Die geplante Steuerreform der Bundesregierung, die ab dem Jahr 2027 umgesetzt werden soll, bringt weniger Entlastung als versprochen. Parallel zu den Steuersenkungen steigen nämlich auch die Sozialversicherungsbeiträge, unter anderem durch eine Anhebung des Rentenversicherungsbeitrags um 1 Prozentpunkt und steigende Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung. Das Handelsblatt hat das für ein Ehepaar mit zwei Kindern und 6.500 Euro Bruttoeinkommen durchgerechnet:
- Ursprünglich angekündigte steuerliche Entlastung: 640 Euro jährlich
- Nach Berücksichtigung der höheren Sozialabgaben verbleiben davon nur noch rund 60 Euro jährlich
Bei Alleinstehenden mit 4.000 Euro Bruttogehalt kann das Ergebnis ab 2027 sogar ins Negative kippen, sie bekommen bei gleichem Gehalt teilweise weniger Netto ausgezahlt als heute. Eine klassische Bruttolohnerhöhung verpufft unter diesen Bedingungen zunehmend, da die Sozialabgaben oft deutlich stärker zu Buche schlagen als die Lohnsteuer selbst. Steuerfreie und steuerbegünstigte Gehaltsbestandteile sind deshalb eines der wirksamsten Instrumente, um Mitarbeitern real mehr Netto zu verschaffen, ohne dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die volle Abgabenlast einer Gehaltserhöhung tragen müssen.

Die wichtigsten Gehaltsextras im Überblick:
- Sachbezug: bis 50 Euro monatlich steuer- und sozialabgabenfrei
- Sachzuwendungen bei persönlichem Anlass: bis 60 Euro je Anlass, mehrfach im Jahr möglich
- Höhere Sachzuwendungen: Pauschalversteuerung mit 33,75 Prozent bis 10.000 Euro
- Betriebsveranstaltungen: 110 Euro je Person, zweimal jährlich
- Erholungsbeihilfe: 156 Euro zzgl. 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro je Kind
- Essensmarken: bis 7,67 Euro je Arbeitstag
- Jobrad: Versteuerung mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises
- Deutschlandticket: 63 Euro monatlich steuerfrei
- Fahrtkostenzuschuss: 38 Cent je Kilometer, pauschal 15 Prozent Steuer
- Kinderbetreuungskosten: unbegrenzt steuerfrei für nicht schulpflichtige Kinder
- Firmengeräte: Smartphone und Laptop komplett privat nutzbar und steuerfrei
- Telefon und Internetkosten: pauschal 20 Euro monatlich ohne Nachweis
- Verbilligte Wohnraumvermietung: bis zu einem Drittel unter Marktmiete steuerfrei
- Personalrabatt: bis 1.080 Euro jährlich steuerfrei
- Betriebliche Altersvorsorge: bis 338 Euro monatlich sozialabgabenfrei
- Zuschläge für Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit: steuer und sozialabgabenfrei
- Mitarbeiterbeteiligungen: bis 2.000 Euro jährlich steuerfrei
- Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteil bis 2.600 Euro Darlehenssumme steuerfrei
- Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber: Einkünfte aus Vermietung statt Arbeitslohn möglich
Sachbezug bis 50 Euro im Monat
Ein Sachbezug ist keine Geldleistung, sondern die Überlassung von Waren oder Dienstleistungen. Seit einer Verschärfung im Jahr 2020 sind reine Wertgutscheine wie klassische Amazon Gutscheine nicht mehr begünstigt, weil sie von der Finanzverwaltung faktisch wie Bargeld behandelt werden. Zulässig sind stattdessen Prepaidkarten ohne Barauszahlungsfunktion, die nur bei begrenzten Akzeptanzstellen einsetzbar sind.
- Zulässig sind laut BMF-Schreiben vom 15. März 2022 auch Karten großer Netzwerke wie Mastercard oder Visa, sofern zusätzlich eine Begrenzung auf ein Postleitzahlengebiet erfolgt
- Ein Firmenbranding auf der Karte ist möglich und liefert nebenbei einen kleinen Marketingeffekt
- Eine Gehaltserhöhung von 90 Euro netto kann für den Arbeitgeber knapp 110 Euro kosten, derselbe Vorteil lässt sich über den Sachbezug oft schon mit 50 Euro realisieren
Wichtig ist die lückenlose Einhaltung der monatlichen Grenze: Kommt etwa noch eine Pizza am Arbeitsplatz hinzu, kann bereits die gesamte Freigrenze entfallen und der komplette Betrag wird steuerpflichtig.
