Freiberufler und Kleinunternehmer – Was ist ein Freiberufler?
Eine freiberufliche Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt. Dabei sind bestimmte Kenntnisse bzw. Ausbildungen erforderlich. Das Einkommensteuergesetz zählt so einige Berufe und Berufsgruppen auf, jedoch nicht abschließend. Es nennt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und lässt dann alles offen, mit der Formulierung „und ähnliche Berufe“.
In manchen Fällen ist es bestimmt nicht so einfach zu entscheiden, ob eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Teilweise muss diese Frage sogar vor Gericht geklärt werden, wie bei einer Reihe von IT-Fachleuten.
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Anfrage stellenUnd was ist ein Kleinunternehmer?
Im Steuerratgeber gibt es einen eigenen Eintrag zum Thema Kleinunternehmer. Hierbei sind die Unternehmer gemeint, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Unternehmer können sich dazu entscheiden, Kleinunternehmer zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dazu, muss er keine Umsatzsteuer abführen. Seine Rechnungen dürfen daher auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig darf der Unternehmer auch keine Umsatzsteuer aus seinen Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen.
Für Unternehmer, die ansonsten umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen, wird sich diese Regelung für die Anfangsjahre anbieten. Meistens werden sonst die Umsatzgrenzen überschritten. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer mit seinem Unternehmen grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt. Zum Beispiel ein Zahnarzt, dessen Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Betreibt dieser Zahnarzt nun nebenbei in seinen Praxisräumen noch einen Prophylaxeshop, handelt es sich dabei um nicht umsatzsteuerbefreite Umsätze. Hier bietet sich nun an, für den Prophylaxeshop die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Voraussichtlich werden mit dem Prophylaxeshop auch nicht die Umsatzgrenzen überschritten. Ein anderes Problem ist allerdings auf der ertragsteuerlichen Ebene die Verquickung von freiberuflichen Einkünften (Zahnarztpraxis) und gewerblichen Einkünften (Prophylaxeshop).
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