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Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Was darf der Prüfer? Und wo sind die Grenzen?

Geschätzte Lesezeit: 5 Min.

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USoP) handelt es sich um eine besondere Form der (regulären) Betriebsprüfung. Wie der Name bereits verrät, legt das Finanzamt den Schwerpunkt dabei auf umsatzsteuerliche und damit verbundene Sachverhalte. Regelmäßig liegt der Fokus des Prüfers auf Steuersätzen, dem Vorsteuerabzug und dessen Korrektur nach § 15a UStG. Wir geben einen Überblick über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung vs. Umsatzsteuer-Nachschau: Die Unterschiede

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist von der Umsatzsteuer-Nachschau zu unterscheiden. Letztere ist in § 27b UStG geregelt und hat ebenfalls die Überprüfung von Umsatzsteuersachverhalten zum Inhalt. Der Unterschied zur Außenprüfung im Sinne der AO besteht allerdings darin, dass der Prüfer

  • sich nicht in Form einer Prüfungsanordnung ankündigen und einen Termin mit Ihnen abstimmen muss (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) und
  • bei Bedarf auch Ihre Betriebs- und Geschäftsgrundstücke während der üblichen Arbeitszeiten betreten darf (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 UStG).

Außerdem ist nach § 27 Absatz 3 UStG ein „fließender Übergang“ zur Außenprüfung im Sinne der §§ 193 fort folgende AO möglich. Auf diesen wird Sie der Prüfer allerdings schriftlich hinweisen.

Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen nicht auffallend voneinander, im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt allerdings eine regelmäßig tiefergehende Prüfung von Sachverhalten. Außerdem prüft das Finanzamt hier auch Sachverhalte, die beispielsweise die Gewinnermittlung betreffen, aber mit der Umsatzsteuer zusammenhängen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in der Regel oberflächlicher und nimmt weniger Zeit in Anspruch.

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Ablauf der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine Betriebsprüfung, deren Umfang sich auf die Steuerart „Umsatzsteuer“ beschränkt (§ 194 Absatz 1 Satz 2 AO). Alle Vorschriften der Abgabenordnung über die Betriebsprüfung gelten für die Sonderprüfung entsprechend. Daher kann der Prüfer den Umfang der Außenprüfung auch jederzeit erweitern, etwa auf die Steuerart „Einkommensteuer“ oder auf die Gewerbesteuer.

Die Ankündigung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgt durch eine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO. Bei ihr handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar ist.

In der Prüfungsanordnung bestimmt respektive erwähnt das Finanzamt nach § 5 Absatz 2 Betriebsprüfungsordnung (BpO) die folgenden Punkte:

  • Rechtsgrundlagen der Außenprüfung (in der Regel § 193 AO)
  • Zu prüfende Steuerart, bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung also die USt
  • Prüfungszeitraum (etwa die Jahre 2020, 2021 und 2022)

Regelmäßig wird der Prüfer auch den Prüfungsort vorgeben. Dabei kommen die Räumlichkeiten des Steuerberaters oder dies des Unternehmens selbst in Betracht. Darüber hinaus kommt es in Betracht die Prüfung im Finanzamt durchzuführen. Es handelt sich insoweit um Ermessensentscheidungen des Finanzamtes, auf die Sie als Unternehmerin oder Unternehmer auch Einfluss nehmen können (§ 6 BpO).

Nun findet die Umsatzsteuer-Sonderprüfung selbst statt. Dabei ermittelt der Prüfer alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die (Umsatz-) Besteuerung relevant sind (§ 199 Absatz 1 AO). Er ist dabei auf den in der Prüfungsanordnung festgelegten Umfang beschränkt, kann also nur durch erneute Anordnung darüber hinausgehen. Auch bei ihr handelt es sich wieder um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO.

Die Außenprüfung endet mit einer Schlussbesprechung und dem Prüfungsbericht. Soweit der Ablauf der Umsatzsteuer-Sonderprüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird, können Sie aber bereits während der Prüfung Auskunft über festgestellte Sachverhalte verlangen (§ 199 Absatz 2 AO).

Befugnisse des Umsatzsteuer-Sonderprüfers – welche Grenzen gibt es?

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung muss der Prüfer alle Sachverhalte zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Er ist außerdem an geltende Verwaltungsanweisungen und Verfahren, vor allem mit Blick auf die Schätzung nach § 162 AO, gebunden. Dies bedeutet insbesondere, dass

  • Hinzuschätzungen nur bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zulässig sind,
  • Sicherheitszuschläge nach § 162 Absatz 4 AO bestimmte Grenzen nicht übersteigen dürfen,
  • der Prüfer darlegen muss, aus welchem Grund er in welchen Fällen von den erklärten Besteuerungsgrundlagen abgewichen ist.

Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird sich der Beamte daher regelmäßig die folgenden Fragen stellen und Ihre Buchhaltung auf diese Punkte hin überprüfen:

  • Wurde ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ganz oder teilweise zu Unrecht geltend gemacht?
  • Gibt es Wirtschaftsgüter, bei denen eine Korrektur des Vorsteuerabzuges nach § 15a UStG erforderlich wäre?
  • Sind alle Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung im Sinne des § 4 UStG tatsächlich erfüllt?
  • Gibt es Nachweispflichten (etwa nach § 18a UStG), denen der Steuerpflichtige nur unzureichend nachgekommen ist?
  • Wurde ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Absatz 2 UStG in Rechnung gestellt, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Nummer nicht erfüllt waren?

Bereits während der Sonderprüfung wird der Prüfer die entsprechenden Sachverhalte anhand vorgelegter Unterlagen unter die Lupe nehmen. Dabei sollten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 Absatz 1 AO nachkommen, sich allerdings keineswegs selbst belasten. Besonders dann, wenn Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände im Raum stehen, ist dringend zu empfehlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Fazit: Umsatzsteuer-Sonderprüfung – am Ende eine reguläre Betriebsprüfung!

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterscheidet sich mit Ausnahme der Beschränkung auf eine Steuerart nicht wesentlich von der Betriebsprüfung. Insbesondere hat das Finanzamt dieselben Befugnisse und Möglichkeiten. Beachten Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die verfassungsrechtlich normierte Selbstbelastungsfreiheit und machen Sie im Zweifel lieber weniger als zu viele Angaben. Sofern möglich, sollten Sie allerdings mit dem Sonderprüfer des Finanzamtes kooperieren.

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