelle. Der Gutschein ist steuerfrei und beitragsfrei.
  • Summe zählt: Die Grenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats zusammen, etwa Gutschein, betriebliche Krankenversicherung, Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen oder verbilligte Wohnung.
  • Kein Übertrag: Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.

Die 50 Euro sind eine Freigrenze: Schon ein Cent darüber macht den gesamten Betrag steuerpflichtig und beitragspflichtig. Wird die Grenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Steuer mit 30 % nach § 37b EStG pauschal übernehmen.

Freigrenze oder Freibetrag: Sachbezug 50 Euro und Betriebsveranstaltung 110 Euro im Vergleich

Aufmerksamkeiten bis 60 Euro zu persönlichen Anlässen

  • Grenze: 60 Euro je Anlass nach R 19.6 Abs. 1 LStR
  • Anlässe: zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes
  • Beispiel: Zum Geburtstag erhält ein Mitarbeiter einen Geschenkkorb im Wert von 60 Euro. Das Geschenk erscheint weder auf der Lohnabrechnung noch auf der Lohnsteuerbescheinigung.
  • Unabhängig von der Freigrenze: Aufmerksamkeiten zählen nicht auf die 50 Euro im Monat. Gutschein und Geburtstagsgeschenk im selben Monat sind beide steuerfrei.

Geldgeschenke sind nie eine Aufmerksamkeit. Auch 20 Euro in bar zum Geburtstag sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Rabattfreibetrag: 1.080 Euro im Jahr

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG gilt für Waren und Dienstleistungen, die Ihr Unternehmen nicht überwiegend für die eigenen Mitarbeiter herstellt oder vertreibt. Bewertet wird der um 4 % geminderte Endpreis.

Beispiel: Eine Verkäuferin in einem Möbelhaus kauft ein Sofa mit 30 % Mitarbeiterrabatt.

Rechenschritt Betrag
Angebotspreis des Sofas 3.000 €
Endpreis minus 4 % 2.880 €
Zahlung der Mitarbeiterin (30 % Rabatt) 2.100 €
Geldwerter Vorteil 780 €
Rabattfreibetrag 1.080 €
Steuerpflichtig 0 €

Eine frühe, nicht offizielle Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sah die Streichung des Rabattfreibetrags vor. Im Regierungsentwurf ist sie nicht enthalten. Laut Presseberichten vom August 2026 will das Bundesfinanzministerium die Streichung in einem eigenen Gesetz zum Subventionsabbau aufgreifen. Ob und wann das kommt, ist offen. Mehr dazu im Artikel zum Rabattfreibetrag von Arbeitnehmern.

Sachprämien und Incentives: Pauschalierung bis 10.000 Euro

  • Regel: Sachzuwendungen wie eine Incentivereise oder ein Goldbarren lassen sich nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal versteuern.
  • Grenze: 10.000 Euro je Mitarbeiter im Jahr
  • Belastung: 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer, getragen vom Arbeitgeber
  • Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält bereits monatlich einen Tankgutschein über 50 Euro. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber 50 Euro im Monat für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Die Freigrenze ist ausgeschöpft, die Mitgliedschaft wird mit 30 % pauschal versteuert.

Achtung: Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG befreit nicht von der Sozialversicherung. Die Beiträge fallen trotzdem an.

Vermögensbeteiligung bis 2.000 Euro

  • Regel: Überlässt der Arbeitgeber Beteiligungen am Unternehmen, etwa Aktien, bleiben bis zu 2.000 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG).
  • Voraussetzung: Das Angebot muss allen Mitarbeitern offenstehen, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
  • Bewertung: Angesetzt wird der gemeine Wert, eine Kürzung um übliche Preisnachlässe erfolgt nicht.
  • Gehaltsumwandlung: Die Steuerfreiheit gilt auch dann. Beitragsfrei ist die Beteiligung aber nur, wenn sie zusätzlich zum Lohn gewährt wird.

Gesundheitsförderung bis 600 Euro

  • Grenze: 600 Euro je Mitarbeiter im Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG
  • Begünstigt: Leistungen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen, etwa zertifizierte Präventionskurse oder Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, zusätzlich zum Lohn
  • Nachweis: Dokumentieren Sie die tatsächliche Teilnahme des Mitarbeiters.
  • Nicht begünstigt: die normale Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Sie lässt sich über die Freigrenze von 50 Euro, pauschal nach § 37b EStG oder regulär versteuern.

