Sonderabschreibungen - Was versteht man darunter?
Unter Sonderabschreibungen sind Abschreibungen zu verstehen, die neben den normalen Absetzungen für Abnutzung, in Anspruch genommen werden können. Zurzeit gibt es jedoch nur noch die Sonderabschreibung zur Förderung von Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen. Ansonsten kommen höchstens noch individuelle Sonderabschreibungen in Katastrophenfällen in Betracht, die aber nicht konkret gesetzlich fixiert sind.
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Sonderabschreibungen können in Anspruch genommen werden um den Gewinn im Begünstigungszeitraum zu vermindern. Dies kann der Steuerpflichtige wählen. Insgesamt verändert sich das Abschreibungs-Volumen jedoch nicht, denn durch die Sonderabschreibungen vermindert sich das Abschreibungs-Volumen für die normalen Absetzungen für Abnutzungen. Es kann also nur davon die Rede sein, dass der Steuerpflichtige Gewinne verschieben bzw. Progressionsspitzen ausgleichen kann.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen können nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 335.000 Euro (ab 2011 235.000 Euro) beträgt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen einen Einheitswert des Betriebes von nicht mehr als 175.000 Euro (ab 2011 125.000 Euro) haben. Wird der Gewinn eines gewerblichen Betriebs oder einer selbstständigen Tätigkeit durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt darf der Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro (ab 2011 100.000 Euro) betragen.
Begünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also Fahrzeuge, Maschinen oder auch Büroausstattung. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die (nahezu) ausschließlich betriebliche genutzt werden. Eine 90%ige betriebliche Nutzung ist ausreichend. Ein Pkw, der zu 20% privat genutzt wird fällt daher heraus.
Zur Bemessung der Sonderabschreibung werden immer die Anschaffungs-/Herstellungskosten herangezogen. Hat der Unternehmer für das bzw. die Wirtschaftsgüter bereits einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen vermindern sich die Anschaffungs-/Herstellungskosten entsprechend. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren können insgesamt 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
Die Verteilung auf die fünf Jahre kann der Steuerpflichtige beliebig wählen, sofern das Wirtschaftsgut noch nicht voll abgeschrieben ist. Z.B. hat ein Computer lediglich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur drei Jahren. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist der Restwert des Wirtschaftsguts auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
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