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Einkommensteuererklärung

Geschätzte Lesezeit: 9 Min.

Die Einkommensteuererklärung

Jeder stöhnt auf, wenn er davon spricht: die Einkommensteuererklärung. Ist denn wirklich jeder betroffen? Muss jeder Steuerbürger in Deutschland eine solche Erklärung erstellen und abgeben? Und muss das ein Steuerberater übernehmen oder kann das der Steuerbürger auch selbst erledigen? Dieser Beitrag soll sich diesen und anderen Fragen widmen.

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Was ist eine Einkommensteuererklärung genau?

Die Einkommensteuererklärung ist eine Steuererklärung, die vom Steuerbürger einzureichen ist. In dieser Erklärung ist das Einkommen des Steuerpflichtigen anzugeben. Verbunden mit der Angabe verschiedener persönlicher und berücksichtigungsfähiger Sachverhalte soll mittels der Einkommensteuererklärung die Steuerlast ermittelt werden.

Was ist anzugeben?

In erster Linie sollen das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass alle Einkunftsarten abgeklappert werden: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Mit den Einkünften sind nicht nur die Einnahmen gemeint, sondern das was übrig bleibt. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit werden die Betriebsausgaben abgezogen. Also sämtliche Ausgaben die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Das könnten Wareneinkäufe, Reisekosten, Büromiete usw. sein. Bei den anderen Einkunftsarten wird von den Werbungskosten gesprochen. Auch hier müssen die Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart stehen, also bei Arbeitnehmern z.B. die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder die Kursgebühren für arbeitsbezogene Weiterbildungen.

Des Weiteren wird eine Reihe von Dingen abgefragt, um evtl. Steuerbegünstigungen zu erhalten. Allgemein wird das als „absetzen“ genannt.

Ein Überblick über die Ermittlung der Einkünfte

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit:

Hier kommt häufig ein Steuerberater ins Spiel, der die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung übernimmt. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Unternehmens werden berücksichtigt. In steuerrechtlicher Hinsicht sind die Ausgaben evtl. zu kürzen oder ganz zu streichen, wie z.B. bei den beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben: beispielsweise können nur 70% der Bewirtungskosten abgesetzt werden oder die Reisekosten müssen auf die sog. Verpflegungsmehraufwendungen gedeckelt werden. Auch darf die Gewerbesteuer (nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb) den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Da dieses Thema sehr komplex ist, wird meistens guter Rat eingeholt.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betreffen die Arbeitnehmer. Sie erhalten Löhne oder Gehälter von ihren Arbeitgebern, die für ihre Arbeitnehmer bereits die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Diese wird dann auf die Einkommensteuer angerechnet. Arbeitnehmer können auf der Anlage N der Einkommensteuererklärung ihre Werbungskosten aufführen, die dann steuermindernd berücksichtigt werden sollen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Seit Einführung der Abgeltungssteuer müssen die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nur noch in der Anlage KAP erklärt werden, wenn die Versteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz gewünscht wird und dafür die Abgeltungssteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden soll. Ansonsten müssen Standardsparer nichts mehr tun.

Den Rat eines Steuerberaters einzuholen kann sich lohnen, wenn die Kapitaleinkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen. Oder wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen das Ausland betreffen oder nicht nur aus Sparzinsen bestehen. Hier gibt es u.U. verschiedene Optimierungsmöglichkeiten. Alles in allem wurden nämlich die Einkünfte aus Kapitalvermögen seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht vereinfacht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Diese Einkünfte werden in der Anlage V erklärt. Zum einen sind die Miet- oder Pachteinnahmen zu erklären, zum anderen auch hier die Werbungskosten, also z.B. Schuldzinsen, Grundsteuer oder Hausreparaturen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, z.B. an eine Steuerkanzlei, wird es etwas knifflig. Insbesondere dann, wenn nicht das ganze Haus umsatzsteuerpflichtig vermietet wird. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter selbst eine Wohnung in dem ansonsten vermieteten Haus bewohnt. Dann müssen die Werbungskosten entsprechend gekürzt werden.

Sonstige Einkünfte

In großer Bandbreite betreffen die sonstigen Einkünfte die Renteneinkünfte. Seit Änderung der Rentenbesteuerung betrifft nun auch viele Rentner, vor allem in Verbindung mit Kapitaleinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Aber z.B. auch die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen gegen Gebühr oder die gelegentliche Vermietung eines Campers gegen Geld gehört zu den sonstigen Einkünften.

Was muss sonst noch erklärt werden?

Im sog. Mantelbogen der Einkommensteuererklärung müssen die persönlichen Daten des oder der Steuerpflichtigen genannt werden. So z.B. neben der Adresse der Familienstand, das Geburtsdatum oder die Religionszugehörigkeit. Des Weiteren können hier sog. Sonderausgaben wie z.B. Kirchensteuer, Fortbildungskosten oder Spenden angegeben werden. Und seit einigen Jahren werden im Mantelbogen auch die Haushaltsnahen Dienstleistungen, also z.B. die Gebühren für den Schornsteinfeger, die Lohnanteile einer Handwerkerrechnung oder die angestellte Haushaltshilfe eingetragen, um diese bei der Ermittlung der Jahressteuer zu berücksichtigen. Auch die sog. Außergewöhnlichen Belastungen, wie z.B. hohe, selbst getragene Arztkosten oder Scheidungskosten gehören in den Mantelbogen.

