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Photovoltaik – aus steuerlicher Sicht betrachtet

Eine Photovoltaikanlage ist eine lukrative Anlage. Der Photovoltaikanlagen-Besitzer speist mit seiner Anlage Strom ein und erhält dafür eine Einspeisevergütung. Bisher wird dies subventioniert, sodass diese Vergütungen entsprechend höher ausfallen. Doch diese Subventionen sollen nun sukzessive abgebaut werden.

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Steuerliches

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Daher ist auf die Gewinne, die aus dem Betrieb der Anlage erzielt werden nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer zu zahlen. Damit können auch Probleme mit anderen Einkunftsarten entstehen. Denn ist der Betreiber der Photovoltaikanlage ein Freiberufler, besteht die Möglichkeit, dass seine freiberuflichen Einkünfte zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Und damit sind auch auf die freiberuflichen Einkünfte Gewerbesteuer zu zahlen. Auch ist gerade in der Diskussion, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden können, wenn vom Vermieter bzw. Verpächter eine Photovoltaikanlage betrieben wird. Da gerade viele Landwirte ihre großen Dachflächen auf Ställen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage verwenden, müssen auch die Landwirte das Problem ins Auge fassen.

Umsatzsteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt ist ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Unternehmer ist nachhaltig damit beschäftigt Umsätze zu erzielen. Damit sind diese Umsätze auch mit Umsatzsteuer abzurechnen. Gleichzeitig kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus eingehenden Rechnungen als Vorsteuer abziehen. In Bezug auf die vielen Landwirte bedeutet dies, dass sie sich überlegen müssen, ob sie von der üblichen Durchschnittsbesteuerung zur Regelbesteuerung optieren wollen. Dies ist sicherlich interessant, gerade in Hinsicht auf die Errichtung der Photovoltaikanlage und der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Immer wieder werden die Gerichte mit Entscheidungen darüber beschäftigt inwieweit die vorherige Dachsanierung im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zusammenhängt und somit auch hieraus die Vorsteuer gezogen werden kann. Doch hier ist noch kein endgültiges Machtwort gefallen und bisher ist daher der Einzelfall entscheidend.

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