Handy, Laptop und Tablet

Die private Nutzung betrieblicher Smartphones, Laptops und Tablets ist nach § 3 Nr. 45 EStG ohne Obergrenze steuerfrei. Voraussetzung: Der Arbeitgeber überlässt ein betriebliches Gerät, er übereignet es nicht. Auch gemietete oder geleaste Geräte zählen, und auch eine Gehaltsumwandlung schadet nicht. Auf der Lohnabrechnung erscheint der Vorteil nicht.

Steuerfreie Zuschüsse: Was der Arbeitgeber für Kita, Internet und Werkzeug zahlen darf

Kindergartenzuschuss ohne Obergrenze

  • Regel: Zuschüsse für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und beitragsfrei, ohne Höchstbetrag.
  • Voraussetzung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn
  • Beispiel: Der Arbeitgeber übernimmt monatlich 250 Euro Kindergartengebühren für das Kind eines Mitarbeiters.
  • Nachweis: Die Belege der Einrichtung gehören im Original zum Lohnkonto.

Internetzuschuss bis 50 Euro im Monat

  • Regel: Zuschüsse zu den privaten Internetkosten lassen sich nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG mit 25 % pauschal versteuern.
  • Voraussetzung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn
  • Nachweis: Bis 50 Euro im Monat genügt eine Erklärung des Mitarbeiters über seine Kosten. Für höhere Beträge braucht es Rechnungen über einen Zeitraum von drei Monaten.
  • Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt monatlich 30 Euro zu den privaten Internetkosten.

Werkzeuggeld und Mankogeld

  • Werkzeuggeld: Eine Handwerkerin erhält monatlich 20 Euro für die Nutzung ihres privaten Werkzeugs. Steuerfrei nach § 3 Nr. 30 EStG, soweit der Betrag ihre Kosten nicht offensichtlich übersteigt.
  • Mankogeld: Eine Kassiererin erhält monatlich 15 Euro als Ausgleich für Kassendifferenzen. Steuerfrei bis 16 Euro im Monat (R 19.3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LStR).

Erholungsbeihilfe

  • Grenzen im Jahr: 156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für den Ehegatten, 52 Euro je Kind
  • Pauschalsteuer: 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG
  • Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Geld für die Erholung verwendet wird. In der Regel genügt ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub.
  • Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt einem Mitarbeiter 156 Euro für den Sommerurlaub.

Die Beträge sind Freigrenzen. Liegt die Beihilfe darüber, entfällt die Pauschalsteuer von 25 % für den gesamten Betrag.

Auslagenersatz

Kauft ein Mitarbeiter im Auftrag des Unternehmens Büromaterial für 45 Euro und bekommt den Betrag erstattet, ist das steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Steuerfreier Auslagenersatz ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, sofern das Betriebsstättenfinanzamt keine Ausnahme zulässt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Trinkgeld

  • Regel: Freiwillige Trinkgelder von Gästen oder Kunden sind nach § 3 Nr. 51 EStG unbegrenzt steuerfrei.
  • Beispiel: Ein Gast rundet eine Rechnung von 46,10 Euro auf 50 Euro auf. Der Kellner erhält 3,90 Euro Trinkgeld.
  • Kartenzahlung: Geht das Trinkgeld über das Kartenterminal beim Arbeitgeber ein, geben Sie es vollständig und zeitnah an die Mitarbeiter weiter.
  • Lohnkonto: Steuerfreies Trinkgeld muss nicht aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Ein Bedienungszuschlag, auf den der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch hat, ist kein Trinkgeld. Er ist voll steuerpflichtig.

Firmenwagen, Jobrad und Jobticket: Steuervorteile bei der Mobilität

Geldwerter Vorteil Firmenwagen: 1 % Regelung oder Fahrtenbuch

  • Privatnutzung: 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung je Monat (§ 8 Abs. 2 S. 2 EStG)
  • Arbeitsweg: zusätzlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer im Monat (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG). Alternativ 0,002 % je tatsächlicher Fahrt und Entfernungskilometer, höchstens für 180 Fahrten im Jahr (Schreiben des BMF vom 03.03.2022).
  • Pauschalsteuer für den Arbeitsweg: Den Vorteil für den Arbeitsweg kann der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Dieser Teil ist beitragsfrei, mindert aber die Entfernungspauschale des Mitarbeiters.
  • Elektroauto: Ansatz mit einem Viertel des Listenpreises, also 0,25 %, bei einem Listenpreis bis 100.000 Euro. Diese Grenze gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden, davor lag sie bei 70.000 Euro.
  • Hybridfahrzeug: Ansatz mit der Hälfte des Listenpreises, also 0,5 %, wenn das Fahrzeug die Vorgaben zu Reichweite oder Schadstoffausstoß erfüllt
  • Fahrtenbuch: Versteuert wird der tatsächliche private Anteil (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG). Das lohnt sich nur, wenn private Nutzung und Fahrzeugkosten gering sind.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält einen Firmenwagen mit 50.000 Euro Bruttolistenpreis, nutzt ihn privat und fährt damit täglich 20 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte.