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Schildern Sie uns Ihr ProblemSachzuwendungen zu persönlichen Anlässen
Zu besonderen persönlichen Anlässen können Sachgeschenke bis 60 Euro steuerfrei überreicht werden, und zwar mehrmals im Jahr, wenn mehrere Anlässe zusammenkommen.
- Als Anlass gelten nach R 19.6 Abs. 1 LStR unter anderem Hochzeit, Geburt eines Kindes, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Arbeitsjubiläum oder Verabschiedung
- Der jährliche Hochzeitstag zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht
- Die Lohnsteuerrichtlinien 2023 stellen klar, dass auch ein Ereignis eines im Haushalt lebenden Angehörigen erfasst ist, etwa die Hochzeit eines Kindes
- Wird die Zuwendung im Rahmen eines allgemeinen Ereignisses wie einem Firmenjubiläum übergeben, entfällt die Steuerfreiheit vollständig
- Überschreitet das Geschenk 60 Euro, wird der gesamte Wert steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag
Pauschalversteuerung höherer Sachzuwendungen
Für höherwertige Sachzuwendungen bis 10.000 Euro kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung übernehmen, sei es über eine Gutscheinkarte oder als echte Sachzuwendung wie einen Goldbarren. Inklusive Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer liegt die Belastung bei 33,75 Prozent. Anders als bei den 25-Prozent-Pauschalsteuersätzen anderer Benefits entfällt hier keine Sozialversicherungspflicht, sodass diese Variante vor allem für Gutverdienende oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder für sozialversicherungsfreie Geschäftsführer wirklich attraktiv ist.
Für die GmbH rechnet sich das trotzdem: Sowohl der Sachbezug als auch die Pauschalsteuer von 33,75 Prozent sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einer Zuwendung von 10.000 Euro und einer Pauschalsteuer von 3.375 Euro spart die GmbH bei einem Steuersatz von rund 30 Prozent etwa 4.012,50 Euro an eigener Körperschaft und Gewerbesteuer, also mehr, als die Pauschalsteuer selbst kostet.
Ist der begünstigte Mitarbeiter zugleich Gesellschafter Geschäftsführer, muss die verdeckte Gewinnausschüttung mitgedacht werden. Die Zuwendung sollte deshalb im Vorfeld, am besten noch im laufenden Kalenderjahr, im Anstellungsvertrag verankert und erkennbar mit der erbrachten Arbeitsleistung verknüpft werden. Nur so lässt sich belegen, dass es sich um fremdübliche Vergütung und nicht um eine gesellschaftsrechtlich motivierte Zuwendung handelt. Gerade bei dieser Abgrenzung lohnt sich vorab eine Prüfung durch uns als Ihr Online Steuerberater , sprechen Sie uns gerne an.
Betriebsveranstaltungen
Bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, etwa Sommerfest und Weihnachtsfeier, bleiben Bewirtung und Geschenke bis 110 Euro je Person steuerfrei.
- Eine geplante Anhebung auf 150 Euro wurde bislang nicht umgesetzt, die Grenze liegt weiterhin bei 110 Euro
- Der übersteigende Betrag ist grundsätzlich Arbeitslohn, lässt sich aber mit 25 Prozent pauschal versteuern und bleibt so brutto gleich netto
- Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht
- Die Pauschalsteuer muss zeitnah abgeführt werden. Erfolgt die Anmeldung erst nach Abschluss des betreffenden Lohnkontos, können Sozialversicherungsträger zusätzlich Beiträge nachfordern, sodass am Ende doppelt gezahlt wird
Gerade die fristgerechte Abführung wird in der Praxis häufig übersehen. Als Online Steuerberater übernehmen wir Ihre Lohnabrechnung, damit solche Fristen nicht verstreichen, sprechen Sie uns gerne an.

Erholungsbeihilfe
Die Erholungsbeihilfe bleibt bis 156 Euro jährlich steuerfrei, zuzüglich 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro je Kind, auch wenn diese Angehörigen bei einem anderen Arbeitgeber oder gar nicht beschäftigt sind.
- Der Arbeitgeber übernimmt eine Pauschalsteuer von 25 Prozent, spart im Gegenzug aber rund 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge
- Die Auszahlung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach einem Urlaub erfolgen
- Ein Nachweis über die konkrete Verwendung ist nicht erforderlich, auch ein Urlaub zu Hause ist begünstigt
Essensmarken
Für 2026 lässt sich das Mittagessen mit 7,67 Euro je Arbeitstag bezuschussen.
