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Familienstiftungen – Strategien zur Vermögenssicherung und Steueroptimierung

Geschätzte Lesezeit: 16 Min.

1. Einführung in das Konzept der Stiftung

Stiftungen sind rechtlich verselbstständigte Vermögensmassen, die einem spezifischen Zweck dienen. Gemäß den §§ 80ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind sie juristische Personen, ähnlich einem Verein, aber mit dem Unterschied, dass das Vermögen einem vom Stifter definierten Zweck gewidmet ist. Eine besondere Form stellt die Familienstiftung dar, die vorrangig zur Förderung der Familie des Stifters eingesetzt wird. Stiftungen können auch zeitlich befristet sein und später aufgelöst werden.

2. Rechtliche Einordnung und Vorteile einer Familienstiftung

Juristische Person mit Selbstständigem Vermögen

Die Familienstiftung etabliert sich als eine selbstständige juristische Person, die ein eigenständiges, verselbstständigtes Vermögen besitzt. Dieses Vermögen ist klar vom Vermögen des Stifters abgegrenzt. Diese rechtliche Strukturierung bringt zahlreiche Vorteile mit sich, insbesondere in Bezug auf die Trennung und Sicherheit des Vermögens.

Schutz vor finanziellen Risiken des Stifters

Ein wesentlicher Vorteil ist der Schutz des Stiftungsvermögens vor finanziellen Schwierigkeiten des Stifters. Selbst im Falle einer Insolvenz des Stifters bleibt das Vermögen der Stiftung unangetastet. Da der Stifter keinen rechtlichen Anspruch auf Auflösung der Stiftung oder auf das Stiftungsvermögen hat, bleibt dieses auch bei einer Insolvenz des Stifters geschützt.

Anfechtungsrisiko und Insolvenzschutz

Es ist jedoch zu beachten, dass ein Insolvenzverwalter die Stiftungserrichtung und weitere Zustimmungen bis zu vier Jahre rückabwickeln kann. Nach Ablauf dieser Frist besteht jedoch eine erhebliche Sicherheit dafür, dass das Vermögen der Stiftung auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Stifters erhalten bleibt.

Vorteile in der Vermögensverteilung und Generationennachfolge

Abseits finanzieller Risiken bietet die Familienstiftung erhebliche Vorteile bei der Regelung der Generationennachfolge. Der Stiftungsvorstand und das Stiftungsaufsichtsgremium haben die alleinige Entscheidungsgewalt über die Verteilung des Vermögens. Dies ermöglicht eine gezielte und flexible Vermögenszuweisung, zum Beispiel an Kinder in Ausbildung als Destinatäre.

Der Gründungsprozess einer Stiftung

Die Gründung einer Stiftung erfolgt über die jeweils örtlich zuständigen Stiftungsaufsichtsbehören. Hierbei ist mit einem aufwendigen Verfahren und vielen Rückfragen zu rechnen, da die Behörden die langfristige Lebensfähigkeit der Stiftung sicherstellen wollen. Eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten ist einzuplanen.

Notwendigkeit eines Vorstands für Handlungsfähigkeit

Als juristische Person benötigt die Familienstiftung zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand. Dieser Vorstand ist für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Umsetzung des Stiftungszwecks verantwortlich.

Der Stifter als Vorstand

In vielen Fällen wird der Stifter selbst zum Vorstand der Stiftung ernannt, oft auf Lebenszeit. Diese Konstellation ermöglicht dem Stifter, während seiner Lebenszeit direkten Einfluss auf die Verwaltung und Verteilung des Stiftungsvermögens zu nehmen.

Regelung der Nachfolge

Eine zentrale Frage ist die Regelung der Vorstandsnachfolge nach dem Ableben des Stifters. Hierzu wird häufig in der Satzung der Stiftung ein Mechanismus zur Bestimmung eines neuen Vorstands etabliert. Dies geschieht oft durch die Einrichtung eines Gremiums, das als eine Art Aufsichtsrat fungiert – beispielsweise in Form eines Familienrats.