Geldwerter Vorteil im Monat Verbrenner Hybrid Elektro
Privatnutzung 500 € 250 € 125 €
Arbeitsweg 20 km 300 € 150 € 75 €
Summe 800 € 400 € 200 €
Davon mit 15 % pauschal versteuerbar 114 € 114 € 75 €

Pauschal versteuerbar sind beim Arbeitsweg höchstens 20 km × 0,38 € × 15 Tage = 114 Euro. Der Rest wird individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Mitarbeiters versteuert.

Ein Fahrtenbuch mit Lücken erkennt das Finanzamt nicht an. Dann gilt rückwirkend die 1 % Regelung.

Umsatzsteuer auf den Firmenwagen: Die Überlassung an den Mitarbeiter ist umsatzsteuerpflichtig. Der lohnsteuerliche Wert gilt als Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herausgerechnet wird. Ein Abschlag von 20 % für Kosten ohne Vorsteuer ist nicht zulässig. Die Begünstigung für Elektroautos gilt bei der Umsatzsteuer nicht.

Rechenschritt Betrag
Wert aus 1 % Regelung und Arbeitsweg im Monat 800,00 €
Darin enthaltene Umsatzsteuer 19 % 127,73 €
Umsatzsteuer im Jahr je Fahrzeug 1.532,76 €

Dieser Betrag fällt auch beim Elektroauto an, obwohl der Mitarbeiter lohnsteuerlich nur 200 Euro im Monat versteuert.

Geldwerter Vorteil Firmenwagen 2027: Verbrenner, Hybrid und Elektroauto im Vergleich

Fehlt die Umsatzsteuer in der Buchhaltung, fordert das Finanzamt sie bei der nächsten Betriebsprüfung für alle offenen Jahre nach. steuerberaten.de übernimmt deshalb Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung aus einer Hand und rechnet für Ihren Fuhrpark durch, ob 1 % Regelung, Fahrtenbuch oder Elektroauto günstiger ist. Mehr zur Gestaltung im Leitfaden Firmenwagen als Steuervorteil. Sprechen Sie uns gerne an: Beratungsgespräch vereinbaren

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Ein Mitarbeiter mit doppelter Haushaltsführung fährt jedes Wochenende mit dem Firmenwagen zu seiner Familie. Für eine Fahrt pro Woche entsteht kein geldwerter Vorteil (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Der Grund: Diese Fahrt könnte er sonst mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Jede weitere Fahrt in derselben Woche wird mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer versteuert.

Jobrad: Dienstfahrrad steuerfrei

  • Zusätzlich zum Lohn: Die Überlassung ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei, auch zur privaten Nutzung. Der steuerfreie Vorteil muss nicht im Lohnkonto stehen.
  • Gehaltsumwandlung: Der Mitarbeiter versteuert 0,25 % des Listenpreises im Monat.
  • Kauf nach dem Leasing: Übernimmt der Mitarbeiter das Rad am Ende vom Leasinggeber, ist ein Preisvorteil Arbeitslohn von dritter Seite. Vereinfachend gelten nach 36 Monaten 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung als Wert. Der Leasinggeber kann die Steuer mit 30 % nach § 37b EStG pauschal übernehmen.
  • Übereignung durch den Arbeitgeber: Übereignet der Arbeitgeber das Rad selbst zusätzlich zum Lohn, ist eine Pauschalsteuer von 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG möglich.
  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer least über den Arbeitgeber ein Elektrofahrrad für den Arbeitsweg und die Freizeit.

Deutschlandticket als Jobticket

  • Zusätzlich zum Lohn: steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG. Das steuerfreie Ticket mindert die Entfernungspauschale des Mitarbeiters in der Einkommensteuererklärung.
  • Pauschalsteuer 25 %: Der Arbeitgeber kann das Ticket stattdessen mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG), auch bei Gehaltsumwandlung. Dann bleibt die Entfernungspauschale des Mitarbeiters ungekürzt.
  • Pauschalsteuer 15 %: Bei Gehaltsumwandlung ist alternativ eine Pauschalsteuer von 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale möglich (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Sie mindert die Entfernungspauschale.
  • Rabatt: Bezuschusst der Arbeitgeber mindestens 25 % des Ticketpreises, gibt es 5 % Rabatt auf den Ausgabepreis.

