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Renovierungskosten absetzen – so geht's

Renovierungskosten sind wie Renovierungen selbst eine unbeliebte Sache: Denn auch wenn mithilfe der Renovierung etwas Neues und Schönes geschaffen wird, so kosten Renovierungen neben Geld auch noch Zeit und Nerven. Daher wäre es doch umso schöner, wenn Renovierungskosten zumindest steuerlich geltend gemacht werden können.

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Renovierungskosten in der selbstgenutzten Wohnung

Zunächst die schlechte Nachricht: Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht in § 12 Nr. 1 grundsätzlich vor, dass Aufwendungen für den privaten Bereich eines Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Allerdings existieren hierzu zwei Ausnahmen:

Handwerkerleistungen

Bereits vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden können. Verfolgtes Ziel des Gesetzgebers ist hierbei die Bekämpfung von Schwarzarbeit - denn die steuerliche Vergünstigung umfasst letztlich eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Höhe von 20 % der verausgabten Lohnkosten, sodass zumindest hinsichtlich der Lohnkosten eine Neutralisierung der grundsätzlich anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 % erreicht werden kann.

Fritz Meier lässt in seiner Eigentumswohnung den Parkettboden von einer Fachfirma abschleifen und neu versiegeln. Den Versiegelungslack hat Fritz Meier zuvor im Internet bestellt und stellt diesen der Fachfirma zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten stellt ihm die Fachfirma folgende Rechnung aus:

Rechnungsposition Betrag netto Umsatzsteuer (19%) Betrag brutto
Abschleifen des Parkettbodens (Arbeitslohn) 2.000 € 380 € 2.380 €
Versiegeln des Parkettbodens (Arbeitslohn) 500 € 95 € 595 €
Maschinenkosten 100 € 19 € 119 €
Anfahrtskosten 50 € 9,50 € 59,50 €
Summe 2.650 € 503,50 € 3.153,50 €

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung kann Fritz Meier die Arbeitskosten steuerlich geltend machen – im vorliegenden Fall sind dies die Kosten für das Abschleifen und für das Versiegeln des Parkettbodens, insgesamt also 2.975 € (2.380 € + 595 €). Darüber hinaus sind ebenfalls die Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt – hier also weitere 178,50 € (119 € + 59,50 €). Insgesamt kann Fritz Meier damit also den gesamten Rechnungsbetrag i. H. v. 3.153,50 € steuerlich als Handwerkerleistung geltend machen. Da die Vergünstigung eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen erfasst, reduziert sich die Einkommensteuer von Fritz Meier betragsmäßig um 630,70 €.

Zudem gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 1.200 € pro Kalenderjahr als Steuerermäßigung vorgesehen hat – dies entspricht mithin Aufwendungen in Höhe von 6.000 €. Sollten in einem Kalenderjahr Aufwendungen von über 6.000 € gezahlt worden sein, so kann sich der übersteigende Betrag steuerlich leider nicht auswirken. Bei größeren Renovierungsarbeiten kann es sich daher lohnen, die entsprechenden Arbeiten über zwei oder mehrere Kalenderjahre zu verteilen, sodass letztlich in jedem Kalenderjahr der maximale Höchstbetrag ausgeschöpft werden kann. Da die Geltendmachung des Aufwandes letztlich in dem Kalenderjahr erfolgen muss, in welchem die Bezahlung des Handwerkers erfolgt ist, kann sich insbesondere bei Renovierungsmaßnahmen um den Jahreswechsel herum die bloße Verschiebung der Zahlung auf das nachfolgende Kalenderjahr aus steuerrechtlicher Sicht lohnen.

Weiterhin gilt es zu beachten, dass grundsätzlich eine Rechnung für die Geltendmachung der Handwerkerleistungen benötigt wird und die Bezahlung des Rechnungsbetrages ausschließlich mittels Überweisung auf das Bankkonto des Handwerksunternehmens erfolgen darf. Eine Barzahlung ist daher für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung schädlich.

