Existenzgründer und die Steuer
Entschließt sich ein bisher als Angestellter tätiger ein Gewerbe anzumelden, ist er als Existenzgründer anzusehen. Hier gibt es verschiedene Dinge zu berücksichtigen.
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Bevor das Gewerbe gegründet wird, sollte sich der Existenzgründer Gedanken darüber machen, wie die zukünftige Entwicklung wohl aussehen könnte. Hat er z.B. schon Kunden akquiriert? Kann er ein bestehendes Unternehmen mit den notwendigen Gerätschaften oder Mitarbeitern übernehmen? Die Zukunft interessiert nicht nur das Finanzamt um Steuervorauszahlungen festzusetzen, sondern u. U. auch die Agentur für Arbeit. Denn ein Gründungszuschuss kann von der Agentur für Arbeit für einen gewissen Zeitraum gewährt werden. Auch vergünstigte Darlehen von der KfW sind möglich. Darum muss sich aber vor Beginn gekümmert werden. Hierfür ist ein Geschäftsplan nötig.
Die Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeanmeldung ist unproblematisch und erfolgt bei der Gemeinde gegen eine geringe Gebühr. Von hier aus werden in aller Regel direkt die Industrie- und Handelskammer (oder die Handwerkskammer etc.), das Finanzamt und die zuständige Berufsgenossenschaft informiert. Das Finanzamt verschickt dann Erfassungsbögen, um die Daten und Zahlen des Existenzgründers aufzunehmen. Auch werden hier Fragen zur Umsatzsteuer gestellt.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich sind die Existenzgründer auch umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, sie üben ein umsatzsteuerbefreites Gewerbe aus. Eine neu gegründete Zahnarztpraxis hat also nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Doch ein Handwerksbetrieb muss Umsatzsteuer abführen. Hier ist zu überlegen, ob der Existenzgründer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Dies geht allerdings nur, wenn die Jahresumsätze langfristig unter 17.500 Euro bleiben. Dies ist dem Existenzgründer nicht zu wünschen. Außerdem werden häufig gerade in den Anfängen größere Geräte oder Maschinen angeschafft. Aus den Rechnungen hierfür kann der umsatzsteuerpflichtige Existenzgründer die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Ertragsteuern
Auch der Existenzgründer muss am Jahresende Gewerbesteuer (es sei denn er ist ein Freiberufler) und Einkommensteuer zahlen. Grundlage hierfür ist der Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb oder aus seinen selbstständigen Einkünften. Je nachdem von welchem Gewinn (aufgrund der Angaben des Existenzgründers) das Finanzamt bisher ausgegangen ist, wird der Existenzgründer evtl. schon Vorauszahlungen hierauf geleistet haben.
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