Land- und Forstwirtschaft - Ein Überblick

Trennung der Geschäfte
Möglicherweise können auch zwei Betriebe vorliegen, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und ein gewerblicher Betrieb. Dafür muss eine objektive Trennlinie gezogen werden können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei einem Weinbauer, der außerdem eine Straußenwirtschaft betreibt. Trennt der Landwirt seine Geschäfte nicht eindeutig, kann dies zu einem einheitlichen Geschäftsbetrieb führen, zum Beispiel bei einer Baumschule mit Landschaftsgärtnerei. Vorsicht ist geboten bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft. Hier werden die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte grundsätzlich „infiziert“, sodass gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Kapitalgesellschaften erzielen immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbst wenn sie rein land- und forstwirtschaftlich tätig werden.Landwirtschaft als Liebhaberei
Die Einstufung als Liebhaberei ist auch bei den Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit möglich. Dies ist zum Beispiel grundsätzlich beim Betrieb eines Haus- oder Wochenendgartens der Fall. Grundsätzlich ist, wie bei den anderen Gewinneinkünften auch, ein Totalgewinn angestrebt und erreicht werden.Exot bei der Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer ist der Land- und Forstwirt ein Exot. Grundsätzlich unterliegt er der Durchschnittsbesteuerung. Auf sämtliche Umsätze und auch Eingangsleistungen wird ein festgelegter Steuersatz angewandt, beim Viehbetrieb zum Beispiel 10,7%. Landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten fallen mit unter den Durchschnittssteuersatz. Bei dem Weinbauern, der nebenher noch eine Straußenwirtschaft betreibt, hängt die Umsatzsteuer von der einkommensteuerlichen Beurteilung ab. Sind die Betriebe klar getrennt, fällt für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich die Durchschnittsbesteuerung an und für den gewerblichen Bereich der Regelsteuersatz. Fehlt eine klare Trennung führt dies, wie oben ausgeführt, zu einem Gewerbebetrieb. Und der ist grundsätzlich mit der Regelbesteuerung zu versteuern. Der Land- und Forstwirt kann allerdings von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung optieren. Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn große Investitionen anstehen, die ein großes Vorsteuervolumen enthalten. Die Option bindet den Land- und Forstwirt dann für fünf Jahre.Steuerberatung kann so einfach sein
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