Unverbindlich anfragen Kostenlose Hotline 0800 8158158

Hinzuschätzungen bei der Betriebsprüfung: Wann darf das Finanzamt mehr Umsatz oder Gewinn aufschlagen?

Geschätzte Lesezeit: 5 Min.

Mit Außenprüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen, sind Sie als Unternehmer mitunter des Öftern konfrontiert. Eine solche Prüfung kann das Finanzamt dabei grundsätzlich bei allen gewerblichen, freiberuflichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durchführen. Durch die Vorschrift des § 162 AO sind dabei Hinzuschätzungen zu den erklärten Gewinnen und Umsätzen möglich. Dabei muss das Finanzamt allerdings alle belastenden und entlastenden Umstände gleichermaßen berücksichtigen, was der Hinzuschätzung enge Grenzen setzt.

Grundsatz: Was ist eine Hinzuschätzung?

Bei der Hinzuschätzung handelt es sich um eine Erhöhung der vom Unternehmer erklärten Gewinne oder Umsätze. Sie ist zulässig, wenn und soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Absatz 1 AO). Eine Hinzuschätzung erfolgt dabei regelmäßig dadurch, dass der Betriebsprüfer

  • Umsatzerlöse erhöht,
  • Betriebsausgaben mindert,
  • Entnahmen veranschlagt oder die erklärten Beträge erhöht.

Im Rahmen der Hinzuschätzung hat das Finanzamt eine Angemessenheits- und Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. So wäre es beispielsweise unverhältnismäßig, den Eigenverbrauch eines alleinstehenden Bäckers in Höhe der Entnahmen einer vierköpfigen Familie desselben Berufsstandes anzusetzen. Der Betriebsprüfer nutzt an diesen Stellen unter anderem die Richtersatzsammlung des BMF, um sich bei der Hinzuschätzung an branchenüblichen Durchschnittswerten zu orientieren.

Nicht zuletzt sind Hinzuschätzungen nach § 162 Absatz 2 und 3 AO zulässig, wenn Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 AO (etwa Vorlage von Unterlagen, vollständige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle) verletzt werden. Die in § 90 Absatz 2 und 3 AO normierten Mitwirkungspflichten beziehen sich dabei in erster Linie auf Geschäftsbeziehungen ins Ausland.

Schauen wir uns einige Schätzungsgrundsätze und ihre Bedeutung in der Betriebsprüfungspraxis einmal etwas genauer an.

Angemessenheit und Plausibilität

Betriebsprüfer stehen regelmäßig vor der Herausforderung, die in § 88 Absatz 2 AO normierte Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu verletzten. Unzulässig ist demnach insbesondere eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die – bezogen auf ihre Kennzahlen – miteinander vergleichbar sind. Denn auch der Prüfer weiß, dass spätestens eine Klage vor dem Finanzgericht hier zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Prüfungsergebnisse führen würde.

Ein für Unternehmer und Behörden gleichermaßen wichtiges Hilfsmittel ist daher die bundesweit einheitliche Richtsatzsammlung des BMF. Sie weist typisierte Rohgewinn- und Entnahmesätze für nahezu alle Branchen aus. So ergibt sich für Gastronomiebetriebe etwa ein 6-Monats-Durchschnitt von 1.690 Euro an unentgeltlichen Wertabgaben.

Beispiel hierzu: Eine vierköpfige Familie betreibt ein gut laufendes Restaurant. Der Betriebsprüfer wird hier – gegebenenfalls im Wege der Hinzuschätzung – viermal 1.690 Euro je Halbjahr als Entnahme ansetzen. Denn die Erfahrungen aus vergangenen Betriebsprüfungen, die in die Sammlung einfließen, zeigen, dass die entsprechende Menge der eingekauften Lebensmittel im Schnitt selbst verkonsumiert wurde.

Offensichtliche Unrichtigkeiten in der Buchhaltung

Eine Hinzuschätzung kann sich nach § 162 Absatz 4 AO auch durch offensichtlich unverwertbare Buchführungsunterlagen ergeben. Der Betriebsprüfer kann in derartigen Fällen auf regelmäßige Fehler schließen und einen Sicherheitszuschlag von mindestens 5.000 und bis zu 1.000.000 Euro auf die Einkünfte festsetzen. Beispiele für auffallende und wiederkehrende Unrichtigkeiten sind:

  • Häufig unterbliebene Verbuchung offensichtlich vorliegender Einnahmen, etwa auf größeren Veranstaltungen
  • Abweichungen vom Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG
  • Regelmäßige Nichterfassung unentgeltlicher Wertabgaben, wobei hierunter auch private Dienstleistungen eigener Mitarbeiter fallen können

Ergeben sich für den Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, (§ 370 oder § 378 AO), wird er die Prüfung unterbrechen. Im Anschluss erfolgt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzverwaltung.