Fahrtkostenzuschuss für den eigenen Pkw

  • Pauschalsteuer: 15 % nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
  • Voraussetzung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn
  • Grenze: Höhe der Entfernungspauschale, seit 2026 einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
  • Vereinfachung: Die Finanzverwaltung lässt 15 Arbeitstage im Monat zu.
  • Folge für den Mitarbeiter: Der Zuschuss mindert seine Entfernungspauschale.

Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt monatlich 50 Euro Zuschuss für den Arbeitsweg mit dem eigenen Pkw. Die Entfernung beträgt 20 Kilometer.

Rechenschritt Betrag
Höchstbetrag: 20 km × 0,38 € × 15 Tage 114,00 €
Zuschuss 50,00 €
Pauschale Lohnsteuer 15 % 7,50 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % 0,41 €

Zusätzlich fällt gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer an. Sozialversicherungsbeiträge entstehen nicht.

BahnCard für Dienstreisen

Der Arbeitgeber bezahlt eine BahnCard 50, weil der Mitarbeiter regelmäßig dienstlich mit der Bahn reist. Entscheidend ist die Prognose bei der Übergabe: Decken die voraussichtlich ersparten Fahrtkosten für Dienstreisen die Kosten der BahnCard, ist sie steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Das gilt auch, wenn die Ersparnis später unerwartet geringer ausfällt. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen in die Prognose einfließen. Dieser Anteil ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und steht auf der Lohnsteuerbescheinigung. Halten Sie die Prognose schriftlich fest.

Ergibt die Prognose keine volle Amortisation, ist die BahnCard zunächst steuerpflichtiger Arbeitslohn. Später ersparte Fahrtkosten für Dienstreisen lassen sich steuerfrei verrechnen.

Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber

Lädt ein Mitarbeiter sein privates Elektroauto kostenlos an der Ladesäule des Arbeitgebers, ist der Strom nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber ihn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt. Der Vorteil erscheint weder auf der Lohnabrechnung noch auf der Lohnsteuerbescheinigung.

Verpflegung und Unterkunft: Sachbezugswerte 2027 und Verpflegungsmehraufwand

Sachbezugswert 2026 2027
Frühstück je Tag 2,37 € 2,43 €
Mittagessen je Tag 4,57 € 4,70 €
Abendessen je Tag 4,57 € 4,70 €
Verpflegung im Monat 345 € 355 €
Unterkunft im Monat 285 € 289 €

Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen

  • 14 Euro für den Anreisetag, den Abreisetag und jeden Tag mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • 28 Euro für jeden Tag mit 24 Stunden Abwesenheit
  • Dauer: nur in den ersten drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte
  • Mehr als die Pauschale: Zahlt der Arbeitgeber mehr, lässt sich der Mehrbetrag bis zur Höhe der Pauschale mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG). Was darüber liegt, wird individuell versteuert. Bei doppelter Haushaltsführung ist die Pauschalierung ausgeschlossen.

Beispiel: Ein Elektriker ist drei Tage auf Montage. Der Arbeitgeber zahlt die doppelte Pauschale.

Rechenschritt Betrag
Anreisetag, voller Tag, Abreisetag: 14 € + 28 € + 14 € 56 € steuerfrei
Zusätzliche Zahlung in gleicher Höhe 56 €
Pauschale Lohnsteuer 25 % 14 €
Auszahlung an den Mitarbeiter 112 €

Mahlzeiten auf Dienstreise bis 60 Euro

  • Regel: Stellt der Arbeitgeber auf einer Dienstreise eine übliche Mahlzeit bis 60 Euro, wird sie mit dem Sachbezugswert bewertet (§ 8 Abs. 2 S. 8 EStG).
  • Mitarbeiter hat Anspruch auf Verpflegungspauschale: Die Mahlzeit wird nicht versteuert. Stattdessen kürzen Sie die gezahlte Pauschale. Für ein Frühstück um 20 % von 28 Euro, also 5,60 Euro. Für ein Mittagessen oder Abendessen um 40 %, also 11,20 Euro.
  • Alternative: Die Kosten der Mahlzeit werden vom Lohn einbehalten.
  • Greift beides nicht: Der Sachbezugswert wird versteuert, auf Wunsch pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG).
  • Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist auf Dienstreise, der Arbeitgeber bezahlt ein Abendessen für 35 Euro. Die Verpflegungspauschale aus ihrer Reisekostenabrechnung sinkt um 11,20 Euro.

