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Zusammenfassende Meldung gewinnt 2020 an Bedeutung

Geschätzte Lesezeit: 6 Min.

Online-Händler, die Waren in das europäische Ausland versenden, haben ab dem Jahr 2020 strengere Vorschriften zu beachten

Diese Vorschriften gelten allerdings nur bei Lieferungen an andere Unternehmer (B2B-Verkäufe) und bestimmte öffentliche Institutionen. Die Zusammenfassende Meldung gewinnt hierbei stärker an Bedeutung. Denn soweit Sie Waren an andere Unternehmer oder bestimmte öffentliche Institutionen in der Europäischen Union versenden, ist dieser Warenverkauf als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Sie dürfen keine Umsatzsteuer erheben (sog. innergemeinschaftliche Lieferung). Seit dem 01.01.2020 verlangt diese Umsatzsteuerbefreiung allerdings eine weitere Voraussetzung: Nur wenn Sie fristgerecht und vollständig eine Zusammenfassende Meldung abgegeben haben, können Sie diese Steuerbefreiung anwenden und Ihre Waren umsatzsteuerfrei an Ihre B2B-Kunden aus der EU verkaufen. Außerdem ist klargestellt worden, dass es unbedingt erforderlich ist, dass Ihnen Ihr Kunde eine gültige ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer vorlegt. Diese sollten Sie durch eine qualifizierte Bestätigung beim Bundeszentralamt für Steuern auf Richtigkeit prüfen.

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Warenlieferungen in das Ausland können umsatzsteuerfrei sein

Die Lieferung von Waren in das europäische Ausland (also beispielsweise die Sendung von in Deutschland gelagerten Waren an einen Kunden in Frankreich) ist unter bestimmten Umständen umsatzsteuerfrei. Das heißt, die deutschen Unternehmen müssen und dürfen für Ihren Warenverkauf auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Bei Warenlieferungen in das Ausland hängt die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung insbesondere davon ab, ob die Ware tatsächlich aus Deutschland in ein anderes EU-Land befördert wird.

Warenlieferungen in das europäische Ausland

Für Warenlieferungen in andere europäische Länder sind allerdings zusätzliche Voraussetzungen zu befolgen. Grundsätzlich dürfen die Warenverkäufe an Kunden aus dem europäischen Ausland nur dann umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn die Abnehmer selbst Unternehmer sind. Für Warenverkäufe an Privatkunden aus dem europäischen Ausland gilt diese Steuerbefreiung nicht.

Zusätzlich zu diesen bereits im Jahr 2019 geltenden Voraussetzungen treten ab dem Jahr 2020 weitere Voraussetzungen in Kraft.

1. Verschärfung: Mitteilung der ausländischen Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden

Da die Umsatzsteuerbefreiung für Warenverkäufe in das europäische Ausland nur dann greift, wenn der Kunde selbst ein Unternehmer ist, trifft den Online-Händler die Pflicht, nachzuweisen, dass sein Kunde tatsächlich auch selbst ein Unternehmen betreibt und tatsächlich im Ausland steuerlich registriert ist. Bereits im Jahr 2019 konnte dieser Nachweis, dass der Kunde ein Unternehmer und steuerlich registriert ist, rechtssicher nur dadurch erbracht werden, dass der Kunde dem Online-Händler seine ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilte. Im Zweifel war es aber auch möglich, die Unternehmereigenschaft des Kunden durch andere Mittel nachzuweisen.

Ab dem Jahr 2020 ist es zwingend erforderlich, dass der Kunde des Online-Händlers diesem seine ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilt. Nur in diesem Fall darf ein Online-Händler davon ausgehen, dass sein Kunde auch tatsächlich ein Unternehmen betreibt. Die ausländische Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden muss dem deutschen Online-Händler bereits zum Zeitpunkt der Warenlieferung mitgeteilt worden sein. Der deutsche Online-Händler muss die Korrektheit der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden prüfen. Hierfür bietet das Bundeszentralamt für Steuern die sogenannte Qualifizierte Bestätigung an.

