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Geschäftswagen und die Umsatzsteuer

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Geschäftswagen und die Umsatzsteuer

Ein einziger Pkw kann verschiedenen Beurteilungen unterliegen. Nämlich zum einen der ertragsteuerlichen (s. hierzu „Firmenwagen“) und zum anderen der umsatzsteuerlichen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung. In der Umsatzsteuer gibt es nur zwei Möglichkeiten, entweder der Pkw wird unternehmerisch oder nichtunternehmerisch genutzt. Der Geschäftswagen kann dem Unternehmen dann ganz, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Hieraus resultieren dann verschiedene Konsequenzen. Aus Vereinfachungsgründen beschäftigt sich dieser Artikel mit Unternehmern die vorsteuerabzugsberechtigt sind.

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Unternehmerische Nutzung zu 100%

Hier stellt sich die Frage nicht, der Geschäftswagen gehört zwangsläufig zum Unternehmensvermögen. Die Vorsteuer auf den Kauf des Pkws sowie die laufenden Kosten sind in voller Höhe abziehbar. Wird der Geschäftswagen später verkauft oder entnommen ist hierauf dann Umsatzsteuer zu zahlen.

Unternehmerische Nutzung bis 10%

Wird ein Pkw zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw ist daher nicht möglich. Setzt der Unternehmer den Pkw zu 8% für unternehmerische Zwecke ein, so kann er die Vorsteuer aus den laufenden Kosten zu 8% in Anspruch nehmen. Oder er ordnet einzelne Kosten, z.B. das Tanken auf einer unternehmerischen Fahrt, direkt dem Unternehmen zu und kann dann hier die volle Vorsteuer ziehen.

Unternehmerische Nutzung zwischen 10% und 100%

Dies ist bei Pkws ein häufiger Fall. Alles in allem wird der Pkw unternehmerisch genutzt, doch Privatfahrten werden auch durchgeführt. Liegt die Nutzung also zwischen 10% und 100% kann der Unternehmer sich entscheiden, ob er den Pkw dem Unternehmensvermögen voll, teilweise oder gar nicht zuordnen möchte. Bei einem hohen Vorsteuerbetrag aus dem Ankauf des Pkws wird wohl eine volle Zuordnung gewählt, wobei bei dem Ankauf eines gebrauchten Pkws von einem Privatmann ohne Vorsteuerausweis auch die Nichtzuordnung interessant sein kann.

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu 70% für unternehmerische Fahrten, kann er umsatzsteuerlich zwar auswählen, ob er den Pkw dem Unternehmensvermögen zuordnen will, ertragsteuerlich aber nicht. Hier liegt sog. notwendiges Betriebsvermögen vor. Damit wäre es möglich, dass der Pkw zwar zum Betriebsvermögen gehört, nicht aber zum Unternehmensvermögen.

Private Fahrten

Wird der Pkw dem Unternehmensvermögen zugeordnet und somit die Vorsteuer gezogen, sind auf Privatfahrten Umsatzsteuer abzuführen. Im umsatzsteuerlichen Bereich gibt es drei Möglichkeiten:

  • Fahrtenbuchmethode: Die Umsatzsteuer wird auf die Kosten erhoben, die auf die tatsächlichen privaten Fahrten entfallen.
  • 1%-Regelung: Die Umsatzsteuer wird monatlich auf 1% des Bruttolistenpreises des Pkws gekürzt um 20% für nicht vorsteuerbehaftete Kosten erhoben.
  • Schätzung: Die Privatfahrten werden anhand geeigneter Unterlagen geschätzt. Dies könnten z.B. Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum sein.
Natürlich ist die Finanzverwaltung hier bei den Unterlagen streng und geht von 50% privater Nutzung aus, sofern die Unterlagen nicht ordentlich sind.

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