Auch die Kinder sind steuerlich relevant und interessant. Zunächst einmal erhält der Steuerpflichtige Kindergeld für minderjährige Kinder. Mit der Einkommensteuererklärung wird dann überprüft, ob das Kindergeld günstiger ist, oder die Inanspruchnahme von Kinderfreibeträgen. Hierfür müssen die Daten der Kinder auf der Anlage Kind eingetragen werden. Sind die Kinder älter als 18 müssen auch Berücksichtigungsgründe angegeben werden, wie z.B. der Schulbesuch. Da auch Schulgelder und Kinderbetreuungskosten zumindest teilweise abgesetzt werden können, sollten auch diese angesetzt werden.

Die Anlage Vorsorgeaufwand ist zur Angabe der gezahlten Beiträge für Kranken-, Pflege-, Lebens-, Renten- oder Haftpflichtversicherungsbeiträge. Die Absetzbarkeit dieser sog. Vorsorgeaufwendungen ist nicht in einem Satz erklärt. Denn sie sind abhängig davon, was abgesichert wird. So machen sich Zahlungen an die gesetzliche Krankenkasse oder an berufsständische Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte-Versorgungswerk), während die Haftpflichtversicherungsbeiträge zu vernachlässigen sind.

Für ausländische Einkünfte, die in Deutschland zu erklären sind, gibt es eigene Anlagen, z.B. die Anlage N-AUS. Hier werden dann die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Ausland eingetragen.

Muss jeder Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Verheiratete oder Verpartnerte können eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Doch natürlich gibt es Ausnahmen.

Arbeitnehmer, die die Steuerklasse eins haben (ledige ohne Kinder) und keine Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld), müssen keine Einkommensteuererklärungen abgeben. Allerdings können sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das ist dann eine Antragsveranlagung. Diese sollte gemacht werden, wenn z.B. die Werbungskosten höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro p.a. oder z.B. hohe außergewöhnliche Belastungen bestritten wurden. Ergibt sich wider Erwarten eine Nachzahlung, kann die Antragsveranlagung zurückgenommen werden.

Steuerpflichtige die nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen haben, das zu keiner festzusetzenden Einkommensteuer führt, können beim Finanzamt einen Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung stellen. Dies trifft einige Rentner, deren Einkünfte z.B. aus einer Rente und Guthabenzinsen besteht. Legen Sie der Bank die Nichtveranlagungsbescheinigung vor, behält diese keine Abgeltungssteuer mehr ein. So müssen die Rentner nicht allein um die Abgeltungssteuer zurück erhalten eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die sog. NV-Bescheinigung gilt für längstens drei Jahre, dann wird wieder die Einkommenslage des Steuerpflichtigen überprüft.

Kinder müssen natürlich grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgeben, weil sie ja selten Einkünfte haben. Doch gibt es in Deutschland auch Babys, die schon Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Natürlich müssen sich darum die gesetzlichen Vertreter, in aller Regel die Eltern, kümmern. Alles in allem ist die Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Formulare

Die Einkommensteuerformulare, inklusive der einzelnen Anlagen, wurden früher vom Finanzamt an die Steuerpflichtigen versandt. Da die Einkommensteuererklärung aber nur noch elektronisch eingereicht werden kann, erfolgt dieser Versand nicht mehr. Die Steuerpflichtigen müssen also spezielle PC-Programme mit der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung oder das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung nutzen. Die Formulare in den Programmen und im ELSTER-Portal sehen so aus wie die Vordrucke. Im Grunde werden sämtliche Daten abgefragt und es gibt Anleitungen zu den Formularen, doch ganz einfach ist es nicht. Die Einkommensteuererklärung ist weit davon entfernt auf einem Bierdeckel erledigt werden zu können.

Einkommensteuer vom Steuerberater

Jedem Steuerpflichtigen der nicht nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Werbungskosten hat, sei der Rat eines Steuerberaters empfohlen. Stellt sich die Einkommensteuererklärung als nicht besonders umfangreich heraus, kann das Folgejahr immer noch selbst erstellt werden. Doch viele Möglichkeiten etwas abzusetzen, weiß dann doch eher die Fachkraft. Sie weiß was es ist und wo es eingetragen werden muss. Gibt der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung in steuerberatende Hände, wird der Steuerberater alles abfragen, was von Bedeutung sein könnte. Er wird die optimale Einkommensteuererstattung herausholen oder die Einkommensteuernachzahlung so gering wie möglich halten. Kurzum, er nutzt sein Wissen um die Steuergesetze zugunsten seines Mandanten anzuwenden.

Was kostet eine Steuererklärung beim Steuerberater?

Der Steuerberater wird seine Leistung natürlich nicht kostenlos anbieten. Es ist schwierig zu sagen, was eine Einkommensteuererklärung beim Steuerberater kostet. Grundsätzlich ist es aber abhängig von den Einkünften und vom Zeitaufwand der Erstellung. So wird ein Arbeitnehmer mit lediglich Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruchteil der Gebühr bezahlen, die ein millionenschwerer Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und der Vermietung von zwölf Mehrfamilienhäusern bezahlt.

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