Schätzung der Steuer
Nach Paragraph 162 Absatz 1 der Abgabenordnung ist eine Schätzung der Steuer durch die zuständige Finanzbehörde verpflichtend auszuführen, wenn keine Auskünfte zu den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen vorliegen. Schließlich ist eine reguläre Festlegung der Steuerpflicht durch die mangelnde Sachlage ausgeschlossen.
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Anfrage stellenVersäumnisse des Steuerpflichtigen
Damit sich die Finanzbehörde zu einer Schätzung veranlasst sieht, müssen dem Steuerpflichtigen einzelne oder kombinierte Versäumnisse nachzuweisen sein. Dies ist vor allem der Fall, wenn erst gar keine Steuererklärung abgegeben wurde. Auch bei unvollständigen Angaben kann die Steuerbehörde die fehlenden Werte durch Schätzung festlegen. Gleiches gilt für Daten, bei denen der Steuerpflichtige nicht willens ist Aufklärung zu leisten. Des Weiteren kann es zu einer Steuerschätzung kommen, wenn keine Belege, Bücher oder Aufzeichnungen eingereicht werden. Dadurch wäre eine sachgemäße Kontrolle der Angaben seitens der Finanzbehörde nicht möglich. Abschließend kann auch eine Verweigerung von Auskünften oder einer eidesstattlichen Versicherung zu einer Schätzung der Steuer führen.
Grundlage
Die Schätzung der Steuer erfolgt auf Grundlage aller steuerrelevanten Umstände. Dabei gilt die Maxime, dass die Höhe der Steuer realistisch ausfallen muss. Hier zählt vor allem die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zudem sieht der Gesetzestext vor, dass die Schätzung unter vernünftigen und tatsächlichen Umständen erfolgen sollte. Aufgrund dieser Tatsachen wird vermieden, dass es zu einer vollkommen realitätsfernen Schätzung kommt. Eine bewusste Anhebung der eigentlichen Summe ist daher ausgeschlossen. Dennoch ist es dem Finanzamt gestattet die Schätzung an den obersten Maßgaben zu bemessen, insofern die unzureichende Verstellbarkeit durch den Steuerpflichtigen pflichtwidrig verschuldet wurde.
Rechtsmittel einlegen
Bedeutsam bei der Steuerschätzung ist, dass der Steuerpflichtige gegen einen unkorrekten Bescheid Rechtsmittel einlegen muss. Ihm kommt die Beweispflicht zu. Um diese erbringen zu können ist es notwendig, die betreffende Steuererklärung mit allen Belegen einzureichen. Ist hingegen die Einspruchsfrist abgelaufen, sind die vollen Beträge zu zahlen. Hier lag die Rechtsprechung, bis hin zum Bundesfinanzhof, in der Regel auf Seiten der Ämter.
Auch bei Firmen
Neben der geschilderten Form der Steuerschätzung kann es auch in Firmen zu solch einem Verfahren kommen, beispielsweise im Fall von fehlerhaften Kassenbuchführungen. Meistens wird dieser Sachverhalt im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. Auch beim Tatbestand der Steuerhinterziehung ist die Schätzung des verursachten Steuerschadens legitim und wird demnach nahezu immer praktiziert.
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