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Beteiligung an einer Gesellschaft

Unter einer Beteiligung versteht man in aller Regel die Beteiligung an einer Gesellschaft. Die Beteiligungen können abhängig von der Gesellschaftsform unterschiedlich ausfallen. Eines haben jedoch alle Beteiligungen gemein: Sie werden erworben.

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Personengesellschaft

Personengesellschaften sind z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Ein Beteiligter an einer solchen Gesellschaft wird Gesellschafter oder steuerlich auch Mitunternehmer genannt. Die Beteiligung kann entstehen durch die Gründung einer solchen Gesellschaft, den Einkauf in ein Einzelunternehmen und Fortführung mit zwei oder mehreren Unternehmern oder auch durch den Kauf einer Beteiligung. Steuerlich wird der Gesellschafter, wie der Name Mitunternehmer schon sagt, als Unternehmer betrachtet. Seine Einkünfte aus dieser Gesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Es sei denn, die Gesellschaft besteht nur aus Freiberuflern, z.B. eine Anwalts-Sozietät. Auch wird Gewerbesteuer erhoben, die anteilig auf die Gesellschafter verteilt und dann auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften sind z.B. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Ein Beteiligter an einer solchen Gesellschaft wird ebenfalls Gesellschafter genannt. Auch hier kann die Beteiligung entstehen durch Gründung der Gesellschaft, Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Kauf einer Beteiligung. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind steuerlich keine Unternehmer. Werden sie für ihre Gesellschaft tätig, z.B. als Gesellschafter-Geschäftsführer, erzielen sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und es wird vom Arbeitgeber, also der Kapitalgesellschaft, Lohnsteuer einbehalten. Werden Gewinne ausgeschüttet erzielt der Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Gesellschaft ist selbst körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

Typisch Stille Beteiligung

Bei der stillen Beteiligung beteiligt sich der „Stille“ durch eine Einlage am Handelsgeschäft eines anderen. Das kann ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein. Der Stille tritt nach außen hin nicht in Erscheinung, er haftet nicht und wird am Gewinn beteiligt. Er ist damit mit einem Darlehensgeber vergleichbar und erzielt aus der Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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