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Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung

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Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung

Wer als Steuerzahler Einkünfte erzielt und diese versteuern muss, hat vor allem die Fristen für die Abgabe seiner Steuererklärung einzuhalten. Diese richten sich danach, ob man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist (die sogenannte Pflichtveranlagung) oder dies freiwillig macht (die sogenannte Antragsveranlagung). Wer dem nicht rechtzeitig nachkommen kann, braucht nicht zu verzweifeln: Beim Finanzamt kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Hierbei braucht man keine bestimmte Form einhalten, sodass die Einlegung z. B. auch per Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter möglich ist.

Wichtig ist aber, dass der Antrag rechtzeitig beim Fiskus eingeht. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sein. Dies müssen Sie notfalls beweisen können. Aus diesem Grunde sollte der Antrag am besten schriftlich oder als Fax eingereicht werden. Darüber hinaus sollten Sie Ihren Antrag kurz begründen. Sie können sich etwa pauschal auf eine momentan große Belastung im Beruf, eine Erkrankung oder familiäre Gründe verweisen. Eine ausführliche Begründung ist gewöhnlich nicht erforderlich. Normalerweise ist eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09. des Folgejahres möglich.

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Fristverlängerung bei Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid

Bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Steuerbescheid muss die Frist für die Einlegung unbedingt eingehalten werden, weil es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt. Soweit Sie in diesem Zeitraum keine brauchbare Begründung einreichen können, sollten Sie im Schreiben darauf hinweisen, dass Sie diese innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen werden. Sofern Sie aus einem triftigen Grund – etwa einer plötzlichen schweren Erkrankung – an der Einlegung gehindert waren, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

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