Der Familienrat

Der Familienrat setzt sich in der Regel aus Mitgliedern der Familie zusammen. Er übernimmt nach dem Ableben des Stifters die Aufgabe, einen neuen Stiftungsvor-stand zu bestimmen. Die genaue Zusammensetzung und die Befugnisse dieses Gremiums werden in der Satzung festgelegt.

Satzungsgestaltung und Vermögensverteilung

Während der Lebenszeit des Stifters bestimmt dieser in der Regel allein über die Verwaltung und Verteilung des Stiftungsvermögens. Nach seinem Ableben greift eine in der Satzung verankerte Klausel, die festlegt, wie das Vermögen zukünftig verteilt wird. Diese Regelung sorgt für Klarheit und Stabilität in der Vermögensverwaltung und -verteilung der Stiftung über Generationen hinweg.

Einführung eines öffentlichen Stiftungsregisters im Jahr 2025

Ab dem Jahr 2025 wird ein öffentlich einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Dieses Register wird ähnlich einem Handelsregister funktionieren und Informationen darüber bereitstellen, wer berechtigt ist, eine Stiftung als Vorstand zu vertreten. Die Einführung dieses Registers markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Transparenz und Effizienz im Stiftungswesen.

Bis zur Einführung des Stiftungsregisters können Stiftungsvorstände bei wichtigen Rechtsgeschäften, die eine notarielle Beurkundung erfordern (wie z.B. der Erwerb von Grundstücken), oder auch bei alltäglichen Vorgängen wie der Eröffnung von Bankkonten oder Wertpapierdepots, von der Mitwirkung der Stiftungsaufsichtsbehörde abhängig sein.

Familienstiftung

Unveränderlichkeit der Stiftungssatzung

Die Gestaltung der Satzung einer Stiftung bei ihrer Gründung ist von entscheidender Bedeutung, da sie nicht so flexibel änderbar ist wie die Satzung einer GmbH. Im Gegensatz zu Gesellschafterbeschlüssen in einer GmbH, die relativ einfach Satzungsänderungen vornehmen können, ist die Modifikation der Satzung einer Stiftung ein komplexer Prozess.

Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich

Jede Änderung der Satzung einer Stiftung bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese Behörde hat die Aufgabe, sorgfältig zu prüfen, ob die Änderungen im Einklang mit dem ursprünglichen Stiftungszweck stehen und ob die Intentionen, die bei der Gründung der Stiftung verfolgt wurden, weiterhin gewahrt bleiben.

Eine Satzungsänderung ist in der Praxis oft schwierig umzusetzen. Dies liegt unter anderem daran, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde sicherstellen muss, dass die Kernziele und der Geist der Stiftung erhalten bleiben. Diese strenge Überprüfung macht Satzungsänderungen zu einem komplexen und oft langwierigen Prozess.

Angesichts der Schwierigkeit, Änderungen an der Satzung vorzunehmen, ist es umso wichtiger, bereits bei der Gründung der Stiftung eine gut durchdachte und umfassende Satzung zu erstellen. Diese sollte alle wesentlichen Aspekte der Stiftungsarbeit und -verwaltung abdecken und gleichzeitig genügend Flexibilität bieten, um auf zukünftige Herausforderungen reagieren zu können.

Es ist daher ratsam, sich bei der Errichtung und Gestaltung der Stiftungssatzung umfassend beraten zu lassen.

3. Steuerliche Aspekte einer Stiftung

Die steuerliche Behandlung einer Stiftung ist vielschichtig und bietet viele Vorteile:

  • Sie unterliegt einer Körperschaftsteuer von 15%, inklusive Solidaritätszuschlag ergibt dies 15.83%.
  • Eine Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Stiftung gewerblich tätig ist.
  • Vermögensanlagen wie Immobilienvermietung, Darlehensvergabe oder die Ver-mietung von Firmenwagen an eine operative GmbH können vorteilhaft sein.
  • Nach § 8b KStG und dem Investmentsteuergesetz (InvStG) sind Freistellungen möglich, insbesondere für Kapitalmarktinvestitionen.
  • Immobilien können nach zehn Jahren steuerfrei verkauft werden.
  • Eine Wegzugsteuer lässt sich durch geschickte Gestaltung vermeiden.