Übliche Mahlzeiten bis 60 Euro auf Dienstreisen und bei doppelter Haushaltsführung gehören mit dem Großbuchstaben M auf die Lohnsteuerbescheinigung. Das gilt auch, wenn sie nicht versteuert werden.

Essen und Getränke im Betrieb

  • Getränke und Genussmittel: Der wöchentliche Obstkorb oder Kaffee im Büro sind unbegrenzt steuerfrei (R 19.6 Abs. 2 LStR).
  • Speisen: Bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, etwa einer langen Besprechung mit bestellter Pizza, bleiben Speisen bis 60 Euro je Mahlzeit steuerfrei.
  • Darüber: Die 60 Euro sind eine Freigrenze. Liegt der Wert darüber, ist die gesamte Mahlzeit Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann sie mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuern.

Der Großbuchstabe M gilt hier nicht, denn er betrifft nur Mahlzeiten auf Dienstreisen und bei doppelter Haushaltsführung.

Kantine und Essensmarken

  • Kantine: Ein kostenloses Mittagessen wird 2027 mit dem Sachbezugswert von 4,70 Euro bewertet.
  • Essensmarken: Liegt ihr Wert bei höchstens 7,80 Euro, also Sachbezugswert plus 3,10 Euro, wird nur der Sachbezugswert angesetzt. Liegt er darüber, ist der gesamte Wert der Essensmarke abzüglich einer Zuzahlung des Mitarbeiters Arbeitslohn.
  • Pauschalsteuer: 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG.
  • Zahlt der Mitarbeiter 4,70 Euro selbst, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil.
  • Pro Arbeitstag darf nur ein Zuschuss gewährt werden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält 2027 an 15 Arbeitstagen im Monat eine Essensmarke über 7,80 Euro.

Rechenschritt je Tag im Monat
Wert der Essensmarke 7,80 € 117,00 €
Nicht anzusetzender Anteil 3,10 € 46,50 €
Sachbezugswert 4,70 € 70,50 €
Pauschale Lohnsteuer 25 % auf den Sachbezugswert 1,18 € 17,63 €

Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer an.

Unterkunft und Wohnung

  • Unterkunft: Eine Saisonarbeiterin wohnt kostenlos in einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft. Angesetzt wird 2027 der Sachbezugswert von 289 Euro im Monat (§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG, § 2 Abs. 3 SvEV). Kürzungen sind möglich, etwa bei Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers, bei Gemeinschaftsunterkünften, für Auszubildende oder bei Mehrfachbelegung (§ 2 Abs. 3 S. 2 SvEV). Die Freigrenze von 50 Euro gilt hier nicht. Was als Unterkunft gilt, regelt R 8.1 Abs. 6 S. 4 LStR.
  • Wohnung: Wohnt eine Mitarbeiterin verbilligt in einer Wohnung des Arbeitgebers, wird die ortsübliche Miete angesetzt (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG, § 2 Abs. 4 SvEV). Was als Wohnung gilt, regelt R 8.1 Abs. 6 S. 2 und 3 LStR.
  • Kein Vorteil entsteht unter zwei Bedingungen: Die Mitarbeiterin zahlt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten. Und die ortsübliche Kaltmiete liegt bei höchstens 25 Euro je Quadratmeter (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG, R 8.1 Abs. 6a LStR). Für einen verbleibenden Vorteil gilt die Freigrenze von 50 Euro.

Beispiel: Die ortsübliche Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten beträgt 900 Euro.

Rechenschritt Betrag
Zwei Drittel der ortsüblichen Miete 600 €
Zahlung der Mitarbeiterin 550 €
Geldwerter Vorteil 50 €
Steuerpflichtig, wenn keine weiteren Sachbezüge im Monat 0 €

Betriebsveranstaltung: 110 Euro Freibetrag zweimal im Jahr

  • Freibetrag: 110 Euro je Mitarbeiter und Veranstaltung, für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG)
  • Berechnung: Alle Kosten inklusive Umsatzsteuer werden auf die Teilnehmer verteilt. Die Kosten für Begleitpersonen wie Ehegatten werden dem Mitarbeiter zugerechnet.
  • Darüber: Pauschalsteuer von 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG
  • Neu seit 2026: Pauschal versteuern dürfen Sie nur noch, wenn die Teilnahme allen Mitarbeitern des Betriebs oder Betriebsteils offensteht.

Beispiel: Die Firma veranstaltet eine Weihnachtsfeier für 6.000 Euro mit 40 Teilnehmern, davon 30 Mitarbeiter und 10 Partner.

