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Freiberufler und GmbH

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Freiberufler und GmbH – Was sind Freiberufler?

Unter den Freiberuflern versteht man bestimmte Berufsgruppen, die selbstständig tätig sind. Es handelt sich dabei um die klassischen freien Berufe, die das Einkommensteuergesetz namentlich nennt: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnliche Berufe. Die letztgenannten „ähnlichen Berufe“ sind im Einzelfall zu klären, sind aber auch in vielen Fällen schon geklärt, wie z. B. Hebammen.

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Gesellschaftsformen für mehrere Freiberufler

Schließen sich mehrere Freiberufler zu einer Gesellschaft zusammen, z. B. Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis oder Anwälte zu einer Sozietät, wird in aller Regel die Personengesellschaft gewählt. Ohne weitere Definition bzw. vertragliche Gestaltung handelt es sich dann um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Eigens für Freiberufler gibt es noch die besondere Form der Partnerschaftsgesellschaft. Jedenfalls solange sich Freiberufler in einer Personengesellschaft organisieren und tatsächlich nur Freiberufler beteiligt sind, erzielen sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Wird ein Gesellschafter aufgenommen, der dem Beruf nicht angehört, z. B. der Sohn des Steuerberaters, der Diplom-Kaufmann und Steuerfachangestellter, aber nicht Steuerberater, ist, führt das dazu, dass sämtliche Gesellschafter Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielen. Natürlich können Freiberufler auch Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden und für die GmbH tätig sein. Die GmbH sieht für die Gesellschafter Haftungsbeschränkung auf die Kapitaleinlage vor.

Auswirkung der Gesellschaftsform GmbH

In aller Regel wird es sich für Freiberufler nicht lohnen, eine GmbH zu gründen und im Rahmen der GmbH freiberufliche Tätigkeiten auszuführen, denn die GmbH löscht sämtliche Vorteile der Freiberuflichkeit aus. Das sind:

  • Gewerbesteuerfreiheit: Eine GmbH ist gewerbesteuerpflichtig kraft Rechtsform. D. h., auch wenn ausschließlich Freiberufler Gesellschafter einer GmbH sind und auch nur diese freiberufliche Tätigkeiten für ihre GmbH ausführen, bleibt die GmbH gewerbesteuerpflichtig.
  • Buchführungspflicht: Eine GmbH ist ebenfalls kraft Rechtsform buchführungspflichtig. D. h., sie ist verpflichtet, Bücher zu führen und eine (Handels-)Bilanz aufzustellen. Eine Freiberufler-Sozietät muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen. Die Bilanzaufstellung verursacht höhere Kosten als die Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Des Weiteren ist die Bilanz zu veröffentlichen, was wiederum Kosten verursacht. Außerdem kann so jeder die Zahlen einer GmbH einsehen.
  • Umsatzsteuer: Während Freiberufler-Sozietäten einen Antrag auf Istversteuerung stellen können und damit nur die Einnahmen umsatzversteuern, die sie auch wirklich erhalten, müssen GmbHs die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, d. h. bei Rechnungsstellung. Ein Antrag auf Istversteuerung ist nicht möglich.

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