Regelmäßig wird keine Buchführung frei von jeglichen Fehlern sein. Vielmehr kommt es auch nur dann zu einer erheblichen Hinzuschätzung, wenn der Betriebsprüfer die sachliche Richtigkeit der Unterlagen insgesamt infrage stellt (§ 158 AO). Dieser auch „Beweiskraft der Buchführung“ genannte Grundsatz wiegt regelmäßig schwerer als reine Vermutungen der Finanzbehörde.

Insoweit greift daher eine Umkehr der Beweislast, sodass der Prüfer darzulegen hat, aus welchen Gründen er eine vollständige oder teilweise Verwerfung der Buchführung beabsichtigt. Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits mit mehreren Urteilen entschieden, dass eine „an Sicherheit grenze Wahrscheinlichkeit“ gegeben sein muss.

Einmalige Anfrage

Haben Sie eine dringliche, steuerliche Frage?

Dann mailen sie uns! Unsere Experten beantworten Ihre Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle. Garantiert schnell und unkompliziert.

Anfrage stellen

Durchführung der Hinzuschätzung bei Betriebsprüfung und Veranlagung

Der Betriebsprüfer wird die gewonnenen Erkenntnisse nach Abschluss der Prüfung auswerten und einen entsprechenden Bericht über die Betriebsprüfung verfassen (§ 202 Absatz 1 AO). Außerdem findet eine Schlussbesprechung mit Ihnen als Unternehmer statt. Bereits hier wird der Prüfer alle ihm unklaren Sachverhalte – soweit nicht bereits während der Prüfung geschehen – thematisieren. Bei der Schlussbesprechung sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater hinzuziehen.

Steuerpflichtige können auf die Schlussbesprechung verzichten. Diese Möglichkeit hat auch das Finanzamt, wenn sich nach einer Prüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben (§ 201 AO).

Hinzuschätzungen in der Betriebsprüfung: Sie haben gute Chancen!

Grundsätzlich sind Hinzuschätzungen im Rahmen der Betriebsprüfung ein weitgehend normales Vorgehen des Prüfers. Allerdings haben Sie als Unternehmer mit einem erfahrenen Steuerberater an Ihrer Seite gute Chancen, sich gegen zu hohe Schätzungen zu wehren. Gleichzeitig macht insbesondere eine unsaubere Buchhaltung Ihr Unternehmen angreifbar für Hinzuschätzungen, weshalb hier Sorgfalt das sprichwörtliche A und O ist.

Sie benötigen Unterstützung bei einer Betriebsprüfung?

Unser erfahrenen Steuerberater unterstützen Sie gerne bei Ihrer Betriebsprüfung. Kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt

Womit können wir Ihnen behilflich sein?

Unternehmensart

Mandant werden

Wir bieten Ihnen eine fortlaufende steuerliche Beratung, erstellen Ihre Buchhaltung und Abschlüsse zu 100% digital und ortsungebunden.

Unternehmensart

Beratungsgespräch vereinbaren

Wir beantworten einmalige Steuerfragen, erstellen Ihre Steuererklärung oder beraten Sie hinsichtlich steuerlicher Einzelfälle.

Welche Art von Unternehmen betreiben Sie?

Unternehmensart
${ messageValues.businesstype[0] }
Unternehmensart
${ messageValues.businesstype[1] }
Unternehmensart
${ messageValues.businesstype[2] }

Sie haben ein anderes Anliegen? Schreiben Sie uns.

Welche Rechtsform hat Ihr Unternehmen?

Rechtsform
${ messageValues.businessform[0] }
Rechtsform
${ messageValues.businessform[1] }
Rechtsform
${ messageValues.businessform[2] }
Rechtsform
${ messageValues.businessform[3] }

Wie viele Mitarbeiter haben Sie?

Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[0] }
Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[1] }
Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[2] }
Mitarbeiteranzahl
${ messageValues.employees[3] }

Wie hoch ist Ihr jährlicher Umsatz?

Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[0] }
Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[1] }
Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[2] }
Jährlicher Umsatz
${ messageValues.revenue[3] }

Wie können wir Sie erreichen?

  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ error }
  • ${ $validator.errors.first('visibleMessage') }
  • ${ error }
thumb up

Vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir haben eine E-Mail mit der Bestätigung des Termins an ${confirmationMail} gesendet.
Sollten Sie diese Nachricht nicht erhalten, schauen Sie bitte auch in Ihren Spam-Ordner oder wenden Sie sich telefonisch an 0800 8158158 .

Wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden.

Termin für Ihren Kalender herunterladen (.ics)
Zurück