Zuletzt muss noch darauf hingewiesen werden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die jeweilige Maßnahme öffentlich gefördert wird – hierunter fallen insbesondere zinsverbilligte Darlehen oder entsprechende Zuschüsse.

Ute Müller saniert ihr Einfamilienhaus. Dabei lässt sie von einer Heizungsfirma eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder bei der KfW-Bank mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für diese Maßnahme ausgeschlossen ist. Gleichzeitig lässt sie aber auch an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Da sie hierfür keine öffentliche Förderung beantragt, darf sie die darauf entfallenden Arbeitskosten als Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen – hierfür erhält sie sodann eine Steuerermäßigung.

Außergewöhnliche Belastungen

Leider kommt es auch immer wieder einmal vor, dass Renovierungen aus ganz anderen Beweggründen durchgeführt werden müssen. Folgende Sachverhalte sind zum Beispiel bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen:

  • Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses (BFH-Urteil vom 09.08.2001 – III R 6/01)
  • Neuanschaffung von Mobiliar aufgrund von formaldehydbelasteten Schlafzimmermöbel (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2002 – III R 52/99)
  • Renovierungskosten wegen Hausstauballergie (BFH-Beschluss vom 22.12.2005 – III B 74/05)

Danach ist es grundsätzlich denkbar, dass Renovierungskosten aufgrund von außergewöhnlichen Umständen anfallen. Der Gesetzgeber hat für solche Aufwendungen ebenfalls eine Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung vorgesehen. Allerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass ein solcher Abzug an weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist – insoweit bedarf es hier einer individuellen Untersuchung. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

Renovierungskosten bei Vermietungsobjekten

Neben der Renovierung von eigengenutzten Immobilien werden Renovierungsmaßnahmen regelmäßig auch an fremdvermieteten Immobilien durchgeführt. Da im Rahmen einer solchen Vermietung dem Vermieter regelmäßig Mieteinnahmen zufließen, erzielt dieser hiermit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die für die Einkommensbesteuerung relevanten Einkünfte ermitteln sich hierbei durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen – das so ermittelte Ergebnis stellt sodann die Einkünfte dar und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Als berücksichtigungsfähige Werbungskosten kommen hierbei grundsätzlich Renovierungskosten in Betracht. Im Rahmen der Einkünfteermittlung können die hierfür verausgabten Aufwendungen unmittelbar direkt von den Mieteinnahmen abgezogen werden – im Ergebnis wirken sich solche Renovierungskosten somit unmittelbar direkt auf die Einkommensbesteuerung aus, in dem sie letztlich die relevanten Einkünfte mindern.

Hans Schneider ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen, die er alle an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietet hat. Pro Kalenderjahr erzielt er hierdurch Mieteinahmen in Höhe von 36.000 €. Für dieses Vermietungsobjekt entstehen jährlich zudem rund 20.000 € Kosten, welche steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Im Kalenderjahr 2017 sind zusätzliche Renovierungskosten in Höhe von 2.500 € angefallen, da die Tapete im Treppenhaus erneuert werden musste. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln sich daher wie folgt:

Einnahmen 36.000 €
Allgemeine Kosten -20.000 €
Renovierungskosten -2.500 €
Einkünfte 13.500 €

Allerdings gilt es bei Renovierungskosten, die im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften anfallen, auch immer zu beachten, dass diesbezüglich eine Abgrenzung zu Anschaffungsnahen Herstellungskosten und Aufwendungen für Erweiterungen vorzunehmen ist. Hierdurch kann der Sofortabzug der Renovierungskosten letztlich gefährdet werden. Auch der steuerrechtliche Tatbestand der sogenannten Standard-Hebung muss insbesondere bei umfangreichen Renovierungsmaßnahmen unbedingt beachtet werden, damit diesbezüglich keine steuerlichen Nachteile entstehen. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.

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