Steuervorteile durch gezielte Vermögensverwaltung

Die Familienstiftung bietet signifikante Steuervorteile, insbesondere im Vergleich zu vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften wie einer GmbH.

Während bei einer GmbH die Steuerbelastung regelmäßig über 30% liegt, profitiert eine Familienstiftung von einer deutlich geringeren Steuerbelastung von nur 15,83%.

Diesen Vorteil kann man voll ausschöpfen, indem die Stiftung ausschließlich vermögensverwaltende Aktivitäten durchführt. Zu diesen Aktivitäten zählen:

  • Verwaltung von Kapitalvermögen wie Aktien, Darlehen, ETFs.
  • Vermietung von Immobilien.
  • Vermietung von Wirtschaftsgütern wie Betriebseinrichtungen, Maschinen, PKW, oder Luxusfahrzeugen.

Vermietung und Verpachtung von Immobilien

In Familienstiftungen sind Mieteinkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien besonders steuerbegünstigt. Diese Einkünfte unterliegen lediglich einer Besteuerung von 15,83%. Diese vergleichsweise niedrige Steuerlast ist ein signifikanter Vorteil gegenüber anderen Rechtsformen, insbesondere im Vergleich zu Im-mobilienkapitalgesellschaften wie der Immobilien-GmbH.

Ein weiterer erheblicher Vorteil bei der Vermögensverwaltung durch Familienstiftungen besteht darin, dass Immobilien – ähnlich wie im Privatvermögen – nach einer Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei verkauft werden können. Dies unterscheidet die Familienstiftung wesentlich von Immobilienkapitalgesellschaften, bei denen die Veräußerung von Immobilien selbst nach zehn Jahren steuerpflichtig ist.

Diese Aspekte machen die Familienstiftung zu einer besonders attraktiven Rechtsform für das Halten und Verwalten von Immobilien. Die Kombination aus niedriger Besteuerung der laufenden Einkünfte und der Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs von Immobilien nach zehn Jahren bietet ein effizientes Modell für langfristige Immobilieninvestitionen.

Für Investoren, die sich auf Immobilien konzentrieren, bietet die Familienstiftung somit eine effektive Möglichkeit zur Optimierung der Steuerlast. Dies gilt sowohl für die Er-träge aus der Vermietung als auch für den langfristigen Vermögenszuwachs durch den steuerfreien Verkauf von Immobilien.

Überlegungen zur Übertragung selbst genutzter Immobilien

Es ist wichtig, sorgfältig zu überlegen, ob eine für eigene Wohnzwecke genutzte Immobilie in eine Familienstiftung übertragen werden sollte. Eine solche Übertragung kann steuerlich nachteilig sein.

Steuerliche Konsequenzen der Selbstnutzung

Wird eine Immobilie, die in das Eigentum einer Stiftung übergeht, vom Stifter oder einem Familienmitglied selbst genutzt, so wird diese Nutzung steuerlich als Sachbezug oder Sachausschüttung behandelt. Dies führt dazu, dass der Wert dieser Nutzung mit 25% besteuert wird.

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Empfehlung: Selbst genutzte Immobilien im Privatvermögen halten

Trotz dieser steuerlichen Implikationen ist es in der Regel ratsam, eine selbst genutzte Immobilie im Privatvermögen zu behalten und nicht auf die Stiftung zu übertragen. Wenn die Stiftung die selbst genutzt Immobilie hält müsste an die Stiftung für die eigenen Wohnzwecke eine Miete geleistet werden. Diese Miete müsste die Stiftung dann versteuern. Wird auf die Zahlung einer Miete an die Stiftung für die eigene Wohnung verzichtet, würde hierin eine steuerpflichtige Sachauskehrung an die Destinatäre liegen.

Niedrige Besteuerung von Kapitaleinkünften

Einer der Hauptvorteile einer Familienstiftung liegt in der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Diese Einkünfte unterliegen einer Besteuerung von lediglich 15,83%. Im Privatvermögen beträgt die Kapitalertragsteuer 25%, während bei vermögensverwaltenden GmbHs die Steuerlast auf Kapitaleinkünfte sogar mehr als 30% betragen kann.

