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Arbeitszimmer im Nebengewerbe absetzen

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Arbeitszimmer im Eigenheim bei nebenberuflich Selbstständigen

Mittlerweile ist es keine Seltenheit, dass festangestellte Arbeitnehmer neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit selbstständig sind. Um die Sicherheit des regelmäßigen Einkommens aus dem Angestelltenverhältnis nicht zu verlieren, wird die Selbstständigkeit oft nur im Nebenberuf ausgeübt.

Sofort stellt sich die Frage, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Soweit für die selbstständige Tätigkeit von zu Hause, im Eigenheim ausgeübt wird und keine gesonderten Räumlichkeiten (z. B. Büro, Lager o. Ä.) unterhalten werden, ist die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung der selbstständigen Einkünfte erforderlich. Auf Grund dieser Argumentation sind Sie grundsätzlich berechtigt, die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt allerdings nachweisen, dass das häusliche Arbeitszimmer vom privaten Wohnbereich ausreichend abgegrenzt ist. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig anhand des Grundrisses.

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Begrenzung der abziehbaren Kosten auf 1.250 Euro

Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 Euro begrenzt hat, soweit das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Bei der Prüfung ob dies der Fall ist, ist die selbstständige Tätigkeit und die Angestelltentätigkeit zusammenzufassen. Soweit dem Angestelltenverhältnis in Vollzeit nachgegangen wird, bedeutet dies, dass der Großteil der Arbeitszeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Büro beim Arbeitgeber verbracht wird. Damit bildet Ihr Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Aus diesem Grund dürfen Sie Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur bis zur Höhe von 1.250 Euro geltend machen. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bestehen aus den anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten des Hauses sowie den direkt dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Aufwendungen der Ausstattung.

Zu den aufzuteilenden Gesamtkosten der Wohnung gehören insbesondere:

  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Renovierung der Immobilie verwendet worden sind,
  • Renovierungskosten,
  • Beiträge zur Feuer-, Gebäudehaftpflicht-, Hausratversicherung
  • Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Abwasserabgabe, Müllabfuhrgebühren, Wassergeld, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten, Verwaltungskosten

Diese Kosten können nicht voll geltend gemacht werden. Wie oben dargestellt muss eine Aufteilung nach der Nutzfläche erfolgen. Die Fläche des Arbeitszimmers ist durch die gesamte Fläche des Hauses zu teilen, um das Aufteilungsverhältnis zu ermitteln. Voll dem Arbeitszimmer zuzurechnen sind Kosten, die allein auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen. Hierzu gehören zum Beispiel:
  • Renovierungs- und Umbaukosten, die nur das Arbeitszimmer betreffen.
  • Aufwendungen für Ausstattung, Einrichtung und Verschönerung des Arbeitszimmers (Tapeten, Lampen, Gardinen, Bilder usw.).
  • Kosten der Reinigung des Arbeitszimmers

Die Kosten und die Nebenkosten für den Hauskauf können nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden. Es handelt sich um die Anschaffungs- und Herstellungskosten Ihrer Immobilie. Diese können nur im Rahmen der Abschreibungen geltend gemacht werden. Zunächst müssen sämtliche Kosten für die Anschaffung der Immobilie zusammengerechnet werden (Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar, Makler). Diese Kosten sind dann zunächst zwischen Grund und Boden sowie dem Gebäude aufzuteilen. Im besten Fall ergibt sich das Wertverhältnis zwischen Grund und Boden sowie dem Gebäude aus dem Kaufvertrag.

Die Kosten, die auf den Grund und Boden entfallen können nicht im Rahmen der Abschreibungen geltend gemacht werden. Die Kosten, die auf das Gebäude entfallen wirken sich allerdings jährlich im Rahmen der Abschreibungen aus. Bei Gebäuden, für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, beträgt die jährliche Abschreibungsrate 3 Prozent. Wurde der Bauantrag früher gestellt, kommt es darauf an, wann die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte. War die Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924, beträgt die jährliche Abschreibungsrate 2 Prozent. Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, beträgt die jährliche Abschreibungsrate 2,5 Prozent. Auch die auf das Gebäude entfallenden Abschreibungen sind entsprechend der Fläche des Büros zur Gesamtfläche des Hauses aufzuteilen.

Eintrag in der Anlage EÜR Zeile 55

Bitte beachten Sie, dass unter Zusammenrechnung der gesamten Kosten (Zinsen, Versicherung, Renovierung, Ausstattung, Abschreibung etc.) jährlich maximal 1.250 Euro geltend gemacht werden dürfen. Wenn Sie für Ihre selbstständige Tätigkeit eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen tragen Sie die Kosten in der Anlage EÜR 2014 in der Zeile 55 an.

Eine Besonderheit gibt es noch zu beachten. Wenn der anteilige Wert Ihres häuslichen Arbeitszimmers im Verhältnis zum Wert des gesamten Hauses mindestens 20.500 Euro beträgt oder die Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtfläche mindestens 20% beträgt handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um sog. notwendiges Betriebsvermögen. Ihr Haus würde in Höhe des Anteils des Arbeitszimmers Betriebsvermögen Ihrer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Dies könnte erhebliche steuerliche Nachteile mit sich bringen. Und zwar dann, wenn Sie beispielsweise Ihr Unternehmen einstellen, veräußern oder einfach nur das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr nutzen, weil Sie bspw. ein Büro anmieten. In diesen Fällen wäre die Verbindung zu Ihrem Betrieb und damit zum Betriebsvermögen aufgegeben. Das hätte zur Folge, dass eine mögliche Wertsteigerung der Immobilie von Ihnen zu versteuern wäre, auch wenn gar kein Verkauf stattfindet.

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