Rechenschritt Mitarbeiter allein Mitarbeiter mit Partner
Kosten je Teilnehmer 150 € 150 €
Zugerechnete Kosten 150 € 300 €
Freibetrag 110 € 110 €
Pauschal zu versteuern 40 € 190 €

Vorsteuer: Liegen die Kosten je Mitarbeiter über 110 Euro, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig, nicht nur für den Teil darüber. Unterliegen alle Kosten 19 % Umsatzsteuer, gehen im Beispiel 957,98 Euro Vorsteuer verloren. Für Speisen im Restaurant gilt seit 2026 der ermäßigte Satz von 7 %, der Verlust fällt dann geringer aus.

Ausführlich: Betriebsveranstaltung steuerlich richtig behandeln und Weihnachtsfeier mit 110 Euro Freibetrag.

Altersvorsorge und Versicherungen: bAV, Gruppenunfallversicherung und Krankenversicherung

Betriebliche Altersversorgung

Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei und bis 4 % beitragsfrei.

Grenze 2026 2027
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 101.400 € 106.200 €
Steuerfrei (8 %) im Jahr 8.112 € 8.496 €
Steuerfrei im Monat 676 € 708 €
Beitragsfrei (4 %) im Jahr 4.056 € 4.248 €
Beitragsfrei im Monat 338 € 354 €

Die Werte für 2027 stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats.

  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 150 Euro seines Gehalts in eine Direktversicherung um. Der Betrag ist steuerfrei und beitragsfrei.
  • Darüber: Der übersteigende Betrag wird individuell nach ELStAM versteuert.
  • Pflichtzuschuss: Bei Gehaltsumwandlung muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrags zuschießen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Details zum Arbeitgeber Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge.

Wer mehr als 8 % der Beitragsbemessungsgrenze ohne Lohnsteuer für die Altersvorsorge einsetzen will, nutzt die Unterstützungskasse. Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse lösen keine Lohnsteuer aus, eine Obergrenze wie bei § 3 Nr. 63 EStG gibt es nicht. Versteuert werden erst die späteren Versorgungsleistungen. Bei Gehaltsumwandlung sind die Beiträge auch hier nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei. steuerberaten.de betreibt eine eigene Unterstützungskasse und prüft mit Ihnen, ob sich das Modell für Sie und Ihre Mitarbeiter lohnt. Sprechen Sie uns gerne an.

Gruppenunfallversicherung

  • Pauschalsteuer: 20 % nach § 40b Abs. 3 EStG, wenn mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Vertrag versichert sind
  • Keine Höchstgrenze mehr: Die frühere Grenze von 100 Euro Durchschnittsbeitrag je Mitarbeiter ist seit 2024 durch das Wachstumschancengesetz entfallen.
  • Keine Freigrenze: Bei Pauschalierung nach § 40b EStG ist die Freigrenze von 50 Euro nicht anwendbar. Zur Bewertung siehe Schreiben des BMF vom 28.10.2009.

Betriebliche Krankenversicherung

  • Freigrenze: Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Zusatzkrankenversicherung für seine Mitarbeiter ab, gilt die Freigrenze von 50 Euro im Monat.
  • Kein Sachbezug: Zahlt der Arbeitgeber dagegen einen Zuschuss zu einem eigenen Vertrag des Mitarbeiters, ist das Barlohn ohne Freigrenze.
  • Darüber: Pauschalsteuer von 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG möglich

Beitrag zur Krankenversicherung und Gutschein teilen sich dieselben 50 Euro. Zusammen dürfen sie die Grenze nicht überschreiten.

Vermögenswirksame Leistungen

Zahlt die Arbeitgeberin 40 Euro monatlich in einen Bausparvertrag des Mitarbeiters ein, ist das steuerpflichtig und beitragspflichtig. Der Mitarbeiter kann dafür staatliche Förderung erhalten, etwa die Arbeitnehmersparzulage.

Arbeitgeberdarlehen und Lohnpfändung

Arbeitgeberdarlehen

  • Zinsvorteil: Maßgeblich ist die Differenz zwischen vereinbartem und marktüblichem Zinssatz (Schreiben des BMF vom 19.05.2015).
  • Kein Vorteil: wenn der Darlehensrest am Ende des Lohnzahlungszeitraums höchstens 2.600 Euro beträgt
  • Freigrenze: Die 50 Euro im Monat sind anwendbar.
  • Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält 8.000 Euro für ein Auto und zahlt 1 % Zinsen statt marktüblicher 4 %. Der Zinsvorteil beträgt vereinfacht rund 20 Euro im Monat.