- Zusammensetzung: steuerfreier Arbeitgeberzuschuss von rund 3,10 Euro plus amtlicher Sachbezugswert von rund 4,57 Euro, pauschal mit 25 Prozent versteuert
- Bei Begrenzung auf 15 Arbeitstage im Monat müssen Fehltage wegen Krankheit oder Urlaub nicht dokumentiert werden
- Ergebnis bei 15 Tagen: rund 113,55 Euro monatlich, über 1.300 Euro im Jahr
- Essensmarken sind eines der wenigen Extras, die auch per Gehaltsumwandlung finanziert werden können, in der Praxis stößt das bei Mitarbeitern jedoch oft auf wenig Begeisterung
Jobrad und Diensträder
Pedelecs bis 25 km/h und normale Fahrräder können steuerfrei zusätzlich zum Gehalt überlassen werden. Erfolgt die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, wird seit 2020 lediglich 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert.
- Bei einem Radpreis von 2.000 Euro sind das 5 Euro im Monat, bei 30 Prozent persönlichem Steuersatz rund 1,50 Euro Steuerbelastung
- Für S Pedelecs über 25 km/h gilt dieselbe 0,25 Prozent Regelung im Rahmen der 1 Prozent Methode
- Die Vereinfachung gilt nur, solange das Rad im Eigentum des Unternehmens bleibt, sonst wird der Wert als Lohn versteuert oder pauschal mit 25 Prozent abgegolten
- Bei Rädern unter 500 Euro entfällt die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung, bei teureren Rädern fällt sie an
- Für motorisierte E-Scooter mit eigener Straßenzulassung ist die steuerliche Behandlung nicht abschließend eindeutig
Bevor Sie E-Scooter in Ihr Benefit-Programm aufnehmen, lassen Sie den Einzelfall von uns prüfen, sprechen Sie uns gerne an.
Jobticket und Deutschlandticket
Für das Deutschlandticket zu 63 Euro monatlich kann der Arbeitgeber die vollen Kosten steuerfrei zusätzlich zum Gehalt übernehmen. Übernimmt der Arbeitgeber freiwillig zusätzlich eine Pauschalsteuer von 25 Prozent auf das Ticket, kann der Mitarbeiter die Entfernungspauschale von 38 Cent je Kilometer trotzdem vollständig in der Steuererklärung ansetzen, bis zu 4.500 Euro im Jahr. Ohne diese freiwillige Pauschalierung würde der Zuschuss auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Fahrtkostenzuschuss statt Entfernungspauschale
Der Arbeitgeber kann die Entfernungspauschale auch selbst übernehmen, pauschal für bis zu 15 Arbeitstage im Monat.
- Beispiel: 40 Kilometer Strecke, 15 Tage, 38 Cent je Kilometer ergeben rund 228 Euro monatlich brutto gleich netto
- Der Arbeitgeber zahlt darauf lediglich 15 Prozent Pauschalsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge
- Die pauschal versteuerte Erstattung mindert die Entfernungspauschale, die der Mitarbeiter selbst noch ansetzen kann
- Im Vergleich zu einer Bruttolohnerhöhung mit gleichem Nettoeffekt, die schnell 300 bis 400 Euro brutto kosten würde, ist das für Arbeitgeber deutlich günstiger
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten lassen sich nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erstatten, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist, ohne betragsmäßige Obergrenze.
- Umfasst auch Kosten für einen Babysitter im privaten Haushalt
- Steht ausdrücklich auch Minijobbern offen
- Entfällt beim Mitarbeiter im Gegenzug der private Sonderausgabenabzug, der ohnehin nur zu zwei Dritteln möglich ist
- Sobald das Kind schulpflichtig wird, entfällt der Benefit vollständig. Wurde zuvor über Jahre ein hoher Betrag brutto gleich netto gezahlt, führt das schnell zum Wunsch nach Ausgleich, was für den Arbeitgeber einer teuren Bruttolohnerhöhung entspricht
Private Nutzung von Firmengeräten
Überlässt der Arbeitgeber Smartphone, Tablet oder Laptop zur privaten Nutzung, bleibt dieser Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG vollständig steuer und abgabenfrei, unabhängig vom privaten Nutzungsanteil. Entscheidend ist, dass das Gerät im Eigentum des Unternehmens bleibt und nur überlassen, nicht übereignet wird. Bei einem aktuellen Smartphone mit Vertrag und einem Laptop kommen so schnell mehrere Tausend Euro steuerfreier Sachwert zusammen, deutlich attraktiver, als wenn der Mitarbeiter sich solche Geräte von einer Gehaltserhöhung selbst kauft.