Wird dem Online-Händler im Rahmen einer Online-Bestellung seitens des Kunden keine oder eine nicht ordnungsgemäße Umsatzsteueridentifikationsnummer mitgeteilt, muss der Online-Händler davon ausgehen, dass es sich beim Kunde um eine Privatperson handelt. Die Rechnung muss der Online-Händler dann um die Umsatzsteuer erhöhen. Die Umsatzsteuer ist also zu erheben, solange keine ordnungsgemäße Umsatzsteueridentifikationsnummer vom Kunden aus dem europäischen Ausland mitgeteilt wird.

Diese Voraussetzung muss bereits im Zeitpunkt der Lieferung erfüllt sein, andernfalls ist der Umsatz nicht umsatzsteuerbefreit.

2. Verschärfung: Zusammenfassende Meldung

Bisher hatten Unternehmen bereits die Pflicht, eine sogenannte zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Wurde solch eine zusammenfassende Meldung in der Vergangenheit überhaupt nicht, fehlerhaft oder zu spät abgegeben, war dies nicht mit unmittelbaren Rechtsfolgen zum Nachteil des Unternehmers verbunden. Das Finanzamt konnte zwar nach § 26a Abs. Nr. 5 UStG ein Bußgeld verhängen oder die Abgabe der zusammenfassenden Meldung mit einem Zwangsgeld erzwingen, in der Regel war hierfür aber erforderlich, dass diese über einen längeren Zeitraum nicht abgegeben oder mehrfach fehlerhaft abgegeben wurde.

Ab dem Jahr 2020 verschärfen sich diese Regelungen. Deutsche Unternehmer dürfen demnach ihre Warenverkäufe in das europäische Ausland nicht mehr als umsatzsteuerfrei behandeln, wenn keine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung abgegeben wird. Deshalb ist es ab dem Jahr 2020 von besonderer Bedeutung, die zusammenfassende Meldung fristgemäß (normalerweise bis zum 25. Tag des Folgemonats) abzugeben. Enthält diese einen Fehler oder ist nicht vollständig, besteht nun eine Verpflichtung, die ursprüngliche Meldung zu berichtigen. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, kann die Umsatzsteuerbefreiung für den Warenverkauf in das europäische Ausland nicht genutzt werden (Steuerbefreiung für innengemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG). Auf den Umsatz sind dann zusätzlich 19 % bzw. 7 % deutsche Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen.

Auf die korrekte und rechtzeitige Abgabe der zusammenfassenden Meldung sollte somit im Jahr 2020 besonderen Wert gelegt werden, da es ansonsten zu Umsatzsteuernachzahlungen kommen kann.

Zusammenfassung

Online-Händler, die ihre Waren in das europäische Ausland an andere Unternehmen oder bestimmten öffentliche Institutionen verkaufen, müssen im Jahr 2020 weitere Nachweise erbringen, um die Umsatzsteuerbefreiung für diese Umsätze in Anspruch nehmen zu können. Daher sollte stets eine qualifizierte Kontrolle der Umsatzsteueridentifikationsnummern durch die Händler oder den damit beauftragten Steuerberater erfolgen. Die Abgabe der zusammenfassenden Meldung sollte ebenfalls nicht versäumt werden, um Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Ausblick: Bereits 2022 stehen die nächsten großen Änderungen bei der Umsatzsteuer an

Die EU plant die oben dargestellten Regelungen bereits im Jahr 2022 erneut zu ändern. Für Lieferungen an andere Unternehmer aus der EU sollen dann dieselben Regelungen wie für Lieferungen an Privatpersonen gelten. Das heißt, die derzeit geltende Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen an andere Unternehmer aus dem EU-Ausland soll vollständig wegfallen. Online-Händler müssen dann für ihre Verkäufe an andere Unternehmer aus der EU auch Umsatzsteuer abführen – und zwar nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die jeweilige ausländische Umsatzsteuer des EU-Landes, in das sie die Ware versenden.

Zunächst klingt das nach einer erheblichen Mehrbelastung für deutsche Online-Händler, allerdings können deutsche Online-Händler voraussichtlich bereits ab dem Jahr 2021 über eine deutsche Steuerbehörde Umsatzsteuermeldungen in anderen EU-Ländern abgeben und die entsprechende ausländische Umsatzsteuer abführen. Eine weitere Vereinfachung aus den geplanten Änderungen ab dem Jahr 2022 ist, dass zusammenfassende Meldungen dann nicht mehr abzugeben sind. Es handelt sich bei der zusammenfassenden Meldung also um ein Auslaufmodell.

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