Erhält derselbe Mitarbeiter zusätzlich einen Gutschein über 50 Euro, liegen die Sachbezüge bei 70 Euro. Dann ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Lohnpfändung

  • Zustellung: Der Pfändungsbeschluss wird Ihnen als Arbeitgeber zugestellt. Verlangt der Gläubiger eine Drittschuldnererklärung, müssen Sie sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung abgeben (§ 840 ZPO).
  • Berechnung: Welcher Teil des Nettolohns an den Gläubiger geht, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Sie berücksichtigt auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten (§ 850c ZPO).

Zahlen Sie trotz Pfändung den vollen Lohn aus, müssen Sie den gepfändeten Betrag unter Umständen ein zweites Mal an den Gläubiger zahlen.

Sachbezug in der Lohnabrechnung: Was auf Abrechnung, Lohnsteuerbescheinigung und in die Buchhaltung gehört

Die meisten steuerfreien Leistungen gehören ins Lohnkonto und damit auf die Lohnabrechnung. Das gilt etwa für Gutscheine, Rabatte, Kindergartenzuschüsse und Auslagenersatz.

Leistung Lohnabrechnung Lohnsteuerbescheinigung
Gutschein, Sachgeschenk ja nein
Firmenwagen privat ja ja
Firmenwagen Arbeitsweg ja ja
Firmenwagen mit Fahrtenbuch ja ja
Familienheimfahrt ja ja
Verpflegungsmehraufwand ja ja
Mahlzeit auf Dienstreise ja ja, Buchstabe M
Speisen und Getränke im Betrieb ja nein
Kantine, Essensmarke ja nein bei Pauschalierung
Unterkunft ja ja
Wohnung ja ja
Mitarbeiterrabatt ja nein
Incentives, Sachprämien ja nein
Geschenk zum persönlichen Anlass nein nein
Gesundheitsförderung ja nein
Handy, Laptop, Tablet nein nein
Kindergartenzuschuss ja nein
Internetzuschuss ja nein
Werkzeuggeld ja nein
Mankogeld ja nein
Erholungsbeihilfe ja nein
Auslagenersatz ja nein
Trinkgeld nein nein
BahnCard ja nur Anteil Arbeitsweg
Jobrad nur Umwandlung nein, wenn steuerfrei
Jobticket, Deutschlandticket ja ja, außer 25 % pauschal
Fahrtkostenzuschuss ja ja
Laden beim Arbeitgeber nein nein
Betriebliche Altersversorgung ja nein
Gruppenunfallversicherung ja nein
Betriebliche Krankenversicherung ja nein
Vermögenswirksame Leistungen ja ja
Vermögensbeteiligung ja nein
Arbeitgeberdarlehen ja nein
Betriebsveranstaltung im Freibetrag nein nein
Lohnpfändung ja nein

Beim Firmenwagen wird der pauschal versteuerte Arbeitsweg gesondert bescheinigt. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss stehen auf der Lohnsteuerbescheinigung, damit das Finanzamt die Entfernungspauschale des Mitarbeiters kürzen kann. Den Großbuchstaben M gibt es nur für übliche Mahlzeiten auf Dienstreisen und bei doppelter Haushaltsführung, nicht für Kantine, Essensmarken oder Essen im Betrieb.

Für die Sozialversicherung gilt: Nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuerte Leistungen sind beitragsfrei, wenn die Pauschalsteuer mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Monat erhoben wird (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SvEV). Wer erst später pauschaliert, zahlt Beiträge. Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen bleiben beitragspflichtig.

Für die Finanzbuchhaltung gilt:

  • Pauschale Lohnsteuer ist eine Betriebsausgabe.
  • Umsatzsteuer auf Sachbezüge: Firmenwagen und kostenlose Mahlzeiten in der Kantine sind umsatzsteuerpflichtig.
  • Abstimmung: Lohnjournal und Buchhaltung müssen jeden Monat übereinstimmen. Differenzen fallen spätestens im Jahresabschluss oder in der Prüfung auf.

Fehler zahlt der Arbeitgeber. Sie haften nach § 42d EStG für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer. Die Deutsche Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil nachgeforderter Beiträge dürfen Sie in der Regel nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten (§ 28g SGB IV). Danach tragen Sie ihn selbst, es sei denn, der Abzug ist ohne Ihr Verschulden unterblieben.