Auslagenersatz für Telefon und Homeoffice
Kosten für den privaten Internetanschluss und das Mobiltelefon können pauschal mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro monatlich, ohne Einzelnachweis steuerfrei erstattet werden.
- Bei 100 Euro Gesamtkosten lassen sich so 20 Euro problemlos steuerfrei auszahlen
- Für höhere Beträge ist über drei Monate eine detaillierte Kostenaufstellung mit Nachweis der betrieblichen Nutzung erforderlich
- Alternativ kann der Arbeitgeber einen höheren Betrag pauschal versteuern
Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Vermietet ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter sein häusliches Arbeitszimmer an den eigenen Arbeitgeber, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Mietzahlungen als Arbeitslohn nach § 19 EStG oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzuordnen sind. Nach dem BFH Urteil vom 17.04.2018 (IX R 9/17, BStBl II 2019, 219) und dem BMF-Schreiben vom 18.04.2019 (IV C 1 S 2211/16/10003 :005) kommt es auf das vorrangige Nutzungsinteresse an.
Erfolgt die Anmietung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und hält die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich stand, werden die Mietzahlungen nicht in Arbeitslohn umqualifiziert. Drei Voraussetzungen sollten dabei zwingend erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber benötigt das Arbeitszimmer aus betrieblichen Gründen, etwa weil keine andere adäquate Bürofläche zur Verfügung steht
- Es besteht ein schriftlicher Mietvertrag, der hinsichtlich Laufzeit, Kündigung, Miethöhe und Nebenkosten einem Drittvergleich standhält
- Vergleichbare Mietverträge werden auch mit fremden Dritten abgeschlossen oder wären objektiv denkbar
Verbilligte Wohnraumvermietung an Mitarbeiter
Der Arbeitgeber mietet eine Wohnung und vermietet sie dem Mitarbeiter vergünstigt weiter. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete bei mindestens zwei Dritteln der ortsüblichen Miete, bleibt die Differenz vollständig steuer und sozialversicherungsfrei.
- Beispiel: Wohnung kostet 1.000 Euro, Überlassung für 667 Euro, die verbleibenden 333 Euro sind steuerfreier Vorteil, Monat für Monat
- Grenze: 25 Euro pro Quadratmeter kalt. Liegt die ortsübliche Miete darüber, entfällt der gesamte Vorteil, nicht nur der übersteigende Teil
- Der Hauptmietvertrag muss über den Arbeitgeber laufen oder dieser Eigentümer der Wohnung sein, was bei privaten Vermietern zunächst auf Skepsis stoßen kann
- Das Ende des Arbeitsverhältnisses sollte vertraglich mitgedacht werden, etwa durch ein Eintrittsrecht des Mitarbeiters in den Hauptmietvertrag
Personalrabatt
Rabatte auf eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers bleiben bis 1.080 Euro jährlich steuerfrei, zusätzlich wird beim Vergleichspreis ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent berücksichtigt. Für die meisten Branchen reicht das aus, in Branchen mit hochpreisigen Produkten wie dem Automobilhandel kann die Grenze bei einem einzelnen Rabatt jedoch schnell überschritten werden, sodass der übersteigende Teil als Arbeitslohn zu versteuern ist.
Betriebliche Altersvorsorge und Unterstützungskasse
Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, für 2026 also 338 Euro monatlich beziehungsweise 4.056 Euro jährlich, können sozialabgabenfrei per Entgeltumwandlung eingezahlt werden.
- Voraussetzung: lebenslange Rente oder Kapitalauszahlung erst bei Renteneintritt oder Berufsunfähigkeit
- Der Arbeitgeber spart bei Entgeltumwandlung rund 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und muss davon gesetzlich mindestens 15 Prozent als Zuschuss weitergeben
- Häufiger Einwand von Mitarbeitern: weniger Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rechnerisch richtig, aber über die betriebliche Altersvorsorge gezielt ausgleichbar
Der klassische Weg über eine Versicherung hat einen Nachteil: Das Kapital verlässt das Unternehmen und wird häufig mit hohen Verwaltungskosten nur mäßig angelegt, viele Angebote sind zudem provisionsgetrieben. Eine selbstorganisierte Unterstützungskasse nutzt dieselben steuerlichen Vorteile, ohne dass die Liquidität an eine Versicherung abfließt, das Kapital kann stattdessen im Unternehmen für Investitionen mit höherer Rendite verbleiben.
