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MBA steuerlich absetzen

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MBA-Studium für Geschäftsführer – kann man die Kosten steuerlich absetzen?

MBA-Studiengänge bieten für viele Fachkräfte eine Möglichkeit, umfassendes Wissen in den Bereichen Unternehmensführung und Management zu erwerben. Hinzu kommt, dass Unternehmer und Geschäftsführer ihr Netzwerk durch ein MBA-Studium stark vergrößern können und somit neue Geschäftschancen in Aussicht stehen.

Ein MBA-Studium ist allerdings oft mit hohen Kosten verbunden. Neben den Studiengebühren für die Universität kommen Reisekosten, Übernachtungskosten, Literaturkosten usw. hinzu. Damit man die gesamten Kosten für das MBA-Studium steuerlich absetzen kann, sollten sich Unternehmer und Geschäftsführer vor Beginn des MBA-Studiums über die entsprechenden, steuerlichen Anforderungen informieren.

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten, die im Zusammenhang mit einem MBA-Studium zu beachten sind.

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Können die Kosten für den MBA in der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden?

Aufwendungen für eine Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf können steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten.

Bei Aufwendungen für ein weiteres Studium muss nachgewiesen werden, dass das Aufbaustudium in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren, steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.

Unternehmer können Fortbildungskosten – genauso wie Arbeitnehmer – steuerlich geltend machen. Wenn schon ein Unternehmen gegründet wurde oder dies beabsichtigt ist, sind die Kosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbstständiger Tätigkeiten (bei Freiberuflern, Künstlern o. Ä.) zu berücksichtigen.

Kosten für einfache Fortbildungen können somit deutlich einfacher steuerlich berücksichtigt werden als Kosten für ein weiteres Studium eines bereits Berufstätigen.

Für ein Studium mit dem Abschluss Master of Business Administration (MBA) hat die Rechtsprechung allerdings festgestellt, dass Kosten zu den steuerlich begünstigten Fortbildungskosten zählen können. Denn ein MBA-Studium ist darauf angelegt, Teilnehmern mit allen Bereichen des Managements vertraut zu machen und Generalisten–Wissen zu vermitteln, um dadurch Betriebs– und Volkswirten, Technikern, Juristen sowie Natur– und Geisteswissenschaftlern gleichermaßen Spezialwissen für Führungsaufgaben zu qualifizieren (BFH, Urteil vom 19.04.1996 - VI R 24/95).

Wenn ein Unternehmer oder Angestellter, der bereits in der Finanzbranche arbeitet, ein ergänzendes Studium der Betriebswirtschaftslehre aufnimmt oder einen MBA im Bereich Betriebswirtschaftslehre absolviert, werden sich kaum Probleme ergeben, die entsprechenden Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Problematisch können beispielsweise Fälle sein, in denen ein Bankmitarbeiter ein Theologie- oder Philosophiestudium aufnimmt.

Werbungskosten für das Studium als Verlustvortrag berücksichtigen

Werbungskosten können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt des Studiums keine Einkünfte erzielt werden. Es entstehen dann negative Einkünfte. Diese negativen Einkünfte werden vom Finanzamt als Verlustvortrag festgestellt.

Werden später – nach Abschluss des Studiums – hohe Einnahmen (z. B. aus einer Angestelltentätigkeit als Führungskraft) erzielt, können die Verlustvorträge mit diesen steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden, wodurch sich Steuern sparen lassen. Aufwendungen für das Studium sind aber nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit den späteren Einnahmen stehen.

Aufwendungen für ein Studium (Studienkosten) sind somit in vollem Umfang als vorab entstandene Werbungskosten abzuziehen, wenn beabsichtigt wird, später einen Beruf aufgrund des Studiums auszuüben und mit diesem Beruf in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte als Unternehmer oder Angestellter zu erzielen.

Zur Klarstellung möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass der Steuervorteil des Verlustvortrags nicht für Kosten eines ersten Studiums (Erststudium) oder einer ersten Ausbildung gilt. Diese Kosten können zwar auch steuerlich berücksichtigt werden, allerdings lediglich als sog. Sonderausgaben. Das Problem hierbei ist, dass die Aufwendungen für das Studium bei steuerlicher Behandlung als Sonderausgaben – nicht als Verlustvortrag – in spätere Jahre übertragen werden können. Hier würde sich ein Steuervorteil nur dann ergeben, wenn in den Studienjahren weiterhin Einkünfte (z. B. als Angestellter oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit) erzielt würden.

Da MBA-Studiengänge in der Regel Aufbaustudiengänge sind und ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, können die Kosten für ein MBA-Studium fast immer steuerlich geltend gemacht werden.

Darf der Arbeitgeber die Kosten für das Studium übernehmen?