Steuervorteile bei Aktienveräußerung

Ein weiterer signifikanter Vorteil der Stiftung besteht bei der Veräußerung von Aktien und anderen GmbH-Beteiligungen. Laut § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind solche Gewinne zu 95% steuerbefreit. Dies bedeutet, dass bei einer Familienstiftung die effektive Steuerlast auf Gewinne aus Aktienveräußerungen lediglich rund 0,75% beträgt. Im Vergleich dazu zahlt eine Vermögensverwaltung GmbH aufgrund der Gewerbesteuer eine höhere Steuer von 1,5% auf solche Gewinne.

Dividendenausschüttungen von Streubesitzanteilen (unter 10% Anteil) werden bei der Stiftung mit 15,83% versteuert, wohingegen die vermögensverwaltende GmbH hierauf in der Regel mehr als 30% zahlen müsste.

Steuerliche Behandlung von Investmentfonds und ETFs

Bei Investmentfonds und ETFs profitiert die Familienstiftung ebenfalls von steuerlichen Begünstigungen. Während im Privatvermögen die Gewinne und Ausschüttungen aus solchen Anlagen nur zu 30% steuerbefreit sind, genießen Stiftungen eine 80%ige Steuerbefreiung gemäß dem Investmentsteuergesetz. Dies stellt einen weiteren erheblichen Vorteil gegenüber der Verwaltung solcher Anlagen im Privatvermögen oder durch eine vermögensverwaltende GmbH dar.

Vermeidung gewerblicher Tätigkeiten

Es ist entscheidend, dass die Stiftung keine gewerblichen Aktivitäten unternimmt, wie beispielsweise das Betreiben einer Fotovoltaikanlage oder die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft. Solche Aktivitäten heben den Steuervorteil auf, da neben der Körperschaftsteuer auch Gewerbesteuer anfällt, was die Gesamtsteuerlast auf über 30% erhöht. Um dennoch gewerbliche Aktivitäten zu verfolgen, ohne die steuerlichen Vorteile zu verlieren, kann eine separate GmbH gegründet werden, die diese Aktivitäten ausführt. Die Stiftung kann dann als Gesellschafter dieser GmbH agieren und Einkünfte aus Kapitalvermögen generieren. Dies ermöglicht es, den erheblichen steuerlichen Vorteil der Stiftung zu nutzen, während man gleichzeitig gewerbliche Aktivitäten verfolgt.

4. Vermögensübertragung auf die Stiftung

Entstehung der Stiftung und Stiftungsgeschäft

Eine Stiftung entsteht formal mit dem Stiftungsgeschäft, bei dem eine Vermögensübertragung auf die Stiftung stattfindet. Die Aufsichtsbehörden legen unterschiedliche Mindestkapitalsummen fest. Aus Gründen der Kosteneffizienz für die laufende Verwaltung empfiehlt es sich, eine Stiftung ab einem Vermögen von etwa 100.000 Euro zu erwägen.

Bestimmungen im Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft, welches in der Satzung festgelegt wird, bestimmt, ob das Stiftungsvermögen als Grundstockkapital (langfristig in der Stiftung gebunden) oder als sonstiges Vermögen (potenziell rückzahlbar) behandelt wird.

Steuerliche Aspekte des Stiftungsgeschäfts

Steuerlich wird das Stiftungsgeschäft als Schenkung betrachtet. Dies birgt das Risiko einer Schenkungssteuer von 30% bei der Stiftungsgründung. Für Familienstiftungen existiert ein Freibetrag von 400.000 Euro, analog zum Freibetrag für Schenkungen von Eltern an ihre Kinder. Dieser Freibetrag gilt, wenn in der Satzung festgelegt ist, dass ausschließlich der Stifter und seine Kinder von der Stiftung profitieren. Sollen auch Enkelkinder von Beginn an gefördert werden, reduziert sich der Freibetrag auf 100.000 Euro. Solange Enkelkinder erst dann begünstigt sind, wenn deren Eltern (die Kinder des Stifters) verstorben sind, bleibt es bei dem Freibetrag von 400.000 Euro.

