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Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

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Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Wie der Name schon sagt, wird bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Überschuss aus den Einnahmen dargestellt. Diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird auch 4/3-Rechnung genannt. Dies kommt daher, weil die Einnahmen-Überschuss-Rechnung in § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes verankert ist.

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Wer kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen?

Alle nicht buchführungspflichtigen Unternehmer müssen ihren Gewinn auf andere Weise als mittels einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln, um ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen. Dies erfolgt dann mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Auch ist sie das Instrument der Freiberufler, da diese nicht buchführungspflichtig sind. Es handelt sich um eine vereinfachte Art der Gewinn- und Verlustrechnung und entspricht im Wesentlichen der Überschussermittlung bei anderen Einkunftsarten – wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wie wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewandt?

Häufig werden auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebseinnahmen und –ausgaben laufend gebucht, da sich hieraus z. B. die Umsatzsteuervoranmeldungen ermitteln lassen oder Zwischenergebnisse, wie z. B. monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen. Am Jahresende ergibt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein rundes Ganzes. Abweichende Wirtschaftsjahre gibt es nicht. Damit wird der Gewinn oder Verlust dargestellt.

Auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen Abschreibungen für Anlagevermögen ermittelt und berücksichtigt werden. Der betriebliche Kastenwagen ist auch hier nicht in voller Höhe im ersten Jahr absetzbar. Grundsätzlich gilt aber das Zu- und Abflussprinzip. D. h., die Einnahmen und Ausgaben werden dann erfasst und berücksichtigt, wenn sie getätigt werden. Wird die Miete für das Ladenlokal für den Monat Januar bereits Mitte Dezember gezahlt, handelt es sich um Betriebsausgaben des alten Jahres. Es gibt aber auch ein paar Ausnahmen.

Bei Betriebseinnahmen ab 17.500 Euro müssen Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen, ihrer Einkommensteuererklärung ein Formular EÜR beifügen. Hierin sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einzutragen, sodass sich der Gewinn oder Verlust ergibt, der sich auch durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ergibt. Dafür muss dem Finanzamt keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr vorgelegt werden. In der Praxis ergeben sich häufig Rückfragen an den Steuerpflichtigen, wenn auf die (zusätzliche) Einreichung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verzichtet wird.

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