Bei steuerberaten.de betreut ein festes Mandantenteam Ihre Lohnbuchhaltung und Ihre Finanzbuchhaltung gemeinsam. Die Lohnbuchhaltung arbeitet mit genau dieser Prüfliste, Sachbezüge landen mit der richtigen Umsatzsteuer in der Buchhaltung. Bei Lohnsteueraußenprüfungen und Prüfungen der Rentenversicherung begleiten wir Sie persönlich. Sprechen Sie uns gerne an: Beratungsgespräch vereinbaren

Zusätzlich zum Lohn: Wann Gehaltsumwandlung die Steuerfreiheit kostet

Viele steuerfreie Arbeitgeberleistungen verlangen, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Das ist nur erfüllt, wenn

  • die Leistung nicht auf den Lohn angerechnet wird,
  • der Lohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die Leistung nicht anstelle einer vereinbarten Lohnerhöhung gewährt wird und
  • der Lohn nicht steigt, wenn die Leistung wegfällt.

Nur zusätzlich zum Lohn begünstigt: Gutscheine, Kindergartenzuschuss, steuerfreies Jobticket, steuerfreies Jobrad, Gesundheitsförderung, Internetzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Laden beim Arbeitgeber

Auch per Gehaltsumwandlung begünstigt: betriebliche Altersversorgung, Handy und Laptop, Jobrad mit 0,25 % Versteuerung, Jobticket mit 15 % oder 25 % Pauschalsteuer, Vermögensbeteiligung (steuerfrei, aber beitragspflichtig)

Wer bestehendes Gehalt in Gutscheine umwandelt, verliert die Steuerfreiheit. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung führt das zu Nachzahlungen für mehrere Jahre. Die Lohnabrechnung muss deshalb belegen können, dass jede Leistung tatsächlich zusätzlich gezahlt wird.

Wie Sie mit diesen Leistungen gezielt Nettolohnoptimierung betreiben und warum eine Bruttolohnerhöhung ab 2027 oft verpufft, zeigt unser Artikel Steuerfreie Gehaltsextras 2026.

Häufige Fragen zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen?

Das steuerfreie Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG sowie mit 15 % pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse und Firmenwagenvorteile für den Arbeitsweg. Sie stehen auf der Lohnsteuerbescheinigung und mindern die Entfernungspauschale des Mitarbeiters in seiner Steuererklärung. Versteuert der Arbeitgeber das Jobticket mit 25 % pauschal, entfällt die Anrechnung.

Kann ich die Freigrenze von 50 Euro ansparen oder für mehrere Monate auf einmal nutzen?

Nein. Die Freigrenze gilt je Kalendermonat. Ein Gutschein über 150 Euro für drei Monate fließt dem Mitarbeiter bei Übergabe zu und überschreitet die Grenze. Steuerfrei bleibt eine Guthabenkarte, die als Sachbezug gilt und monatlich mit höchstens 50 Euro aufgeladen wird.

Gelten steuerfreie Arbeitgeberleistungen auch für Minijobber?

Ja. Steuerfreie und beitragsfreie Leistungen zählen nicht zur Verdienstgrenze des Minijobs. Auch hier muss die Leistung zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

Gelten die Grenzen auch für beteiligte Geschäftsführer einer GmbH?

Ja, wenn der Geschäftsführer steuerlich Arbeitnehmer der GmbH ist. Die Leistung muss vorab klar im Anstellungsvertrag geregelt sein. Fehlt diese Vereinbarung, droht bei beherrschenden Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Wie Sie Geschäftsführergehalt und Zusatzleistungen sauber gestalten, klärt steuerberaten.de als Steuerberater für GmbHs mit Ihnen.

Müssen steuerfreie Leistungen allen Mitarbeitern gleich gewährt werden?

Steuerlich nur in zwei Fällen: Die Vermögensbeteiligung muss allen Mitarbeitern offenstehen, die seit mindestens einem Jahr im Unternehmen sind, und die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder Betriebsteils. Arbeitsrechtlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Unterschiede zwischen Mitarbeitern brauchen einen sachlichen Grund.

Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung von steuerberaten.de

steuerberaten.de ist 2009 als erster Onlinesteuerberater Deutschlands gestartet. Heute arbeiten über 180 Experten vollständig digital für Unternehmer in ganz Deutschland. Wir übernehmen für Ihr Unternehmen:

Vollständig digital vertreten wir Sie gegenüber dem Finanzamt und begleiten Sie bei Betriebsprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen und Prüfungen der Rentenversicherung.

Sprechen Sie uns gerne an: Beratungsgespräch vereinbaren

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 01.11.2026 15:21 Uhr (aktualisiert am 01.11.2026 16:37 Uhr)

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