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Einschränkungen des Freibetrags

Wichtig ist, dass dieser Freibetrag nur bei der erstmaligen Errichtung der Stiftung gilt. Für spätere Erhöhungen des Stiftungsvermögens kann dieser Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden, und es fällt eine Schenkungssteuer von 30% an.

Steuerbegünstigungen für Unternehmensvermögen

Bei der Übertragung von Unternehmensvermögen auf die Stiftung können die steuerlichen Begünstigungen des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts greifen. So kann Unternehmensvermögen, wie beispielsweise ein Betrieb oder GmbH-Anteile, unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerfrei übertragen werden. Zu diesen Voraussetzungen zählen, dass das übertragene Vermögen kein zu hohes Verwaltungsvermögen enthält, die Mitarbeiterzahl nach der Schenkung nicht stark sinkt und dass das Unternehmensvermögen für mindestens fünf bis sieben Jahre in der Stiftung gehalten wird.

5. Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer ist eine wesentliche steuerliche Komponente bei Familienstiftungen. Diese Steuer wird alle 30 Jahre fällig und dient quasi als Ersatz für die Erbschaftsteuer, die bei einer normalen Vermögensübertragung innerhalb einer Familie anfallen würde.

Für Familienstiftungen kann sich durch eine gut gestaltete Satzung einen Freibetrag von 800.000 Euro ergeben. Dies reduziert die steuerliche Belastung erheblich. Darüber hinaus können weitere Steuervergünstigungen zum Tragen kommen, insbesondere wenn die Stiftung zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Erbersatzsteuer begünstigtes Vermögen wie Unternehmensvermögen hält. Diese Regelungen ermöglichen es unter Umständen, die Erbersatzsteuer auch bei einem deutlich höheren Stiftungsvermögen zu minimieren oder ganz zu vermeiden.

Es ist wichtig, die Erbersatzsteuer im Kontext der Alternativen zu betrachten. Würde das Vermögen innerhalb einer Familie auf normalem Wege vererbt, fiele regelmäßig Erbschaftsteuer an. Die Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen sollte daher als ein Mechanismus betrachtet werden, der die Steuerlast in einem langfristigen, über Generationen reichenden Kontext reguliert. Während die Erbersatzsteuer als ein Nachteil der Familienstiftung angesehen werden kann, bietet sie im Vergleich zur normalen Erbschaftsteuer auch Vorteile, insbesondere hinsichtlich der Planbarkeit und den damit einhergehenden Möglichkeiten der Vermögensumschichtung.

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6. Auskehrungen an Destinatäre in Familienstiftungen

Flexibilität in der Vermögensverteilung

Im Gegensatz zu einer GmbH, die feste Gesellschafterstrukturen hat, zeichnet sich die Familienstiftung durch ihre Flexibilität bei der Vermögensverteilung aus. Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Verteilung des Vermögens und der Erträge. Laut Stiftungssatzung kann bestimmt werden, wer als Destinatär in Frage kommt, beispielsweise Kinder des Stifters oder der Stifter selbst. Diese Flexibilität ermöglicht es, jährlich neu zu entscheiden, welches Familienmitglied welchen Anteil der Erträge erhält.

Steuerliche Behandlung von Auskehrungen

Die Auszahlung an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegt einer Kapitalertragsteuer von 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dies schafft eine steuerlich vergleichbare Situation zu Ausschüttungen einer GmbH an ihre Gesellschafter.

Ein signifikanter Vorteil der Stiftung ist jedoch, dass Auszahlungen an minderjährige Kinder möglicherweise steuerfrei sein können. Da minderjährige Kinder in der Regel kein eigenes Einkommen haben, steht ihnen der Grundfreibetrag von rund 12.000 € zur Verfügung. Bis zu dieser Höhe ist keine Steuer zu zahlen. Für optimale Steuereffizienz kann für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheini-gung (NV-Bescheinigung) beantragt werden. Dies verhindert, dass bei Auszahlungen an die Kinder Kapitalertragsteuer einbehalten wird.

