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Umsatzsteuer bei Vereinen

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 24.05.2019 3 Min. Lesezeit

Verein und die Umsatzsteuer – Grundsätzliches

Umsatzsteuer entsteht immer dann, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens entgeltliche Lieferungen oder Leistungen im Inland erbringt. Ein Unternehmer ist wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Also können auch Vereine Unternehmer sein.

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Umsätze mit und ohne Umsatzsteuer

Ein Verein kann umsatzsteuerbare und nicht umsatzsteuerbare Umsätze erzielen. Die klassischen Mitgliedsbeiträge, die von sämtlichen Mitgliedern zu zahlen sind, sind nicht umsatzsteuerbar. Insbesondere sind natürlich Spenden nicht steuerbar. Denn hier erhält der Spender oder das Mitglied keine Gegenleistung. Erteilt ein Sportverein Sportunterricht und ist dieser mit den Mitgliedsbeiträgen abgegolten, fällt auch hierfür keine Umsatzsteuer an. Anders verhält es sich bei konkreten Gegenleistungen. So erheben z. B. Lohnsteuerhilfevereine für die Erstellung der Einkommensteuererklärung einen Beitrag der abhängig vom Einkommen des jeweiligen Mitglieds ist. Hier ist eine konkrete Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag erkennbar, nämlich die Einkommensteuererklärung. Der Mitgliedsbeitrag ist daher umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Unternehmerischer Bereich

Grundsätzlich kann man festhalten, dass die Umsätze des unternehmerischen Bereichs Umsatzsteuer auslösen. Das sind z. B.:

  • Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen oder kulturelle Veranstaltungen
  • Umsätze aus dem Betrieb einer Vereinsgaststätte
  • Vermietung von Gegenständen und Grundstücken (z. B. Bowlingbahnen, Musikinstrumente)
  • Erteilung von Unterricht gegen spezielles Entgelt
  • Verkauf von Waren (z.B. Fanartikel, Sportgeräte)
  • Usw.

Umsatzsteuerbefreiungen gibt es wie für andere Unternehmer auch. Der Verkauf von Grundstücken ist z. B. umsatzsteuerfrei oder auch die langfristige Vermietung. Außerdem gibt es eine Steuerbefreiung für die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands dienen. Allerdings nur soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, z. B. Startgelder für die Teilnahme.

Umsatzsteuersatz

Vereine, die gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, müssen nur 7% Umsatzsteuer abführen. Allerdings gilt dies nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Dies wäre auch im Wettbewerb zu anderen Mitbewerbern unfair. So sind z. B. die o.g. Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen.

Vorsteuern

Die Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen können abgezogen werden, wenn sie die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen betrifft, z. B. den Getränkeeinkauf für die Vereinsgaststätte. Dagegen sind die Vorsteuern aus dem Kauf von Sportgeräten für den möglichen Sportunterricht aller Vereinsmitglieder nicht abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen können Vereine beantragen die Vorsteuern im Verhältnis der Umsätze abziehen.

Auch besteht für kleinere Vereine die Möglichkeit die Vorsteuer mit einem Durchschnittssatz von 7% zu pauschalieren. Der Verein darf nicht buchführungspflichtig sein und der steuerpflichtige Vorjahresumsatz darf nicht den Wert von 35.000 Euro übersteigen. Allerdings sind die Vereine dann erst Mal fünf Jahre an diese Pauschalierung gebunden.

Verein als Kleinunternehmer

Auch einem Verein steht die Möglichkeit der Kleinunternehmer-Regelung frei. Liegt also der Gesamtumsatz aus der unternehmerischen Betätigung (also nicht die klassischen Mitgliedsbeiträge und Spenden) des Vorjahres unter 17.500 Euro und der voraussichtliche Jahresumsatz des laufenden Jahres unter 50.000 Euro kann der Verein als Kleinunternehmer auf die Umsatzbesteuerung verzichten. Gleichzeitig natürlich auch auf den Abzug von Vorsteuern.

Gerne beraten Sie unsere Steuer-Experten bei weiterführenden Fragen.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 24.05.2019 12:47 Uhr (aktualisiert am 13.06.2022 12:20 Uhr)

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