Freiberufler und Selbständig
Normalerweise müssen Selbstständige als Gewerbetreibende Gewerbesteuer entrichten und sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Hiervon bleibt nur verschont, wer über einen kleinen Gewinn verfügt. Anders ist das jedoch bei den sogenannten Freiberuflern. Sie brauchen unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne keine Gewerbesteuer abzuführen. Darüber hinaus brauchen sie lediglich im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erstellen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass durch eine Aufstellung der erzielten Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben der erzielte Gewinn ermittelt wird. Demgegenüber ist gewöhnlich keine Bilanz zu erstellen.
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Anfrage stellenAbgrenzung Freiberufler undGewerbetreibende
Für den Begriff einer freiberuflichen Tätigkeit gibt es seitens des Gesetzgebers keine klare Definition. Es werden lediglich beispielhaft einige Berufsgruppen genannt: etwa Ingenieure, Rechtsanwälte, Journalisten, einige medizinische Berufe und Wirtschaftsprüfer. Die meisten Berufsgruppen – gerade aus dem IT-Bereich – werden jedoch nicht ausdrücklich aufgeführt. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob der jeweilige Beruf – etwa des EDV-Beraters oder des Webdesigners – einem der genannten Berufe ähnlich ist. Hierzu gibt es inzwischen viele gerichtliche Entscheidungen. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, welche jeweils einschlägig ist.
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