Option des Vermögenswachstums innerhalb der Stiftung

Es besteht auch die Möglichkeit, keine Auszahlungen an die Begünstigten vorzunehmen und stattdessen das Vermögen innerhalb der Stiftung weiter wachsen zu lassen. Dies ist besonders steuerlich günstig, da die Steuerbelastung auf Ebene der Stiftung deutlich geringer ist als auf der Ebene der Begünstigten.

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6.Ausländische Stiftung als Alternative zur deutschen Stiftung

Vergleich: Deutsche Stiftungen vs. Ausländische Stiftungen

Vorteile ausländischer Stiftungen

Ausländische Stiftungen, z.B. in Liechtenstein, bieten möglicherweise einen besseren Schutz des Vermögens, da sie von einem anderen Land verwaltet werden. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn in Deutschland politische Veränderungen wie Vermögensabgaben oder Lastenausgleiche erwartet werden. Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands könnten somit geringeren Risiken von nationalen Umverteilungsmaßnahmen ausgesetzt sein.

Nachteile und Kosten ausländischer Stiftungen

Ausländische Stiftungen sind oft mit höheren Kosten verbunden. Insbesondere die Bestellung eines Treuhänders im Ausland kann jährlich mindestens 10.000 Euro kosten. Die Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Stiftung unterliegt der Schenkungssteuer von 30% ohne die in Deutschland geltenden Freibeträge von 400.000 Euro. Dies macht die Gründung einer ausländischen Stiftung teurer.

Eine Möglichkeit, die Kosten zu optimieren, ist die Gründung der Stiftung mit geringem Vermögen. Mit diesem geringeren Stiftungsvermögen und zusätzlichem Fremdkapital vom Stifter (Darlehen) könnten dann trotzdem umfangreiche Vermögenswerte durch die ausländische Stiftung erworben werden (z. B. Immobilien vom Stifter), um so perspektivisch ein hohes Vermögen der ausländischen Stiftung aufzubauen.

Steuerliche Überlegungen

Bei der laufenden Besteuerung von Kapitalvermögen können ausländische Stiftungen Vorteile bieten, da sich die Besteuerung in der Regel nach den ausländischen Steuergesetzen richten. Somit können geringe oder keine Ertragssteuern anfallen. Allerdings ist auch bei deutschen Stiftungen die laufende Besteuerung von Kapitalvermögen eher niedrig (siehe oben). Nach den Doppelbesteuerungsabkommen werden Immobilieneinkünfte in der Regel in dem Land besteuert, in dem die Immobilie liegt. Dies bedeutet, dass Mieteinkünfte aus deutschen Immobilien einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung weiterhin in Deutschland besteuert werden.

Fazit ausländische Stiftung

Es gibt sowohl Vorteile als auch Nachteile bei der Wahl einer ausländischen Stiftung. Während der verbesserte Vermögensschutz und mögliche steuerliche Vorteile bei Kapitalerträgen attraktiv sind, müssen die höheren Kosten und die Komplexität der Verwaltung und Steuerpflichten sorgfältig abgewogen werden. Die Entscheidung sollte auf einer gründlichen Analyse der spezifischen Umstände und Ziele des Stifters basieren.

Gesamtfazit: Familienstiftungen – Ein effizientes Instrument für Vermögensschutz und Steueroptimierung

Die Errichtung und Verwaltung einer Familienstiftung erfordert umfassendes Fachwissen und sorgfältige Planung. Insbesondere die Komplexität des Stiftungsrechts und die sich ständig ändernden steuerlichen Rahmenbedingungen machen eine professionelle Beratung unerlässlich. Unsere Dienstleistungen bei steuerberaten.de Bei steuerberaten.de bieten wir eine umfassende Beratungsleistung, die in enger Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten erfolgt. Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Gründung und Strukturierung Ihrer Familienstiftung, sondern bieten auch eine kosteneffiziente laufende Steuerberatung für bestehende Stiftungen an. Unsere Expertise gewährleistet, dass Ihre Stiftung optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist und Sie die maximalen steuerlichen Vorteile nutzen können.

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