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Gewinnermittlung bei Freiberuflern

Dipl.-Kfm. Christian Gebert 26.03.2019 3 Min. Lesezeit

Freiberufler und Gewinnermittlung

Freiberufler haben gewisse Privilegien. Sie müssen keine Bilanzen aufstellen und keine Gewerbesteuer zahlen. Die freiberufliche Tätigkeit wird im Einkommensteuergesetz wie folgt beschrieben: Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Beiträge zum Thema Freiberuflichkeit bzw. selbstständige Arbeit.

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Gewinnermittlung

Ein Freiberufler muss keine Bilanz aufstellen, weder eine handelsrechtliche noch eine steuerrechtliche. Er ermittelt seinen Gewinn anhand einer sog. 4,3-Rechnung. Der Begriff kommt aus dem Einkommensteuergesetz. Im § 4 (3) EStG wird die Gewinnermittlung beschrieben, die ein Freiberufler aufzustellen hat. Die wesentliche Unterscheidung zur Bilanz ist die fehlende Abgrenzung. So werden Einnahmen und Ausgaben nicht entsprechend der Jahre, in denen sie entstanden sind, erfasst, sondern nach dem sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip. Zahlt ein Freiberufler also eine Bürobedarf-Rechnung vom 22. Dezember erst am 12. Januar, so wird der Aufwand im Januar erfasst.

Für Freiberufler, die eine Gewinnermittlung aufstellen, bietet es sich an, auch umsatzsteuerlich zur Ist-Besteuerung überzugehen. Das bedeutet, dass die Umsätze dann versteuert werden, wenn sie fließen. Erhält der Freiberufler also eine Zahlung für eine Rechnung aus Juni erst im September, muss er auch erst im September die Umsatzsteuer abführen. Die Ist-Besteuerung muss beantragt werden.

Bilanz

Ein Freiberufler kann auch freiwillig Bücher führen. Dadurch muss er dann auch eine Bilanz erstellen. Damit gilt dann nicht mehr das Zufluss-Abfluss-Prinzip, sondern Einnahmen und Ausgaben müssen abgegrenzt werden.

EÜR

Seit einigen Jahren bedient sich die Finanzverwaltung eines Formulars mit dem Namen „EÜR“. Der Freiberufler soll hier seine Einnahmen und Ausgaben in die entsprechenden Spalten eintragen. Füllt der Freiberufler die Anlage EÜR korrekt aus und gibt er auch die dazugehörigen Formulare ab, z. B. zur Erfassung von Anlagevermögen oder zur Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen, muss er dem Finanzamt keine Gewinnermittlung mehr einreichen. Allerdings schützt ihn die korrekte Abgabe der EÜR nicht vor Rückfragen des Finanzamts.

Die EÜR ist allerdings auch für Gewerbetreibende auszufüllen, die nicht buchführungspflichtig sind.

steuerberaten.de CEO Christian Gebert
Über den Autor Dipl.-Kfm. Christian Gebert Steuerberater, Geschäftsführer steuerberaten.de

Im Steuerrecht hat sich Christian Gebert auf Unternehmensumstrukturierungen, das internationale Steuerrecht und Umsatzsteuer spezialisiert. Unternehmen aus verschiedenen Branchen schätzen seine Expertise.

Erstellt am 26.03.2019 13:45 Uhr (aktualisiert am 17.06.2022 16:52 Uhr)

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