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Verschärfung der Wegzugsbesteuerung: Gewinnausschüttungen bei Wegzügen bis 2021 sind nun schädlich

Geschätzte Lesezeit: 2 Min.

Am 10. November 2023 trat eine wichtige Änderung in der deutschen Steuergesetzgebung in Kraft, die eine erhebliche Auswirkung auf internationale Unternehmer hat. Diese Änderung betrifft speziell die Wegzugsbesteuerung und könnte bedeutende steuerliche Konsequenzen für GmbH-Gesellschafter haben, die bis zum Jahr 2021 aus Deutschland weggezogen sind und sich auf eine Stundung der Wegzugsteuer verlassen haben.

Hintergrund der Gesetzesänderung

Das Mindeststeuergesetz, beschlossen am 10.11.2023, zielt grundsätzlich darauf ab, für Großkonzerne eine Mindeststeuer von 15% einzuführen. Dieses Gesetz beinhaltet jedoch auch eine wesentliche Änderung in der Wegzugsbesteuerung, kodifiziert im Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz.

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Spezifische Änderungen im § 21 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 AStG

Eine zentrale Neuerung ist im § 21 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 AStG zu finden. Hier wird die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG speziell für Altfälle verschärft. Diese Verschärfung betrifft Wegzüge, die bis zum 31.12.2021 erfolgten und bislang unter weniger strengen Regelungen fielen.

Mann Umzugskartons

Stundung der Wegzugsteuer unter neuen Bedingungen

Für Wegzüge bis zum 31.12.2021 galt bisher eine unbefristete und unverzinsliche Stundung der Wegzugsteuer. Die neue Regelung sieht vor, dass diese Stundung entfällt, falls hohe Gewinnausschüttungen vor dem Rückzug nach Deutschland vorgenommen werden. Dies bedeutet eine signifikante Verschärfung der Bedingungen für betroffene Altfälle.

Regelungen bei Gewinnausschüttungen

Während des Auslandsaufenthaltes getätigte Gewinnausschüttungen unterliegen nun ebenfalls den strengeren Regelungen, die ab 2022 für neue Wegzüge gelten. Konkret bedeutet dies, dass bei Ausschüttungen von mehr als 25% des Unternehmenswertes zum Zeitpunkt des Wegzuges die Stundung der Wegzugsteuer entfällt.

Fazit

Diese Gesetzesänderung stellt eine bedeutende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung für Altfälle dar und erfordert eine sorgfältige strategische Planung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Es ist empfehlenswert, sich individuell und fachkundig beraten zu lassen.

Unsere Steuerberaterkanzlei steht Ihnen bei Fragen und bei der Umsetzung Ihres Vorhabens gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie auch gerne im Einzelfall.

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