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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Verfügt ein Steuerpflichtiger über Eigenkapital, so lässt er es in der Regel auf einem Bankkonto oder Sparbuch anlegen und dort verzinsen. Dies bedeutet, dass er dem Kreditinstitut seine Anlage zur Verfügung stellt und als Gegenleistung dafür Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, welches er versteuern muss. Im Einkommensteuergesetz sind unterschiedliche Bestimmungen verankert, welche die Besteuerung dieser Einkünfte regeln. Die Einnahmen: Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen unter anderem Dividenden, Einnahmen aus partiarischen Darlehen, Zahlungen aus Lebensversicherungen, Einnahmen aus stiller Gesellschaft, Gewinne aus Anteilen an einer Körperschaft sowie sonstige Kapitalerträge. Dividenden werden als Ausschüttung von Gewinnen von Genossenschaften und Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre geleistet, was jedoch nicht als Gegenleistung für eine Firmenunterstützung zu sehen ist. Es handelt sich um eine reine finanzielle Beteiligung, die eine Beteiligung an allen Gewinnen oder Verlusten der Gesellschaft mit sich bringt. Bei einem partiarischen Darlehen haben die Beteiligten keinerlei Kontaktverhältnis zueinander, es liegt lediglich eine stille Gesellschaft ohne gemeinsamen Zweck vor.

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Die Werbungskosten

Bei jeder Überschusseinkunftsart ist es grundsätzlich möglich, entstandene Werbungskosten von den Einnahmen zu subtrahieren. Dies ist allerdings bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich, hier können Steuerpflichtige jedoch einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro jährlich abziehen. Gemeinsam veranlagte Ehegatten erhalten diesen in doppelter Höhe, er beträgt für sie entsprechend 1.602 Euro. Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Erhält ein Gesellschafter eine Ausschüttung und ist er auch für seine Gesellschaft tätig, z.B. als Geschäftsführer, kann er dazu optieren seine Ausschüttung zu 60% mit seinem persönlichen Steuersatz im sog. Teileinkünfteverfahren zu versteuern. Dann kann er auch 60% seiner Werbungskosten, z.B. Finanzierungskosten der Beteiligung, geltend machen.

Die Berechnung der Steuer

Von den Einnahmen, welche den Sparer-Freibetrag übersteigen, errechnet die jeweils zuständige Finanzbehörde die abzuführende Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, den 5,5% der Steuer betragenden Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Diese liegt je nach Bundesland bei 8% oder 9% der Abgeltungssteuer, sofern der Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehört, für die eine Kirchensteuer abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich eine gesamte Steuerbelastung in Höhe von 26,375%. Die Verluste: Ist der Steuerpflichtige an Verlusten einer Gesellschaft beteiligt, ist die Berechnung einem gesonderten Verfahren unterworfen. Es wird eine Verrechnung aller positiven sowie negativen Einkünfte eines Kreditinstitutes vorgenommen, wobei lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da eine Verrechnung lediglich innerhalb derselben Einkunftsart geschehen kann. Ergibt diese Zusammenfassung weiterhin ein negatives Ergebnis, so kann dieses von dem Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Die Überschusseinkünfte werden dort gemeinsam mit den Gewinneinkünften summiert, anschließend erfolgt die weitere Berechnung der zu leistenden Einkommensteuer.

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