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für ein MBA-Studium übernimmt, kann das sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Steuervorteile mit sich bringen. Der Arbeitnehmer muss die Kosten für das MBA-Studium nicht aus seinem Nettogehalt nach allen Abzügen finanzieren und der Arbeitgeber hat eine Möglichkeit, Mitarbeiter noch stärker an das Unternehmen zu binden, wenn er die Kosten für das Studium übernimmt. Zudem fallen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge (in der Regel rund 23 %) auf die übernommenen Studienkosten an.

Damit die Übernahme der Studienkosten durch den Arbeitgeber nicht zur Steuerfalle wird, sind einige Besonderheiten zu beachten. Es besteht das Risiko, dass das Finanzamt die vom Arbeitgeber übernommenen Studienkosten als Sachbezug für den Arbeitnehmer einordnet. Damit würden die vom Arbeitgeber getragenen Studienkosten als Sachlohn angesehen werden – mit der Folge, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuführen wären. Damit es nicht dazu kommen, muss das MBA-Studium im ganz überwiegenden, betrieblichen Interesse des Arbeitgebers angetreten werden. Hierfür muss das MBA-Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen. Die Finanzverwaltung geht hiervon immer dann aus, wenn der Mitarbeiter – zumindest teilweise – während der bezahlten Arbeitszeit das MBA-Studium absolvieren darf.

Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme (z. B. Studium) bezahlt freigestellt wird, gilt die Fortbildung als betrieblich veranlasst.

Wenn keine entsprechende Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt, könnte das Finanzamt unterstellen, dass das Studium vor allem der privaten Weiterbildung des Mietarbeiters nützt und damit einen Sachlohn annehmen. Um dies zu vermeiden, müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter nachweisen, dass das Studium die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöht.

Dieser Nachweis wird bei MBA-Studiengängen – nach unseren Erfahrungen – regelmäßig gelingen. Es ist allerdings empfehlenswert, vor Beginn des Studiums schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verfassen. In dieser Vereinbarung sollten insbesondere die konkreten Weiterentwicklungsziele im Unternehmen, die das Studium verwirklicht, festgehalten werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist besonders für Gesellschafter-Geschäftsführer wichtig, die ein MBA-Studium auf Kosten des Arbeitgebers aufnehmen.

Übernahme von Studienkosten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Übernahme von Fortbildungskosten für Gesellschafter-Geschäftsführer zieht in der Regel keine steuerlichen Risiken nach sich.

Übernimmt ein Unternehmen hingegen die Kosten für umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen ihres angestellten Gesellschafters oder eines Arbeitnehmers, der dem Gesellschafter nahe steht, unterstellt das Finanzamt grundsätzlich, dass die Kostenübernahme nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt. Die vom Unternehmen getragenen Studienkosten dürften dann nicht steuerlich geltend gemacht werden und würden beim Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst werden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer trifft also eine besondere Nachweispflicht, dass das Studium im überwiegenden, betrieblichen Interesse des Unternehmens erfolgt.

Werden die Studienkosten auch für andere Mitarbeiter des Unternehmens übernommen, spricht dies in der Regel dafür, dass auch die Übernahme der Studienkosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer berechtigt ist. Werden die Studienkosten nur für Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen und erhalten keine anderen Mitarbeiter entsprechende Leistungen vom Unternehmen, muss dem Finanzamt dargelegt werden, wie das MBA-Studium die Einsatzfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers im Betrieb erhöht. Da ein MBA-Studium darauf angelegt ist, Fachkräfte für Führungsaufgaben zu qualifizieren, wird dieser Nachweis für Geschäftsführer, die für angestellte Mitarbeiter verantwortlich sind, in der Regel gelingen.

Besonders strenge Anforderungen an diesen Nachweis ergeben sich, wenn das MBA-Studium im Ausland stattfindet und während der Studienzeit im Ausland auch touristische Angebote wahrgenommen werden. Hier ist ggf. eine Aufteilung der Reisekosten in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil vorzunehmen, soweit es einen sinnvollen Aufteilungsmaßstab – wie zum Beispiel die Anzahl der Tage, in denen Vorlesungen besucht wurden, im Verhältnis zu den vorlesungsfreien Tagen – gibt.

Besondere, formale Vorschriften bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei beherrschenden Gesellschaftern bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung, damit eine an den Gesellschafter gewährte Leistung steuerlich anerkannt wird. Soweit die Kosten für das MBA-Studium für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen werden, muss besonders darauf geachtet werden, dass eine Vereinbarung zur Kostenübernahme für das Studium abgeschlossen wird. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Studienkosten für Mitarbeiter übernommen werden, die dem beherrschenden Gesellschafter nahestehen (z. B. für Familienangehörige).

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