Zuschläge für Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit
Nach § 3b EStG sind Zuschläge steuer und sozialabgabenfrei, bezogen auf einen Grundlohn von bis zu 50 Euro je Stunde:
- Nachtarbeit: bis 25 Prozent
- Sonntagsarbeit: bis 50 Prozent
- Gesetzliche Feiertage: bis 125 Prozent
- 1 Mai und Weihnachten: bis 150 Prozent
Der Grundlohndeckel soll laut Plänen der Bundesregierung auf 75 Euro angehoben werden, eine gesetzliche Umsetzung steht dafür noch aus. Sozialversicherungsrechtlich gilt unabhängig davon ein niedrigerer Grundlohndeckel von 25 Euro je Stunde. Für Branchen mit Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit lohnt sich dieser Baustein besonders, zumal eine geplante Lockerung der Sonntagsöffnungszeiten die praktische Relevanz zusätzlich erhöhen könnte.
Weiterbildungskosten
Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für eine berufsbezogene Weiterbildung, bleibt dieser Vorteil steuerfrei, solange ein konkreter Bezug zur ausgeübten oder einer künftig angestrebten Tätigkeit im Unternehmen besteht. Fehlt dieser berufliche Bezug vollständig, entfällt die Steuerfreiheit.
Mitarbeiterbeteiligungen
Nach § 3 Nr. 39 EStG bleiben Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen bis 2.000 Euro jährlich steuerfrei. Welche Beteiligungsformen begünstigt sind, listet § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes auf.
- Mitarbeiteraktien und GmbH Anteile
- Stille Beteiligungen ohne nennenswerte Mitspracherechte, gut geeignet für kleine Unternehmen ohne echte Gesellschaftsbeteiligung
- Durch ein Kreditinstitut verbürgte Darlehen an das Arbeitgeberunternehmen
- Voraussetzung: Das Angebot muss allen Mitarbeitern offenstehen, die mindestens ein Jahr ununterbrochen beschäftigt sind, auch Minijobbern, Teilzeitkräften und Auszubildenden
- Anders als bei den meisten übrigen Benefits gilt hier kein Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG, die Steuerfreiheit bleibt auch bei Entgeltumwandlung erhalten
Gerade die passende Beteiligungsform für Ihr Unternehmen zu finden, etwa wenn eine echte Gesellschaftsbeteiligung aus berufsrechtlichen oder strukturellen Gründen nicht möglich ist, ist eine Einzelfallfrage.
Weitere steuerfreie Extras im Überblick
- Umzugskosten: Bei beruflich bedingtem Umzug lassen sich die gesetzlichen Pauschalen erstatten, bei nachweislich höheren tatsächlichen Kosten auch der höhere Betrag
- Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteil steuerfrei bis 2.600 Euro Darlehenssumme, als Freigrenze, bei Überschreitung entfällt die Steuerfreiheit vollständig
- Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen: 14 Euro für An- und Abreisetag, 28 Euro für volle Zwischentage. Bei gestellten Mahlzeiten Kürzung um 20 Prozent für Frühstück und je 40 Prozent für Mittag und Abendessen
Gehaltsextras im Überblick

Häufige Fragen zu steuerfreien Gehaltsextras
Können mehrere Gehaltsextras gleichzeitig genutzt werden?
Ja, die einzelnen Freigrenzen und Freibeträge lassen sich grundsätzlich kombinieren, da sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen beruhen. Wichtig ist, dass jedes Extra für sich die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.
Müssen Gehaltsextras zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden?
Bei den meisten Benefits ja, sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen keine Gehaltserhöhung ersetzen. Ausnahmen bilden unter anderem die Entgeltumwandlung beim Jobrad, bei Essensmarken, bei der betrieblichen Altersvorsorge und bei Mitarbeiterbeteiligungen.
Was passiert, wenn eine Freigrenze überschritten wird?
Bei echten Freigrenzen wie dem Sachbezug, der Zuwendung zu persönlichen Anlässen oder dem Arbeitgeberdarlehen wird bei Überschreitung der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Mindert ein pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss den Werbungskostenabzug?
Ja, ein pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss wird auf die Entfernungspauschale angerechnet. Beim Deutschlandticket lässt sich dieser Effekt durch eine freiwillige Pauschalversteuerung des Arbeitgebers vermeiden.
Lohnen sich Gehaltsextras auch für Geschäftsführer?
Ja, gerade für Geschäftsführer sind Gehaltsextras oft besonders attraktiv, insbesondere wenn diese sozialversicherungsfrei sind oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Welche Kombination im Einzelfall passt, sollte durch uns als Online Steuerberater individuell geprüft werden. Kontaktieren Sie uns jetzt.
Erstellt am 23.07.2026 11:13 Uhr (aktualisiert am 23.07.2026 14:15 Uhr) Autor: Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de
Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.
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