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Freiberufler und die Umsatzsteuer

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Freiberufler und die Umsatzsteuer

Sämtliche Lieferungen oder Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt sind umsatzsteuerbar. Unternehmer ist jeder, der gewerblich oder beruflich nachhaltig tätig ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

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Freiberufler

Freiberufler sind im Einkommensteuergesetz genannt. Im § 18 EStG ist diese Berufsgruppe benannt und leider nicht erschöpfend aufgezählt. Die klassischen bzw. explizit aufgeführten Freiberufler sind nach dem Einkommensteuergesetz: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen. Aber auch ähnliche Berufe sind Freiberufler sowie die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Was heißt das für die Umsatzsteuer?

Sieht man sich die Grundsätze des Umsatzsteuergesetzes über das Vorliegen steuerbarer Tatbestände an, kann man erkennen, dass auch Freiberufler darunter fallen. Denn auch sie leisten ihre Lieferungen oder Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt. Und ihre Tätigkeit passt auch zur Definition des Unternehmers. Denn sie sind beruflich nachhaltig tätig. Damit ist die freiberufliche Tätigkeit umsatzsteuerlich nicht anders zu beurteilen als die gewerbliche Tätigkeit. Nach dem Umsatzsteuergesetz kann man davon ausgehen, dass alle Unternehmer sind, Gewerbetreibende wie Freiberufler.

Steuerbefreiungen

Das Umsatzsteuergesetz funktioniert aber in zwei Schritten. Bisher haben wir die Steuerbarkeit überprüft. Die ist gegeben. Jetzt muss noch geprüft werden, ob die umsatzsteuerbaren Umsätze evtl. steuerfrei sind. Das ist für Freiberufler häufiger so als für Gewerbetreibende. Und davon hat auch schon jeder gehört. Dass z. B. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten und weitere medizinische Berufe umsatzsteuerfrei sind. Hier sollen die Krankenkassen und auch die Patienten nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders ist das bei freien Berufen wie Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater usw. Die führen keine umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten aus.

Umsatzsteuersatz

Grundsätzlich gilt der Steuersatz von 19 % Umsatzsteuer. Für manche Freiberufler kommt aber auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % in Betracht. Das sind insbesondere Künstler, Schriftsteller und ähnliche Berufe.

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