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Gewerbesteuer und GmbH

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Gewerbesteuer und GmbH

Die Gewerbesteuer wird vom Gewerbeertrag erhoben. Als Grundlage dient der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der auch zur Ermittlung der Einkommen- oder Körpersteuer dient. Die Gewerbesteuer wird auf die Gewinne der Gewerbebetriebe erhoben. Freiberufler – z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Hebammen – zahlen keine Gewerbesteuer. Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, sie muss die Gewerbesteuer allein aufgrund ihrer Rechtsform zahlen. Ob die GmbH aus Freiberuflern besteht – z. B. eine Steuerberatungsgesellschaft als GmbH – ist dabei egal.

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Unterschiede

Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, müssen Gewerbesteuer auf ihre Gewinne zahlen. Gleichzeitig wird die Gewerbesteuer zumindest anteilig auf ihre Einkommensteuer angerechnet. Das ist bei einer GmbH nicht möglich. Die GmbH, also eine Kapitalgesellschaft, ist eine juristische Person. Eine Anrechnung auf die Einkommensteuer, auch nicht auf die Einkommensteuer der Gesellschafter, ist nicht möglich. Die GmbH zahlt keine Einkommensteuer sondern Körperschaftsteuer. Hierauf ist keine Anrechnung vorgesehen. Das wird durch den günstigeren Körperschaftsteuersatz von 15 % im Vergleich zum (persönlichen) Steuersatz eines Einzelunternehmers oder Personengesellschafters begründet.

Fazit

Organisieren sich Freiberufler in einer GmbH, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben, ist dies aus (gewerbe-)steuerlicher Sicht teuer. Denn die GmbH muss Gewerbesteuer zahlen, obwohl keine Gewerbesteuer erhoben würde, wenn sich die Freiberufler zu einer GbR (Personengesellschaft) zusammengeschlossen hätten. Die GmbH hat allerdings andere Vorteile, wie z. B. die beschränkte Haftung, die Möglichkeit Gehälter an die Geschäftsführer auszuzahlen u. v. m.

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