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Steuererstattungen

Dieses Wort hört jeder Steuerbürger gerne vom Finanzamt: Erstattung. Doch wie kommt es zu einer Erstattung?

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Erstattung bei der Einkommensteuer

Arbeitnehmer bezahlen das Jahr Lohnsteuer (sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die der Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehält und für den Arbeitnehmer an das Finanzamt abführt. Die einbehaltene Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Ist er alleinstehend, hat er die Lohnsteuerklasse eins und die Abzüge sind verhältnismäßig hoch, ist er alleinerziehend hat er die Lohnsteuerklasse und die Abzüge sind verhältnismäßig niedrig. Doch so oder so kann es sein, dass die Lohnsteuer nicht exakt an das Einkommen des Arbeitnehmers angepasst ist. Hat der Arbeitnehmer z.B. einen weiten Anfahrtsweg zur Arbeit oder Kinderbetreuungskosten, die er absetzen kann, wird die Lohnsteuer zu hoch ausfallen.

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit Lohnsteuerfreibeträge eintragen zu lassen, wie z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte usw., doch nicht jeder Arbeitnehmer nutzt diese Möglichkeit. Denn dafür ist wieder ein Antrag beim Finanzamt zu stellen (Lohnsteuerermäßigungsantrag). Auch Selbstständige und Gewerbetreibende zahlen Einkommensteuern voraus. Diese werden bemessen an den letzten Einkünften, die dem Finanzamt bekannt sind, vierteljährlich festgesetzt und erhoben.

So kann der Arbeitnehmer zu viel bezahlte Lohnsteuer und der Selbstständige und Gewerbetreibende zu viel bezahlte Einkommensteuer über die Einkommensteuererklärung „wieder holen“. Das funktioniert so: Der Steuerbürger erstellt am Jahresende seine Einkommensteuererklärung und setzt dort die Dinge an, die er absetzen kann. Das können auch hohe Arztkosten, Spenden oder haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Möglicherweise hat ein Arbeitnehmer auch noch andere Einkünfte, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil er an dem Weingeschäft seiner Mutter beteiligt ist oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erzielt ein Steuerbürger auch negative Einkünfte, kann er die in aller Regel mit seinen anderen positiven Einkünften verrechnen.

Letzten Endes können also verschiedene Sachverhalte dazu führen, dass die einbehaltene Lohnsteuer bzw. vorausgezahlte Einkommensteuer zu hoch bemessen war und sich daher durch die Einkommensteuererklärung eine Erstattung ergibt. Das Finanzamt wird dann die Einkommensteuererklärung bearbeiten und einen Einkommensteuerbescheid erlassen. Hierin wird der Erstattungsbetrag genannt und dann auf das Bankkonto des Steuerbürgers ausgezahlt.

Erstattung bei der Umsatzsteuer

Unternehmer müssen in aller Regel Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bezahlen, sofern sie nicht steuerbefreit sind. Grundsätzlich wird dafür monatlich eine sog. Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, in der der Unternehmer die Monatsumsätze meldet und die Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen kann. Es verbleibt die Umsatzsteuervorauszahlung, die am 10. des Folgemonats fällig ist. Bei kleineren Unternehmen mit geringeren Umsatzsteuervorauszahlungen sind die Umsatzsteuervoranmeldungen u.U. nur vierteljährlich abzugeben.

Zu einer Erstattung kann es unterjährig kommen, wenn die Vorsteuern höher sind als die abzuführende Umsatzsteuer. Das könnte z.B. sein, wenn der Unternehmer in einem Monat keine Umsätze hatte, nur Vorsteuern. Oder wenn er einen größeren Gegenstand wie z.B. eine Maschine oder einen Lieferwagen angeschafft hat und die Vorsteuer damit die abzuführende Umsatzsteuer übersteigt. Bei besonders hohen Vorsteuerüberhängen fragt das Finanzamt häufig nach, bevor der Guthabenbetrag ausgezahlt wird. In aller Regel wird die entsprechende Rechnung vorzulegen sein. Der Finanzbeamte der Umsatzsteuervoranmeldungsstelle gibt dann, ggf. nach Prüfung des Sachverhalts, das Guthaben frei. Dieses wird dann auf das Bankkonto des Unternehmers erstattet.

Am Jahresende muss der Unternehmer dann eine Umsatzsteuererklärung erstellen. Hier werden die jährlichen Vorauszahlungen abgezogen. Am Ende kommt eine Nachzahlung oder auch ein Guthaben heraus. Diese werden einen Monat nach Einreichung der Umsatzsteuererklärung fällig.

Erstattung bei anderen Steuern

Bei allen Steuern sind Erstattungen denkbar. Auch auf die Körperschaftsteuer oder die Gewerbesteuer werden Vorauszahlungen erhoben. Da im Vorhinein nie das exakte Ergebnis eines Jahres ermittelt werden kann, werden sich am Jahresende stets Nachzahlungen oder Guthaben ergeben. Auch bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer ist die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich. Der Steuerbescheid enthält dann die Abrechnung und damit auch die Information über eine Nachzahlung oder ein Guthaben.

Wird ein Pkw verkauft und damit abgemeldet, wird sich auch an dieser Stelle ein Guthaben für die bereits gezahlte Kfz-Steuer ergeben. Wird ein Haus verkauft, sind Grundsteuern zu erstatten. Usw.

Abwicklung

Dem Finanzamt sollte für Erstattungszwecke ein Bankkonto genannt werden. In der Einkommensteuererklärung wird dieses z.B. in den Formularen abgefragt. Früher lag bei fehlender Bankverbindung schon mal ein Scheck dabei, heute fragt das Finanzamt oder die Gemeinde etc. nach. Um zügig an das Guthaben zu gelangen, sollte dann auch schnellstmöglich ein Konto genannt werden.

Verzinsung

Gesetzlich ist fixiert, dass Steuerbeträge – Guthaben als auch Nachzahlungen – mit 0,5% monatlich verzinst werden müssen. Also mit 6% im Jahr. Das ist für Erstattungsbeträge ganz komfortabel, für Nachzahlungen derzeit recht ungünstig. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Also z.B. am 01.04.2014 für die Einkommensteuer 2012.

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